Zivilrecht

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Geschäftsfähigkeit

Das Verhältnis zwischen § 108 Abs. 1 BGB und § 131 Abs. 2 BGB

Das Verhältnis zwischen § 108 Abs. 1 BGB und § 131 Abs. 2 BGB

4. April 2025

23 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 16-jährige K ist ohne das Wissen seiner Eltern auf dem Flohmarkt, um dort altes Spielzeug zu verkaufen. Interessent I bietet K €20 für seinen Gameboy, was K akzeptiert. K bietet die von I erhaltenen €20 anschließend Standnachbar N für dessen gebrauchtes Skateboard. N akzeptiert.

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Einordnung des Falls

Das Verhältnis zwischen § 108 Abs. 1 BGB und § 131 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Angebot des I auf Abschluss eines Kaufvertrags ist dem K zugegangen.

Ja!

Nach § 131 Abs. 2 S. 1 BGB sind Willenserklärungen gegenüber einem Minderjährigen erst mit Zugang bei den Eltern wirksam. Nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB geht eine Erklärung dem Minderjährigen nur dann direkt zu, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder wenn die Eltern ihre Einwilligung in den Zugang beim Minderjährigen erteilt haben. Als lediglich rechtlich vorteilhaft gilt unter anderem ein Vertragsangebot, weil es ausschließlich die Möglichkeit der Annahme eröffnet.
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2. Der Kaufvertrag zwischen K und I ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit schwebend unwirksam.

Genau, so ist das!

Zu einer Willenserklärung, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf der Minderjährige der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Der Kaufvertrag mit I würde für K zwar einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung begründen (§ 433 Abs. 2 BGB). Er würde ihn aber auch zur Übereignung des Gameboys verpflichten (§ 433 Abs. 1 BGB).

3. Die Annahmeerklärung des N ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Die Annahme eines Vertragsangebots durch den Vertragspartner ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da dadurch vertragliche Verpflichtungen für den Minderjährigen begründet werden.

4. Zwischen K und N kam es zu keinem Vertragsschluss, da die Annahmeerklärung des N dem K nicht zugegangen ist (§ 131 Abs. 2 S. 1 BGB).

Nein!

Nach § 131 Abs. 2 S. 1 BGB sind Willenserklärung gegenüber einem Minderjährigen erst mit Zugang bei den Eltern wirksam. Nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB geht eine Erklärung dem Minderjährigen nur dann direkt zu, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder wenn die Eltern ihre Einwilligung in den Zugang beim Minderjährigen erteilt haben. Nach h.M. wird § 131 Abs. 2 BGB aber insgesamt bei Vertragsschlüssen von § 108 Abs. 1 BGB verdrängt. K und N haben einen Vertrag geschlossen. Dieser ist jedoch schwebend unwirksam.

5. Würde § 131 Abs. 2 BGB bei Vertragsschlüssen nicht von § 108 BGB verdrängt, wäre der Anwendungsbereich des § 108 BGB übermäßig eingeschränkt.

Genau, so ist das!

§ 108 Abs. 1 BGB geht von einem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag aus. Dies erfordert den Zugang der Erklärung des Vertragspartners beim Minderjährigen. Bei Anwendung des § 131 Abs. 2 BGB läge nur dann ein Fall von § 108 Abs. 1 BGB vor, wenn (1) die Annahmeerklärung des Vertragspartners den Eltern nur zugegangen ist und diese den Vertrag weder genehmigt, noch ihre Genehmigung verweigert haben, wenn sie dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder (2) wenn die Eltern in den Zugang der Erklärung beim Minderjährigen eingewilligt haben. Dadurch würde der Anwendungsbereich des § 108 Abs. 1 BGB erheblich eingeschränkt werden, was vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah

Paulah

24.9.2023, 12:35:27

Minderjährige sind echt die Pest! Habe ich das jetzt nach der was weiß ich wievielten Wiederholung richtig verstanden: § 108 hat vor § 131 II Vorrang, weil der Anwendungsbereich des § 108 sonst zu sehr eingeschränkt würde?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.9.2023, 18:50:27

Hallo Paulah, in der Tat ist das Minderjährigenrecht ein Gebiet, das man in der Examensvorbereitung nicht vernachlässigen sollte. Richtig - hergeleitet wird das aus systematischen Überlegungen, die sich nicht unmittelbar im Wortlaut aufhängen lassen. Würde der § 131 Abs. 2 BGB Anwendung finden, in jedem dem Wortlaut nach umfassten Fall würde der

§ 108 BGB

und der damit bezweckte Schutz quasi Leerlaufen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Kathi

Kathi

24.5.2024, 11:32:00

Ich bin auch sehr genervt von den Minderjährigen. :( ich hab das nun auch verstanden mit § 131 II und § 108, aber wie prüfe ich dann in der Klausur den

Zugang

einer WE bei einem MJ? nach § 131 II wäre sie ja erst wirksam zugegangen, wenn sie den Eltern zugeht? dann müsste ich aber den § 108 I erwähnen, wenn es sich um einen Vertrag handelt, und darauf abstellen, dass der § 131 II von § 108 I verdrängt wird und die WE damit als zugegangen behandelt wird?

