Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Grundfall der Begünstigung
T hat ein Schmuckgeschäft ausgeraubt. Er glaubt, dass der Juwelier ihn erkannt hat und ihm bald eine Hausdurchsuchung droht. T bittet deshalb seinen Freund F, die Beute bei sich aufzubewahren. F, der in alles eingeweiht ist, versteckt den Schmuck in seinem Haus.

Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Taterfolg: Objektive Sicherung der Vorteile der Tat
T hat als Angestellte €450.000 veruntreut, die sie als „Glücksspielgewinn" ihrer Freundin F schenkt. Als F die wahre Herkunft erfährt, will sie das Geld dem Arbeitgeber zurückgeben. T gelingt es dann, die F zu überreden, ihr das Geld zur eigenen Verwendung zu überlassen.