Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B tut dies, weil er T helfen will.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. War Ts Tat bereits beendet, als B die Beute geholt und versteckt hat?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist Beihilfe im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe) unstrittig möglich?
Nein!
3. Bejaht man mit der Rspr. und einem Teil der Literatur die sukzessive Beihilfe, können Beihilfe und Begünstigung unstrittig nebeneinander zur Anwendung kommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rspr. grenzt Beihilfe und Begünstigung nach der inneren Willensrichtung ab.
Ja, in der Tat!
5. Nach einer in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht, geht die Strafbarkeit wegen Beihilfe stets der Begünstigung vor.
Ja!
6. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Damit ist ein Streitentscheid nötig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
13.10.2024, 10:53:56
Ich verstehe den Meinungsstreit ehrlich gesagt nicht. Ergibt sich nicht schon aus § 257 III 1 StGB, dass Beihilfe zur Haupttat und Begünstigung sich gegenseitig ausschließen, jedenfalls im Hinblick auf dieselbe Handlung? Eine Erklärung wäre sehr hilfreich :)
Leo Lee
20.10.2024, 14:42:23
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ergibt sich aus 257 III 1, dass man nicht bestraft wird, wenn man vorher an der Tat beteiligt war. Allerdings betrifft der Streit, ob die
sukzessive Beihilfeeine Vorfeldfrage, ob eine Beihilfe (sukzessiv) schlechthin möglich ist, damit man eine solche Beteiligung (was dann zu 257 III 1 führen würde) überhaupt zunächst mal bejahen kann. Ausgehend davon argumentiert die Rsp und TdL sowie du, dass die beiden Tatbestände eben exklusiv sind. Die H.L. sagt aber nur, dass die Beihilfe immer vorgeht und vorliegen würde. Um dann diesen Konflikt auszuräumen, tritt dann ebenfalls in Anlehnung an 257 III die Begünstigung zurück. Also hast du - in Ansehung der beiden Ansichten - Recht! Hierzu kann ich die Lektüre von der sehr guten und übersichtlichen Aufbereitung auf strafrecht-online empfehlen. Allgemein ist diese Seite exzellent für das Nachschlagen von Problemen und klassischen Streitständen. Den Link findest du hier: https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/263/obj-tb/irrtum/nichtwissen/ :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo