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Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
Sachverhalt
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Tathandlung: Hilfeleistung 2
T hat einen Juwelier überfallen (§§ 255, 250 StGB) und die Beute nah am Tatort in einer Hecke versteckt, bevor er geflüchtet ist. Er bittet seinen Kumpel K, der von allem weiß, die Beute zu holen und in seiner Wohnung zu verstecken. K tut dies, um T zu helfen. Danach plagt K das schlechte Gewissen und er bringt die Beute am Tag darauf zur Polizei.
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
D hat teure Ohrringe gestohlen. Um D die Beute zu sichern, sagt sein Kumpel K gegenüber der Polizei, er habe gesehen, wie A die Ohrringe gestohlen habe. In diesem Zeitpunkt hatte D die Ohrringe aus schlechtem Gewissen schon wieder in den Briefkasten des Eigentümers geworfen.