Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Lauschangriff außerhalb von Wohnungen
Lauschangriff außerhalb von Wohnungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist eines Totschlags verdächtig. Der ermittelnde Staatsanwalt erwirkt einen Beschluss zur akustischen Überwachung von Bs Auto. Hierdurch wird ein Selbstgespräch des B in seinem Auto aufgezeichnet, in dem er sich feiert, wie er O erwürgt hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Lauschangriff außerhalb von Wohnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stellt diese Maßnahme eine akustische Überwachung nach § 100c StPO dar?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein solcher Lauschangriff außerhalb von Wohnungen ist stets zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Trotz rechtmäßiger Anordnung der Überwachung außerhalb von Wohnung (§ 100f StPO) dürfen die erlangten Erkenntnisse nicht verwertet werden, wenn diese aus dem Kernbereich privater Lebensführung stammen (§§ 100f Abs. 4, 100d Abs. 2 S. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
4. Die Anordnung der Überwachung des Autos des B war rechtmäßig. Ist das erlauschte Gespräch also verwertbar?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Katzenkönigin
28.9.2024, 17:52:08
Wieso wird hier - anders als bei bspw. Aufzeichnungen von privaten Gesprächen oder Tagebüchern - keine Ausnahme angenommen, wenn das Selbstgespräch Bezug zu Straftaten aufweist? Dadurch entsteht doch auch in diesem Fall ein Sozialbezug und somit eine Verschiebung in die Sozailsphäre?
DrCS
8.10.2024, 15:25:04
@[
Katzenkönigin](15089) Das ist eine sehr interessante und gute Frage! Der Unterschied liegt vor allem in der schriftlichen Fixierung, die eine Abstufung nach den unterschiedlichen Sphären überhaupt erst ermöglicht. Zwar ist auch das Tagebuch irgendwie eine Art "Selbstgespräch", allerdings eben nicht derart flüchtig, wie das nur gesprochene, nicht fixierte Wort. Es gibt nun einmal keine Wahrheitsfindung um jeden Preis und bei der schriftlichen Fixierung lässt sich diese Abstufung noch irgendwie vornehmen, frei nach dem Motto "Naja wenn du halt blöd genug bist, das noch in deinem Tagebuch aufzuschreiben, wie du die Tat begangen hast, musst du mit den Konsequenzen leben", wohingegen man bei einem Selbstgespräch, trotz Offenbarung der Tat, darauf vertraut, dass man alleine ist. Es muss letztlich einen Raum geben, der es erlaubt, den eigenen Gedanken - auch wenn sie eine Straftat preisgeben - Luft zu machen, um so einem rein menschlichen Bedürfnis gerecht zu werden. Und irgendwo muss letztlich die Grenze gezogen werden, was dann eben bei den Selbstgesprächen angenommen wird, die so nicht in eine Sozialsphäre "aufsteigen" können.
Katzenkönigin
8.10.2024, 19:57:04
Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. So macht es auch einen Sinn.. @[DrCS](234858)
DrCS
8.10.2024, 20:18:49