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Verwirkung der Verfahrensrüge - Zwischenrechtsbehelf

einfach
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19. Juni 2026
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A rügt in der Revision gegen ein Landgerichtsurteil, dass sein Beweisantrag von der Kammer zu Unrecht abgelehnt wurde (§ 244 Abs. 3, 6 S. 1 StPO) und dass ein Hinweis der Vorsitzenden (§ 265 Abs. 1 StPO) verspätet erging. Im Prozess hatten A und sein Verteidiger dies noch wortlos hingenommen.

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