Keine Sperrwirkung der Hehlerei
19. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

L kauft für seine Gesellschaft des Öfteren gestohlene Flugzeugteile an. Es kann später nicht festgestellt werden, ob er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Teile gestohlen waren. Es hätte sich ihm aus den Umständen des Verkaufs aber geradezu aufdrängen müssen.
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Einordnung des Falls
Keine Sperrwirkung der Hehlerei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat sich wegen Hehlerei strafbar gemacht, indem er die gestohlenen Flugzeugteile ankaufte, § 259 Abs. 1 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. L kann nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich bzgl. der Herkunft der Teile handelte. Bedarf es eines solchen Vorsatzes im Rahmen der Geldwäsche (§ 261 StGB)?
Nein!
3. L hat den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt, § 259 Abs. 1 StGB. Ist eine Strafbarkeit nach § 261 StGB deshalb gesperrt?
Nein, das ist nicht der Fall!
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