Lauschangriff in Wohnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird aufgrund bestimmter Tatsachen verdächtigt, einen Betrug begangen zu haben. Der zuständige Richter ordnet auf Antrag des ermittelnden Staatsanwalts eine akustische Wohnraumüberwachung an.
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Einordnung des Falls
Lauschangriff in Wohnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wohnung unterliegt dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz durch Artikel 13 GG. Eine Wohnraumüberwachung ist daher stets unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die akustische Überwachung der Wohnung des B ist stets zulässig, wenn der Verdacht einer Katalogtat vorliegt (§ 100c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO).
Nein!
3. Für die Anordnung einer Wohnraumüberwachung kann auf den Katalogtatenbestand zurückgegriffen werden, der auch für die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gilt (§ 100a Abs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da B „nur“ eines Betruges verdächtig ist, war die Anordnung der akustischen Überwachung seiner Wohnung unrechtmäßig.
Ja, in der Tat!
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