Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
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Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
13. März 2026
37 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B kommt der Bitte nach, weil er möchte, dass seine Schwester langfristig über die Beute verfügen kann.
Diesen Fall lösen 80,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. War Ts Tat bereits beendet, als B die Beute geholt und versteckt hat?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Ist Beihilfe im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe) unstrittig möglich?
Nein!
3. Bejaht man mit der Rspr. und einem Teil der Literatur die sukzessive Beihilfe können Beihilfe und Begünstigung unstrittig nebeneinander zur Anwendung kommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rspr. grenzt Beihilfe und Begünstigung nach der inneren Willensrichtung ab.
Ja, in der Tat!
5. Nach einer in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht geht die Strafbarkeit wegen Beihilfe stets der Begünstigung vor.
Ja!
6. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Damit ist ein Streitentscheid nötig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annsophie.mzkw
13.10.2024, 10:53:56
Ich verstehe den Meinungsstreit ehrlich gesagt nicht. Ergibt sich nicht schon aus § 257 III 1 StGB,
dass Beihilfe zur Haupttat und Begünstigung sich gegenseitig ausschließen, jedenfalls im Hinblick auf dieselbe Handlung? Eine Erklärung wäre sehr hilfreich :)
Leo Lee
20.10.2024, 14:42:23
Hallo as.mzkw, vielen
Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ergibt sich aus 257 III 1,
dass man nicht bestraft wird, wenn man vorher an der Tat beteiligt war. Allerdings betrifft der Streit, ob die
sukzessive Beihilfeeine Vorfeldfrage, ob eine Beihilfe (sukzessiv) schlechthin möglich ist,
damit man eine solche Beteiligung (was
dann zu 257 III 1 führen würde) überhaupt zunächst mal be
jahen kann. Ausgehend
davon argumentiert die Rsp und TdL sowie du,
dass die beiden Tatbestände eben exklusiv sind. Die H.L. sagt aber nur,
dass die Beihilfe immer vorgeht und vorliegen würde. Um
dann diesen Konflikt auszuräumen, tritt
dann ebenfalls in Anlehnung an 257 III die Begünstigung zurück. Also hast du - in Ansehung der beiden Ansichten - Recht! Hierzu kann ich die Lektüre von der sehr guten und übersichtlichen Aufbereitung auf strafrecht-online empfehlen. Allgemein ist diese Seite exzellent für
das Nachschlagen von Problemen und klassischen Streitständen. Den
Linkfindest du hier: https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/263/obj-tb/irrtum/nichtwissen/ :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
ÖA
22.12.2024, 19:31:16
Hallo @[Leo Lee](213375) hast du dich beim
Linkverklickt? Müsste es nicht nicht https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/257/abgr-sukz-beihilfe/ sein? Gruß ÖA
okalinkk
23.4.2025, 14:09:04
@[Leo Lee](213375) nach der Lehre würde ich also sowohl 249, 27 I als auch 257 prüfen,
dann aber auf Konkurrenzebene den 257 als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lassen? Oder wird der 257
dann gar nicht mehr geprüft? Eigentlich macht eine parallele Anwendbarkeit von 257 und 249, 27 doch gar keinen Sinn,
daja
257 III eine Bestrafung
dann bereits ausschließt, so
dass keine Konkurrenzen bestehen…. Wie soll 257
dann als mitbestrafte Nachtat zurücktreten können?
Juraminator
4.2.2026, 10:50:04
@[Foxxy](180364) Löse den Streitentscheid auf
Foxxy
4.2.2026, 10:51:28
@[Juraminator](213415) Streitentscheid: Ich folge der Rspr./h.M. 1)
Sukzessive Beihilfeist bis zur
Beendigungder Vortat möglich. 2) Beihilfe und Begünstigung stehen in
tatbestandlicher Exklusivität; Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung. Anwendung: Der Raub war noch nicht beendet (
Gewahrsamnicht gesichert), B handelte aber mit Ziel der
Vorteilssicherung seiner Schwester. Ergebnis: keine Beihilfe zum Raub, sondern Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB; § 257 Abs. 3 S. 1 greift nicht, weil B gerade kein Beteiligter der Vortat ist. @[oka
linkk](253888) Klausurtechnik: Zuerst Beihilfe prüfen. Be
jahst du sie, ist § 257 wegen § 257 Abs. 3 S. 1 gesperrt; § 257
dann nur kurz erwähnen. Verneinst du Beihilfe (hier wegen Willensrichtung zur
Vorteilssicherung), prüfst du § 257. Die Literaturansicht der „parallelen Anwendbarkeit“ führt praktisch zum selben Ergebnis: Bestraft wird nur einmal; § 257 tritt als mitbestrafte Nachtat (in Anlehnung an § 257 Abs. 3 S. 1) zurück. Zur Ausgangsfrage: § 257 Abs. 3 S. 1 begründet keine generelle Exklusivität; er sperrt nur die Begünstigung, wenn der Helfer bereits Täter/Teilnehmer der Vortat ist. Ob der Helfer
dadurch überhaupt „Beteiligter“ wird, ist gerade die vorgelagerte Streitfrage (
sukzessive Beihilfe) und – bei der h.M. – eine Frage der
tatbestandlichen Einordnung nach der Willensrichtung.
