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Überzeugungskraft bei Urkunden III: Fall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Haftung zwischen Fahrzeughaltern – Beweislast und Aussage eines Knallzeugen (§ 17 Abs. 2 StVG)
K und B sind an einer Ampel mit ihren Autos zusammengestoßen. K verlangt klageweise Schadensersatz in voller Höhe. Er behauptet, B sei über Rot gefahren. Zeuge Z bestätigt dies zunächst, räumt jedoch auf Nachfrage ein, dass er erst wegen des Knallgeräusches zur Unfallstelle hinsah. Weitere Beweismittel gibt es nicht.

Beweislast bei der Halterhaftung gegenüber Fußgängern (§ 7 StVG)
K begehrt klageweise Schadensersatz von B. B hat ihn beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs angefahren, wodurch er sich den Arm bricht. B behauptet, jemand hätte zuvor seine Bremsleitungen durchtrennt. Ferner habe die Ampel ohnehin grün angezeigt, sodass K bei Rot überquert haben müsse.