Skra8

Skra8

9.9.2024, 10:54:06

Top-Thread: @[Paulah](135148) bringt es gleich im ersten Satz auf den Punkt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

23.1.2025, 16:26:31

Hallo @[Kathi](189118), ich würde es in der Klausur ungefähr so machen: "Die Annahmeerklärung müsste zugegangen sein. Dafür könnte abweichend von § 130 BGB gemäß § 131 Abs. 2 BGB erforderlich sein, dass sie dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zugeht. Das würde bei Verträgen, auf die

§ 108 BGB

anwendbar ist, jedoch dazu führen, dass die Genehmigung des Vertrages den Mangel des

Zugang

s nicht heilt und somit trotz Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ein Vertragsschluss an § 131 Abs. 2 BGB scheitern kann. Das ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt, dieser wollte vielmehr in

§ 108 BGB

eine abschließende Regelung für das Zustandekommen von Verträgen mit Minderjährigen schaffen. Daher ist § 131 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich von

§ 108 BGB

nicht anzuwenden und es kommt für den

Zugang

lediglich auf den

Zugang

beim Minderjährigen gemäß § 130 BGB an." Anschließend würde ich dann den

Zugang

beim Minderjährigen prüfen. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

Persönliche geistige Erschöpfung

Persönliche geistige Erschöpfung

27.10.2023, 17:46:48

Hallo zusammen, handelt es sich bei der Verdrängung des § 131 II durch den § 108 I um eine teleologische Reduktion? Der Zweck der Regelung in § 131 II (Minderjährigenschutz) wird durch § 108 I schon hinreichend geleistet. Somit spricht neben dem systematischen Argument (die §§ 107 ff. wären in ihrem Anwendungsbereich beschränkt) auch der Sinn und Zweck gegen eine Anwendung des § 131 II auf Annahmeerklärungen (= teleologische Reduktion ist geboten). Liebe Grüße

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 15:08:43

Hallo Persönliche geistige Erschöpfung, bei diesem Problemkries finden sich bei den entsprechenden Quellen keine konkrete Bezeichnung als „teleologische Reduktion“; vielmehr wird nur von einer „Verdrängung“ gesprochen. Da allerdings der § 131 II BGB dadurch verdrängt wird, dass die Anwendung – trotz des passenden Sachverhalts – nicht stattfindet, ist die Verdrängung in der Tat (auch) eine teleologische Reduktion. Wichtig ist nur, dass du in der Klausur – falls es mal hierauf ankommen sollte – klar machst, dass aufgrund der von dir ausgeführten Gedanken, der § 131 II BGB ausnahmsweise keine Anwendung findet :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Peter im Pech

Peter im Pech

29.11.2023, 22:11:58

Angenommen, diese Nichtanwendbarkeitsregel von 131 II BGB bei 108 I würde nicht existieren. Wenn dem Minderjährigen die Annahme erklärt werden würde und die Eltern das Geschäft hinterher genehmigen, könnten die Eltern sich dann viel später auf Unwirksamkeit berufen, weil der

Zugang

bei ihnen nach §131 II nicht erfolgt ist? Bzw. in Fällen des § 131 I BGB, haben wir ja die Konstellation kennengelernt, bei der einem Geschäftsunfähigen eine Willenserklärung abgegeben wird. Dabei fehlte es ja stets an der Abgabe, wenn die Willenserklärung nicht an den gesetzlichen Vertreter geschickt wird. Angenommen man hätte also einen Arbeitsvertrag, der einem Geschäftsunfähigen geschickt werden würde (NICHT an den gesetzlichen Vertreter willentlich auf den Weg gebracht), dann würde es ja schon am Erfordernis der Abgabe und dem

Zugang

fehlen. Bekommt der gesetzliche Vertreter davon Wind und unterschreibt trotzdem, kann er sich später nach Rücksendung des Arbeitsvertrags auf Unwirksamkeit wegen ihm ggü. anfangs fehlender Abgabe berufen?