Juraminator
4.2.2026, 10:52:43
@[Foxxy](180364) Was sind die besseren Argumente für die Rspr.?
Foxxy
4.2.2026, 10:53:43
@[Juraminator](213415) Pro Rspr./h.M. sprechen vor allem: - Tatfort
dauer: Bis zur
Beendigungda
uert die Vortat an; Beiträge in diesem Zeitraum fördern noch die Haupttat (z.B.
Gewahrsamssicherung beim Raub) und sind
daher akzessorische Beihilfe. - Wertungskohärenz: Ohne
sukzessive Beihilfehinge die Strafbarkeit zufällig
davon ab, ob die Hilfe Sekunden vor oder nach
Vollendungerfolgt; gravierende Förderungen würden zu milde nur als § 257 erfasst. - Systematik des § 257 Abs. 3 S. 1: Der Gesetzgeber privilegiert den Beteiligten gegenüber der Begünstigung;
das legt nahe, tatbezogene Hilfe möglichst als Beteiligung zu erfassen und § 257 als echtes Nachtatdelikt erst nach
Beendigungwirken zu lassen. - Schutzrichtung: Beihilfe betrifft die primäre Rechtsgutsverletzung; § 257 ist Anschlussdelikt zur
Vorteilssicherung/Schutz der Rechtspflege. Solange die Haupttat an
dauert, passt die tatbezogene Einordnung besser. - Strafrahmenlogik: Schwere Beiträge in der Tatphase sollen den (ggf. hohen) Strafrahmen der Vortat eröffnen; § 257 ist bewusst milder für echte Nachtaten. Zum Ausgangspost: § 257 Abs. 3 S. 1 schafft keine generelle Exklusivität, sondern sperrt nur die Begünstigung für bereits Beteiligte. Ob jemand durch einen Beitrag zwischen
Vollendungund
Beendigungüberhaupt „Beteiligter“ wird, ist gerade die Streitfrage (
sukzessive Beihilfe). Bei h.M. wird
dann über die innere Willensrichtung abgegrenzt: Hier zielte B auf
Vorteilssicherung, also § 257 Abs. 1, nicht §§ 249, 27; § 257 Abs. 3 S. 1 greift nicht, weil B kein Beteiligter der Vortat ist.
Juraminator
4.2.2026, 10:56:55
Leo Lee
12.2.2026, 15:14:24
nke @[ÖA](231743)!
Leo Lee
13.2.2026, 10:33:51
@Oka
linkk: Nicht nur nach der Lehre, sondern allgemein würde man dieses Problem ansprechen. Nur gelöst wird jeweils anders: Die Rspr. schließt die eine oder andere Norm aus, während die Lit. auch den Streit führt, aber i.E. eben den 257 zurücktreten lässt. Nach der Lit. werden die beiden Normen auch nicht im wahren Sinne "parallel" angewandt, denn 242, 27 geht STETS vor. Die Verwirrung mit 257 III rührt wahrscheinlich auch teilweise
daher,
dass dieser Streit quasi ein "Unter-Streit" ist. Denn der Ausgangsstreit ist, ob die Hilfeleistung zw.
Vollendungund
Beendigungüberhaupt erfolgen kann. Bei diesem Ausgangsstreit ist
dann die h.L. der Meinung,
dass nach
Vollendungeine
sukzessive Beihilfenicht möglich sei. Die Rspr. mit TdL geht allerdings vom Gegenteil aus und stellt sich
dann die Frage, wie
das Verhältnis zw. 257 und 242, 27 ist. Und innerhalb dieser Frage nach dem Verhältnis scheiden sich wiederum die Gemüter. Die Anlehnung an 257 III ist
dann auch nur die ANLEHNUNG, weil aus den von dir genannten Bedenken der 257 III eben zurücktritt. Hierzu kann ich auch die Lektüre des Ausgangsstreits empfehlen,
das dürfte bei der Kontextualisierung helfen (https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/teilnahme/beihilfe/sukzessiv/) :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
LS2024
6.1.2025, 13:09:00
"B ging es
darum, seiner Schwester T zu helfen. Nach seiner inneren Willenrichtung zielte er
damit mehr auf die
Vorteilssicherung, als auf die Hilfe zur
Beendigungdes Raubes ab.
