Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2022
Diebstahl mit Waffen & mutmaßliches Einverständnis
Diebstahl mit Waffen & mutmaßliches Einverständnis
24. Januar 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (18.889 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P wird zu einem LKW-Unfall gerufen. Dort nimmt er einige unbeschädigte Käsekisten der A-GmbH im Wert von €400 mit, die zu verderben drohen. P weiß allerdings, dass noch keine Freigabe durch den für die Prüfung des Transportgutes zuständigen Havariekommissar erfolgt ist.
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Einordnung des Falls
Diebstahl mit Waffen & mutmaßliches Einverständnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P könnte sich wegen Diebstahls strafbar gemacht haben (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei dem Käse handelt es sich um eine fremde, bewegliche Sache.
Ja!
3. Liegt eine Wegnahme vor, wenn A mit der Mitnahme des Käses durch P einverstanden gewesen wäre?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Eine Strafbarkeit des P durch die Mitnahme des Käses scheidet möglicherweise aber dann aus, wenn ein mutmaßliches Einverständnis der A vorlag.
Ja, in der Tat!
5. Ein mutmaßliches Einverständnis des Gewahrsamsinhabers lässt sich allein auf ein fehlendes wirtschaftliches Interesse an der Sache stützen.
Nein!
6. Gegen ein mutmaßliches Einverständnis spricht die noch andauernde Prüfung der Verwertbarkeit der Ware durch den Havariekommissar.
Genau, so ist das!
7. Unterlag P hinsichtlich des mutmaßlichen Einverständnisses einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums?
Nein, das trifft nicht zu!
8. P hat während eines Diebstahls seine Dienstpistole bei sich geführt, sodass er auch die Qualifikation des Diebstahls mit Waffen verwirklicht haben könnte (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 1 StGB).
Ja!
9. Nach der herrschenden Auffassung sind Berufswaffenträger aber vom Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB ausgenommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Nach der h.M. hat P dagegen auch die Qualifikation des Diebstahls mit Waffen verwirklicht (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
23.4.2024, 20:51:19
Die Frage nach dem mutmaßlichen Einverständnis passt nicht exakt zur Antwort. Gefragt ist, ob die Strafbarkeit AUSSCHEIDET, wenn ein mutmaßliches Einverständnis vorliegt. In der Antwort steht dann, dass die Strafbarkeit unter diesem Gesichtspunkt entfallen KANN.
Leo Lee
24.4.2024, 13:01:15
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat ist die Fragestellung mit dem „absoluten“ Ton insofern unpassend zur Antwort, als die Strafbarkeit lediglich – im Gutachtenstil – ausscheiden „kann“. Wir haben diesen Fehler nun korrigiert, damit keine Missverständnisse mehr passieren können! Wir danken die vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Johannes Nebe
24.4.2024, 13:03:07
Herzlichen Dank, Leo Lee!
Leo Lee
24.4.2024, 13:04:18
Sehr gerne :)!