Konkurrenz zur Hehlerei
15. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V hat ein Fahrrad gestohlen. T weiß das. Er kauft das Fahrrad von V an.
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Einordnung des Falls
Konkurrenz zur Hehlerei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Hehlerei strafbar gemacht, indem er das Fahrrad von T ankaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht, indem er das Fahrrad von V ankaufte, § 261 StGB.
Ja!
3. T hat gegen mehrere Strafgesetze verstoßen. Deswegen müssen im Gutachten auch die Konkurrenzen geprüft werden.
Genau, so ist das!
4. T hat durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Liegt in einem solchen Fall immer Tateinheit vor?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Im Verhältnis der Geldwäsche zu anderen Anschlussdelikten (§§ 257 - 260a StGB) liegt unstrittig immer Tateinheit vor.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
7.3.2025, 11:17:21
Müsste man hier nicht noch eine Strafbarkeit wegen
Begünstigungnach § 257 I StGB ansprechen? Ich würde dann bzgl. der
BegünstigungKonsumtion
annehmen, denn einerseits ist nicht jede Hehlerei eine Hilfeleistung zur Sicherung der Vorteile der Vortat für deren Täter, andererseits sanktionieren beide Straftatbestände die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen
rechtswidrigen Vermögenslage. Demnach geht das Unrecht der
Begünstigungwohl regelmäßig in dem der Hehlerei auf, die tatbestandlich enger gefasst ist. Dass es bei der
Begünstigungum eine Vorteilssicherungsabsicht zugunsten des Vortäters geht, während die Hehlerei eine
Bereicherungsabsichtzugunsten des Hehlers bzw. eines Dritten voraussetzt, rechtfertigt m.M.n. keine Tateinheit aus Klarstellungsgründen, da es keinen Unterschied im Unrecht macht, zu wessen Gunsten die
rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten werden soll.