Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Vorteilssicherungsabsicht 2
L hat O einen wertvollen Sessel gestohlen. W will O helfen, den Sessel wiederzuerlangen. Sie bietet dem Dieb in einer öffentlichen Anzeige €20.000, wenn er den Sessel zurückgibt. L lässt sich auf den Deal ein, bringt den Sessel zurück und erhält das Geld.
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Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B kommt der Bitte nach, weil er möchte, dass seine Schwester langfristig über die Beute verfügen kann.
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Ersatzvorteile
T hat durch Betrug erlangtes Geld von seinem Frankfurter Konto auf sein Konto in Luxemburg überwiesen und dort in Aktien anlegen lassen. Als er einen Zugriff vermutet, verkauft er die Aktien wieder. Im Auftrag des T hebt H das Geld in Luxemburg ab und übergibt es T in dessen Feriendomizil in Monaco.
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Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat
T hat als Angestellte €450.000 veruntreut, die sie als „Glücksspielgewinn" ihrer Freundin F schenkt. Als F die wahre Herkunft erfährt, will sie das Geld dem Arbeitgeber zurückgeben. T gelingt es dann, die F zu überreden, ihr das Geld zur eigenen Verwendung zu überlassen.