Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird erstinstanzlich verurteilt. In der Revisionsbegründung rügt er, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Protokoll ist die Verlesung nicht beurkundet. Nach Eingang der Revisionsschrift fügen die Vorsitzende und der Urkundsbeamte die Anklageverlesung nachträglich ins Protokoll ein.
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Einordnung des Falls
Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verlesung und Nichtverlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO) kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 S. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls ist für das Revisionsgericht immer unbeachtlich.
Nein!
3. Zur Protokollberichtigung genügt es, dass die Vorsitzende und der Urkundsbeamte gemeinsam das Protokoll umschreiben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Entfaltet das geänderte Protokoll bei Einhaltung der Verfahrensvorgaben absolute Beweiskraft?
Nein, das trifft nicht zu!
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