Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Veräußerung der streitbefangenen, abhanden gekommenen Sache durch Beklagten
Veräußerung der streitbefangenen, abhanden gekommenen Sache durch Beklagten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt klageweise die Herausgabe des Gartenzwergs (§ 985 BGB), den B aus seinem Garten gestohlen hat. Kurz nach Klageerhebung schenkt B den Zwerg seiner Tante T. Diese hat weder von dem Diebstahl noch von dem Prozess Kenntnis und nimmt ihn erfreut entgegen. B wird antragsgemäß verurteilt.
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Einordnung des Falls
Veräußerung der streitbefangenen, abhanden gekommenen Sache durch Beklagten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K sein Eigentum an dem Gartenzwerg dadurch verloren, dass B diesen der T veräußerte.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mangels Eigentumserwerb der T hat B keine streitbefangene Sache veräußert.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die fehlende Passivlegitimation des B wird über § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO überwunden.
Ja, in der Tat!
4. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf T, da sie „doppelt gutgläubig“ war (§ 325 Abs. 2 ZPO).
Nein!
5. Obwohl B und nicht die T verurteilt wurde, hat K die Möglichkeit, ohne neuen Prozess gegen T zu vollstrecken.
Genau, so ist das!
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