Peter im Pech

Peter im Pech

29.11.2023, 22:16:07

Einfacher ausgedrückt: Bewirkt die Zustimmung automatisch auch (fiktiv) den

Zugang

, bei einem mehrseitigen

Rechtsgeschäft

?

Peter im Pech

Peter im Pech

29.11.2023, 22:19:39

Ich hatte auch mal eine Frage auf dem Gebiet „Anfechtung einer Willenserklärung“ unter der Einheit „

Fehleridentität

“ verfasst. Wäre schön, wenn ihr mir darauf antworten könntet.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2023, 17:01:39

Hallo Peter im Pech, danke für deine Fragen. Eine Fiktion liegt in diesem Fall nicht vor. Die Eltern erklären im Grunde einfach, dass sie auch ohne einen wirksamen

Zugang

mit dem Geschäft einverstanden sind. Ein Widerruf oder ähnliches ist dann nicht mehr möglich. Ein solches Verhalten würde wohl unter venire contra factum proprium fallen und nicht zulässig sein (§ 242 BGB). Eine zufällige Kenntnisnahme durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen führt ebenfalls nicht zu einer wirksamen Abgabe und

Zugang

. Die Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter lässt aber den

schwebend unwirksam

en Vertrag im Nachhinein wirksam werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2023, 17:03:40

Hallo Peter im Pech, danke für deine Fragen. Eine Fiktion liegt in diesem Fall nicht vor. Die Eltern erklären im Grunde einfach, dass sie auch ohne einen wirksamen

Zugang

mit dem Geschäft einverstanden sind. Ein Widerruf oder ähnliches ist dann nicht mehr möglich. Ein solches Verhalten würde wohl unter venire contra factum proprium fallen und nicht zulässig sein (§ 242 BGB). Eine zufällige Kenntnisnahme durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen führt ebenfalls nicht zu einer wirksamen Abgabe und

Zugang

. Die Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter lässt aber den

schwebend unwirksam

en Vertrag im Nachhinein wirksam werden. Bezüglich deiner zweiten Frage: Wir freuen uns immer über jede Frage im Forum und geben stets unser bestes alle Frage zeitnah und umfassend zu beantworten. Aufgrund des regen Austausches im Forum ist dies leider nicht immer möglich, sodass es durchaus leider mal dauert bis eine Antwort kommt. Grundsätzlich sind aber auch alle Nutzer*innen immer eingeladen, Antworten zu geben oder in Austausch zu treten. Wir müssen dich an dieser Stelle aber um Verständnis bitten, dass wir nicht jede Frage innerhalb von 24 oder 48 Stunden beantworten können. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Peter im Pech

Peter im Pech

30.11.2023, 17:38:11

Danke für die schnelle Antwort!

PAUL21

Paul21

29.12.2023, 14:10:24

Um solche Widersprüche zu vermeiden, wäre es mMn auch denkbar, die Annahmeerklärung als rechtlich mindestens neutral zu behandeln. Dies lässt sich daraus schließen, dass – soweit das mit der Annahmeerklärung zu schließende

Rechtsgeschäft

nicht

rechtlich lediglich vorteilhaft

ist (in so einem Fall müssten wir uns ja über diese ganzen Fragen keine Gedanken machen) – die Annahmeerklärung wegen

§ 107 BGB

eben nicht zu einem wirksamen

Rechtsgeschäft

führt und der beschränkt Geschäftsfähige eben nicht persönlich verpflichtet wird, sondern das von der Genehmigung des Vertreters abhängt (§ 108 Abs. 1 BGB). Dann müsste man sich nicht mit Wertungswidersprüchen zwischen

§ 108 BGB

und § 131 Abs. 2 BGB auseinandersetzen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

23.1.2025, 16:17:22

Hallo @[Paul21](216751), ich halte diese Meinung für vertretbar. In der Literatur wird jedoch eher vertreten, dass sich die Vorteilhaftigkeit der Annahme nach dem Inhalt des Vertrages richtet, da dieser eben durch Angebot und Annahme grundsätzlich zustande kommt und sich die Frage nach der schwebenden Unwirksamkeit gem.

