Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D hat teure Ohrringe gestohlen. Um D die Beute zu sichern, sagt sein Kumpel K gegenüber der Polizei, er habe gesehen, wie A die Ohrringe gestohlen habe. In diesem Zeitpunkt hatte D die Ohrringe aus schlechtem Gewissen schon wieder in den Briefkasten des Eigentümers geworfen.

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Einordnung des Falls

Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Diebstahl des D stellt eine taugliche Vortat für eine strafbare Begünstigung dar (§ 257 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

D hat die Ohrringe gestohlen. Dass er sie später zurück gebracht hat, berührt die Strafbarkeit wegen vollendeten Diebstahls nicht.Die spätere tätige Reue (Zurückbringen des Diebesgutes) des D kann allenfalls in der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt werden.
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2. Hat K dem D Hilfe zur Sicherung des Vorteils geleistet (§ 257 Abs. 1 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Für ein tatbestandliches Hilfeleisten genügt jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden.K hat versucht, die Polizei auf eine falsche Spur zu locken. Grundsätzlich genügt das als Hilfeleisten im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB. Allerdings war der Vorteil (die gestohlenen Ohrringe) im Moment von Ks Aussage schon gar nicht mehr bei D. Ks Handlung war damit objektiv nicht (mehr) geeignet, den Vorteil bei D zu sichern. K hat somit keine Hilfe geleistet und ist nicht nach § 257 Abs. 1 StGB strafbar.Eine Mindermeinung lässt es genügen, dass die Handlung nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, den Vortäter sachlich zu begünstigen. K wäre damit hier strafbar. Diese Auslegung entspräche jedoch einer unzulässigen Umdeutung von § 257 StGB in ein Unternehmensdelikt. Zudem würde die gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen, die versuchte Begünstigung straffrei zu lassen.Anschließend wäre hier aber noch die falsche Verdächtigung zu prüfen und zu bejahen (§ 164 StGB).
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