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Abtretung eines Zahlungsanspruchs an gutgläubigen Erwerber
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Bösgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
K ist Eigentümer eines Hockeyschlägers. Er hat B auf Herausgabe des Schlägers verklagt (§ 985 BGB). Kurz darauf übereignet K den Schläger seinem Sportsfreund S, der von dem Prozess weiß, und verlangt nun Leistung an S. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).

Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
K ist Eigentümer eines Mopeds. Er hat B auf Herausgabe des Mopeds verklagt (§ 985 BGB). Kurz darauf übereignet K das Moped seinem Gangkollegen G, der nichts von dem Prozess ahnt, und verlangt nun Leistung an G. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).