Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Begünstigung (§ 257 StGB)
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D hat teure Ohrringe gestohlen. Um D die Beute zu sichern, sagt sein Kumpel K gegenüber der Polizei, er habe gesehen, wie A die Ohrringe gestohlen habe. In diesem Zeitpunkt hatte D die Ohrringe aus schlechtem Gewissen schon wieder in den Briefkasten des Eigentümers geworfen.
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Einordnung des Falls
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Diebstahl des D stellt eine taugliche Vortat für eine strafbare Begünstigung dar (§ 257 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat K dem D Hilfe zur Sicherung des Vorteils geleistet (§ 257 Abs. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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