Keine Sperrwirkung der Hehlerei

19. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L kauft für seine Gesellschaft des Öfteren gestohlene Flugzeugteile an. Es kann später nicht festgestellt werden, ob er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Teile gestohlen waren. Es hätte sich ihm aus den Umständen des Verkaufs aber geradezu aufdrängen müssen.

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Einordnung des Falls

Keine Sperrwirkung der Hehlerei

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat sich wegen Hehlerei strafbar gemacht, indem er die gestohlenen Flugzeugteile ankaufte, § 259 Abs. 1 StGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 259 Abs. 1 StGB sind: (1)Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3)Tathandlung: Ankaufen L müsste in subjektiver Hinsicht ferner vorsätzlich, mit Bereicherungsabsicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Die Flugzeugteile stammten aus Diebstählen, durch die die Vortäter die Teile erlangten. L kaufte sie an. Es ist aber nicht klar, ob L wusste, dass die Teile gestohlen waren oder er das billigend in Kauf nahm. Ihm ist damit kein Vorsatz nachzuweisen. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist er damit nicht wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) strafbar.
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2. L kann nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich bzgl. der Herkunft der Teile handelte. Bedarf es eines solchen Vorsatzes im Rahmen der Geldwäsche (§ 261 StGB)?

Nein!

Grundsätzlich verlangt der § 261 StGB im subjektiven Tatbestand den Vorsatz des Täters (§ 15 StGB) und damit zumindest Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Nach § 261 Abs. 6 StGB genügt hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Vortat aber bereits Leichtfertigkeit. Diese liegt vor, wenn sich dem Täter die deliktische Herkunft des Gegenstandes geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.

3. L hat den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt, § 259 Abs. 1 StGB. Ist eine Strafbarkeit nach § 261 StGB deshalb gesperrt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Geldwäsche nach § 261 StGB, wenn eine Bestrafung nach § 259 StGB an der Nachweisbarkeit des Vorsatzes scheitert. Es gibt in der Norm keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine solche Sperrwirkung gewollt hätte. Vielmehr soll der § 261 StGB gerade Strafbarkeitslücken sehr weitgehend schließen und die angeordnete Strafbarkeit für leichtfertiges Handeln auch Beweisprobleme überwinden.
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