Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Begünstigung (§ 257 StGB)
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
31. Mai 2025
1 Kommentar
4,9 ★ (3.007 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D hat teure Ohrringe gestohlen. Um D die Beute zu sichern, sagt sein Kumpel K gegenüber der Polizei, er habe gesehen, wie A die Ohrringe gestohlen habe. In diesem Zeitpunkt hatte D die Ohrringe aus schlechtem Gewissen schon wieder in den Briefkasten des Eigentümers geworfen.
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Einordnung des Falls
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Diebstahl des D stellt eine taugliche Vortat für eine strafbare Begünstigung dar (§ 257 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat K dem D Hilfe zur Sicherung des Vorteils geleistet (§ 257 Abs. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
23.4.2025, 13:25:25
ich hätte die Strafbarkeit schon beim TBM des Tatobjekts verneint. Als Tatobjekt ist ein unmittelbar aus der Vortat erlangter Vorteil nötig, der beim Vortäter im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch vorhanden ist. An letzterem fehlt es hier aber, da der Vorteil schon wieder weg war.