Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Abtretung eines Zahlungsanspruchs an gutgläubigen Erwerber
Abtretung eines Zahlungsanspruchs an gutgläubigen Erwerber
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat einen Zahlungsanspruch gegen B und erhebt diesbezüglich Klage. Kurz darauf tritt er den Anspruch an seinen Gläubiger G ab und verlangt Zahlung an diesen. G weiß nichts von dem Prozess. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).
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Einordnung des Falls
Abtretung eines Zahlungsanspruchs an gutgläubigen Erwerber
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine streitbefangene Sache veräußert.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist wegen der Abtretung des Anspruchs nicht mehr prozessführungsbefugt.
Nein!
3. Ks fehlende Aktivlegitimation ist unschädlich, da er seine Klage auf Zahlung an G umgestellt hat.
Genau, so ist das!
4. Da G nichts von dem Prozess ahnt, würde sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils in dem Prozess zwischen K und B nicht auf ihn auswirken.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann B hier mit Erfolg die Einrede des § 265 Abs. 3 ZPO geltend machen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geithombre
6.6.2024, 17:18:46
Da bei vielen anderen Aufgaben das präzise Lesen der Frage notwendig ist und da teils Fallen eingebaut werden, finde ich die 2 (?) Frage etwas misslich. Es ist keine
streitbefangene Sacheveräußert, sondern ein Anspruch abgetreten worden. Das sind mMn schon zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Sinan
22.10.2024, 10:51:26
Hier wird die Formulierung des Gesetzes in § 265 I ZPO benutzt, welche "Sache" als Synonym für "Gegenstand" verwendet.