Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verwirkung der Verfahrensrüge - Zwischenrechtsbehelf
Verwirkung der Verfahrensrüge - Zwischenrechtsbehelf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A rügt in der Revision gegen ein Landgerichtsurteil, dass sein Beweisantrag von der Kammer zu Unrecht abgelehnt wurde (§ 244 Abs. 3, 6 S. 1 StPO) und dass ein Hinweis der Vorsitzenden (§ 265 Abs. 1 StPO) verspätet erging. Im Prozess hatte A dies noch wortlos hingenommen.
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Einordnung des Falls
Verwirkung der Verfahrensrüge - Zwischenrechtsbehelf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A rügt vorliegend zwei Verfahrensverstöße.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Hauptverhandlung steht dem Angeklagten gegen Verfahrensverstößen regelmäßig der Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO zur Verfügung.
Genau, so ist das!
3. A hat die Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) nicht schon in der Hauptverhandlung gerügt. Ist seine Rüge deshalb in der Revision verwirkt?
Ja, in der Tat!
4. A hätte auch die Ablehnung des Beweisantrags schon in der Hauptverhandlung rügen müssen, um diesen Fehler in der Revision geltend machen zu können.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maximilian
2.12.2023, 20:28:55
Die korrekte Fundstelle (66. Aufl. 2023) lautet MG 238\22.
Mareici
4.11.2024, 13:57:13
Auch in der 67. Auflage 2024 findet man die Kommentierung unter MG 238/22.
juravulpes
26.3.2024, 20:00:07
Was genau soll die Gerichtsentscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO bei einem verspäteten Hinweis bringen? Ist es nicht vielmehr so, dass in diesem Fall aufgrund des unterbliebenen Aussetzungsantrags nach § 265 Abs. 4 StPO eine
Rügepräklusionin Betracht kommt?
juravulpes
4.4.2024, 12:05:36
Die
Rügepräklusionkann hier außerdem schon deshalb nicht auf eine Verletzung der Beanstandungs
obliegenheitnach § 238 Abs. 2 StPO gestützt werden, da in den Fällen des Unterlassens prozessual gebotener Maßnahmen und bei dem Verstoß gegen zwingende, dem Vorsitzenden keinen Entscheidungsspielraum belassende Verfahrensvorschriften eine Beanstandung in der Hauptverhandlung ausnahmsweise nicht erforderlich ist.
Y. M.
10.5.2024, 12:55:45
Hallo Jurafuchs - Team. Ich finde eure Ausführungen zu §
238 II StPOin Ansehung von § 265 StPO sehr verwirrend. Wie soll ich denn etwas rügen, wenn ich gar nicht weis, dass das Gericht von veränderten Tatsachen ausgegangen ist? Eine Rüge ist m.E bei einem schlichten unterlassen nicht möglich. Ich habe hierzu auch nur ein Urteil des BGH gefunden, bei welchem ein verspäteter Hinweis ergangen ist (ok - das verstehe ich ja). Aber aus BGH NStZ 2012, 344 kann doch jetzt nicht geschlossen werden, dass stets bei Verletzung des § 265 StPO ein Zwischenrechtsbehelfs notwendig ist?