Konkurrenz zur Hehlerei

12. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V hat ein Fahrrad gestohlen. T weiß das. Er kauft das Fahrrad von V an.

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Einordnung des Falls

Konkurrenz zur Hehlerei

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Hehlerei strafbar gemacht, indem er das Fahrrad von T ankaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) Sache stammt aus der Vortat (3) Tathandlung: Sich oder einem Dritten Verschaffen, Absetzen, Absetzen helfen T müsste darüber hinaus in subjektiver Hinsicht vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Tat müsste zudem rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.Das Fahrrad stammt aus Vs Diebstahl. T hat es sich verschafft. Er handelte dabei vorsätzlich, mit Bereicherungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich gem. § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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2. T hat sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht, indem er das Fahrrad von V ankaufte, § 261 StGB.

Ja!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige Vortat (2) Gegenstand, der aus Vortat herrührt (3) Tathandlung: Sich Verschaffen (4) Kein Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 7 StGB T müsste darüber hinaus vorsätzlich oder, in Bezug auf die Herkunft des Gegenstandes, zumindest leichtfertig gehandelt haben. Die Tat müsste zudem rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.Das Fahrrad stammte aus dem Diebstahl des V. T hat es sich verschafft und dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er hat sich nach § 261 StGB strafbar gemacht.

3. T hat gegen mehrere Strafgesetze verstoßen. Deswegen müssen im Gutachten auch die Konkurrenzen geprüft werden.

Genau, so ist das!

Die Prüfung der Konkurrenzen ist dann nötig, wenn der Täter gegen mehrere Strafgesetze oder gegen dasselbe Strafgesetz mehrfach verstoßen hat. In diesem Rahmen ist dann zu erörtern, welche Gesetzesverletzungen bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen sind.Für die Konkurrenzen ist es zunächst wichtig, zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu unterscheiden:Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Gesetz mehrfach verletzt.Tatmehrheit ist hingegen gegeben, wenn mehrere Handlungen mehrere Strafgesetze oder dasselbe Gesetz mehrmals verletzen.

4. T hat durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Liegt in einem solchen Fall immer Tateinheit vor?

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden (sog. Handlungseinheit), führt das grundsätzlich zur Tateinheit nach § 52 StGB. Ausnahmsweise führt die Handlungseinheit jedoch nicht zur Tateinheit, wenn Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich aus dem Verhältnis der Vorschriften zueinander ergibt, dass in Wirklichkeit nur eine von ihnen anwendbar ist. Die Fälle der Gesetzeskonkurrenz bei der Tateinheit sind: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion. Liegt Gesetzeskonkurrenz vor, so wird das zurücktretende Delikt im Schuldspruch nicht gesondert erwähnt.Vertieftes Wissen zu Konkurrenzen und wie man sie prüft, findest du hier.

5. Im Verhältnis der Geldwäsche zu anderen Anschlussdelikten (§§ 257 - 260a StGB) liegt unstrittig immer Tateinheit vor.

Nein!

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des § 261 StGB das Verhältnis zu den §§ 257 - 260a StGB nicht abschließend durchdacht, weswegen es zu konkurrenzrechtlichen Unklarheiten kommt.Eine Ansicht nimmt Tateinheit an, wenn durch das Delikt eigenes Unrecht verwirklicht werde. Dies sei bei § 261 StGB im Verhältnis zu § 259 StGB der Fall. Die beiden Delikte hätten eine unterschiedliche Schutzrichtung. Im Verhältnis der §§ 257 - 258a StGB zum § 261 StGB läge hingegen Spezialität vor. Eine andere Ansicht stellt darauf ab, dass bei einer Strafbarkeit wegen Hehlerei auch immer eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche vorläge. Letztere trete deshalb im Wege der Spezialität hinter § 259 StGB zurück.Wenn Du dieses Problem in der Klausur erkennst und ansprichst, ist das bereits eine Spitzenleistung! Im Ergebnis kannst Du dich für jede der Ansichten entscheiden.
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