Dadurch ergäbe sich für B eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB, nicht jedoch nach §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB." Wenn es B
darum ging, seiner Schwester T zu helfen, müsste es
dann nicht heißen,
dass die Hilfe zur
Beendigungdes Rauben im Vordergrund stand? Die Logik erschließt sich mir hier nicht.
annsophie.mzkw
4.5.2025, 10:28:50
Habe es auch so verstanden und entsprechend geantwortet, geht
jaschon aus dem Wortlaut hervor: „Hilfe leisten“ = Helfen.
LS2024
17.12.2025, 13:54:53
Vincent
20.1.2025, 16:27:08
ist im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen den Motiven nicht mehr als Schwammig? Meines Erachtens nach ist der Wille Hilfe zu leisten, gar nicht ohne den Willen den Raub zu beenden möglich bzw. der Wille den Raub zu beenden ist ebenfalls der Wille Hilfe zu leisten
QuiGonTim
24.1.2025, 22:50:41
Wie ist der Streit in der Klausur sinnvoll
darzustellen? Be
darf es einer Inzidentprüfung der Begünstigung?
sel21
19.1.2026, 09:40:23
@[Foxxy](180364)
Foxxy
19.1.2026, 09:41:20
In der Klausur baust du
das bei B so auf: 1) Beihilfe zum Raub (§§ 249, 27): kurz feststellen,
dass der Raub zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (zeitliche Möglichkeit).
Dann den Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp schildern (Rspr./h.M. be
jaht, a.A. verneint). Ein Streitentscheid ist hier regelmäßig entbehrlich: Nach h.M. sind Beihilfe und Begünstigung
tatbestandlichexklusiv und es kommt auf die innere Willensrichtung an;
daB die
Vorteilssicherung will, liegt keine Beihilfe vor. Nach der Gegenansicht wäre Beihilfe ohnehin ausgeschlossen. Ergebnis: Beihilfe (-). 2)
Danach prüfst du § 257 StGB vollständig: taugliche Vortat (Raub),
Hilfeleisten, Absicht der
Vorteilssicherung,
Vorsatz; § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, weil B nicht an der Vortat beteiligt war. Eine inzidente Vollprüfung der Begünstigung im Rahmen der Beihilfe ist nicht nötig; dort reicht die Abgrenzung über die Willensrichtung mit Verweis auf eine nachfolgende Prüfung von § 257. Entscheidest du dich ausnahmsweise für die Paralleltheorie, be
jahst du Beihilfe und erwähnst § 257 nur kurz; dieser tritt
dann als mitbestrafte Nachtat zurück, eine Vollprüfung von § 257 erübrigt sich.
sel21
20.1.2026, 07:34:29
Aber muss ich nicht erstmal den Streit bringen, ob eine
sukzessive Beihilfezu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist? Und
dann noch den weiteren Streit, ob ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 besteht oder dieser als mitbestrafte Nachtat zurücktritt? @[Foxxy](180364)
sel21
20.1.2026, 07:35:46
Aber muss ich nicht erstmal den Streit bringen, ob eine
sukzessive Beihilfezu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist? Und
dann noch den weiteren Streit, ob ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 besteht oder dieser als mitbestrafte Nachtat zurücktritt? @[Foxxy](180364)
Foxxy
20.1.2026, 07:36:21
@[sel21](326216) Kurz:
Ja, du erwähnst den Streit zur Möglichkeit der sukzessiven Beihilfe, aber einen ausführlichen Streitentscheid brauchst du hier nicht. Denn entweder lehnt die a.A. die
sukzessive Beihilfegenerell ab (Beihilfe -), oder nach h.M. grenzt du über die Willensrichtung ab und kommst wegen
Vorteilssicherungsabsicht zu § 257 (Beihilfe -). Den zweiten Streit (Exklusivität vs. Paralleltheorie) musst du nur ansprechen, wenn du überhaupt Beihilfe be
jahen willst; im vorliegenden Fall genügt es, die h.M. (
tatbestandliche Exklusivität, Abgrenzung über Willensrichtung) anzuwenden und Beihilfe zu verneinen. Eine inzidente Vollprüfung von § 257 im Rahmen der Beihilfe ist nicht nötig; § 257 prüfst du
danach vollständig. Praktische Klausurstruktur: - Beihilfe (§§ 249, 27): zeitliche Möglichkeit kurz feststellen (Raub vollendet, noch nicht beendet). Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp anreißen.