§ 108 BGB

erst danach stellt. Du hast aber natürlich Recht, dass bereits das Angebot des Minderjährigen aufgrund

§ 107 BGB

schwebend unwirksam

ist und daher auch der

Zugang

einer Annahmeerklärung unabhängig vom Vertragsinhalt keine negativen Rechtsfolgen herbeiführen kann. Das führt auch zum gleichen Ergebnis, nämlich dass die Wirksamkeit des Vertrags lediglich von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängt und nicht vom

Zugang

einer Erklärung bei diesem. Dagegen könnte man eventuell anführen, dass der Gesetzgeber mit seiner Formulierung von § 131 Abs. 2 S. 2 BGB gerade einen Gleichlauf zu

§ 107 BGB

schaffen wollte. In diesem Rahmen wird die Willenserklärung unabhängig von möglichen Normen zum Minderjährigenschutz betrachtet, da auf erster Stufe zunächst festgestellt werden soll, ob ein solcher erforderlich ist. Deine Meinung könnte insofern zu einer Aufspaltung des Begriffs der rechtlichen Vorteilhaftigkeit zwischen

§ 107 BGB

und §

131 BGB

führen. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Jonas22

Jonas22

14.2.2024, 18:30:45

Was ist der Unterschied zwischen diesem Fall, wo § 131 II erörtert wurde und den anderen, wo das nicht der Fall war? Und wie muss ich das in der Klausur machen? Muss ich da auch erst 131 II prüfen und sagen, dass er verdrängt wird oder kann ich gleich § 108 prüfen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

23.1.2025, 14:05:38

Hallo @[Jonas22](209572), einen Unterschied zwischen den Fällen gibt es in der Hinsicht nicht. Wir haben dieses Spezialproblem nur an diese Stelle ausgelagert, weil es doch eher fortgeschritten ist und wir die anderen Fälle damit nicht überfrachten wollen. Außerdem macht es von der Rechtsfolge her ja auch keinen Unterschied. In der Klausur wird es meiner Meinung nach aber immer positiv gewertet, wenn du das Problem kennst und es ansprichst. Eine pauschale Aussage, wie viel man dazu schreiben würde, ist schwierig. Das hängt immer von dem Umfang und der Schwerpunktverteilung der konkreten Klausur ab. Gerade, wenn du siehst, dass der Klausurersteller kein großes Problem mit dem Vertragsschluss insgesamt aufmachen will, kann es daher auch reichen, in einem (Neben-)Satz zu erwähnen, dass § 131 Abs. 2 BGB von

§ 108 BGB

verdrängt wird und daher dem Vertragsschluss nicht entgegensteht. Viele Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Dogu

Dogu

10.3.2024, 14:50:15

Angenommen, der Gameboy wurde dem Minderjährigen von den Eltern zu freien Verwendung ("mach damit, was du willst") überlassen. Wäre das dann nicht auch ein Fall des §

110 BGB

? Auch wenn es der Taschen

geld

-Paragraph ist, wäre ja theoretisch auch ein Verkauf/Veräußerung der zum beliebigen Zweck überlassenen Sache (bei einer geringwertigen Sache naheliegend) durchaus denkbar. Insofern finde ich die Lösung zum ersten Teil der Aufgabe erklärungsbedürftig.

Gruttmann

Gruttmann

12.3.2024, 11:01:29

Hallo Dogu, ich habe mir den Fall angeschaut und habe auch ein bisschen gebraucht um ihn ganz zu verstehen. Zum ersten Teil der Frage: Hätten die Eltern dem K gesagt „mach was du willst“ oder so, dann wäre der erste KV ein Fall des § 110, da es ihm frei zur Verfügung steht, was er damit machen möchte. In diesem Fall haben die Eltern das aber nicht gemacht, der erste KV ist auch

nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

, sodass §108 bzw. dann §109 zu Geltung kommt. Ob der erste KV wirksam ist, wird nicht in diesem Fall zu Ende ausgeführt. Dann kommen die Fragen zum zweiten KV. Hier muss man das Abstraktionsprinzip beachten. Die Zahlung (Übereignung/Übergabe) des

Geld

es ist für K

lediglich rechtlich vorteilhaft

. K ist Eigentümer des

Geld

es geworden und kann damit dann das Skateboard kaufen. Die Wirksamkeit des zweiten Kaufvertrages hängt dann wieder von §§ 108,109 ab. Wie du aber richtig erkennst, hätten die Eltern von vornherein K das Gameboy frei zu Verfügung gestellt, dann wäre auch das anschließende durch den Verkauf verdiente

Geld

von §110 gedeckt und er könnte mit Hilfe des §110 das Skateboard kaufen. LG, Gruttmann.

UT

unvorsätzlicher Totschläger

12.10.2024, 13:05:06

Hallo, darf man dann für den für in 108 geforderten Vertragsschluss wieder auf 130 I abstellen, da 108 den 131 II verdrängt?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

23.1.2025, 14:07:59

Hallo @[un

vorsätzlich

er Totschläger](262504), in der Tat kann man das machen. §

131 BGB

stellt eine Einschränkung zu § 130 BGB dar. Bei Nichtanwendung von §

131 BGB

gilt somit wieder § 130 BGB uneingeschränkt. Viele Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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