Dann Abgrenzung über Willensrichtung:
Vorteilssicherung → keine Beihilfe. - Begünstigung (§ 257): vollständige Prüfung (taugliche Vortat Raub,
Hilfeleisten, Absicht der
Vorteilssicherung,
Vorsatz). § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, weil B nicht an der Vortat beteiligt war. - Nur wenn du der Paralleltheorie folgen willst: Beihilfe be
jahen und § 257 als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lassen; keine Vollprüfung von § 257.
sel21
20.1.2026, 07:41:18
Also wenn ich z. B. der Rechtsprechung Folge im ersten Streit und
dann eine Beihilfe nach
Vollendungund vor
Beendigungbe
jahe, muss ich
danach an der selben Prüfungsstelle den Streit aufmachen, ob nicht vielleicht doch Beihilfe ausscheidet, weil es dem Täter unter Berücksichtigung seiner inneren Willensrichtung um die
Vorteilssicherung geht?
sel21
20.1.2026, 07:42:03
Also wenn ich z. B. der Rechtsprechung folge im ersten Streit und
dann eine Beihilfe nach
Vollendungund vor
Beendigungbe
jahe, muss ich
danach an der selben Prüfungsstelle den Streit aufmachen, ob nicht vielleicht doch Beihilfe ausscheidet, weil es dem Täter unter Berücksichtigung seiner inneren Willensrichtung um die
Vorteilssicherung geht? @[Foxxy](180364)
Foxxy
20.1.2026, 07:42:31
@[sel21](326216) Nein. Du be
jahst nicht erst „vorläufig“ die Beihilfe. Du stellst kurz die zeitliche Möglichkeit fest (Raub vollendet, noch nicht beendet) und erwähnst den Streit zur sukzessiven Beihilfe. Nach h.M./Rspr. grenzt du
dann sofort über die innere Willensrichtung ab: Geht es – wie hier – um
Vorteilssicherung, liegt keine Beihilfe vor. Den zweiten Streit (Exklusivität vs. Paralleltheorie) bringst du nur, wenn du überhaupt Beihilfe be
jahen willst; sonst reicht der Verweis auf die nachfolgende Prüfung des § 257. Klausurstruktur hier: - Beihilfe: zeitliche Möglichkeit kurz, Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp, Abgrenzung über Willensrichtung → Beihilfe (-). - § 257: voll prüfen (taugliche Vortat Raub,
Hilfeleisten, Absicht der
Vorteilssicherung,
Vorsatz); § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen,
daB an der Vortat nicht beteiligt war.
Magnum
11.3.2025, 14:07:05
Mir leuchtet die Differenzierung der Rechtsprechung nicht ein. Die Problematik wird
jagerade bei Eigentumsdelikten relevant. Dort besteht die
Beendigungder Tat aber doch regelmäßig in der Sicherung der Beute. Wie soll man denn
davon die
Vorteilssicherung abgrenzen, die zu einer Begünstigung führen würde? Vielen
Dank schon mal!
Alice O.
12.10.2025, 13:51:51
Sehe ich genauso, ob derjenige
jetztdie Haupttat beenden will oder die
Vorteiledem Täter der Tat sichern möchte,
das ist doch beim Raub/ Diebstahl, also genau den Delikten bei denen sowas überhaupt vorkommt weil es überhaupt eine
Beendigungsphase gibt, die mit der
Vollendungsphase zusammenfällt, immer genau
das Gleiche? Wie kann ich denn einen Raub beenden wollen OHNE die Beute zu sichern?
paulmachtexamen
27.9.2025, 21:48:44
Sehe ich
das richtig,
dass ich den Streit einfach umgehen kann, wenn ich entgegen BGH (natürlich mit guten Argumenten) annehme,
dass eine
sukzessive Beihilfegar nicht möglich ist.
Dann könnte ich
janachdem ich 27 mangels „Figur“ der sukzessiven Beihilfe abgelehnt habe, direkt zu 257 springen und spare mir
dann diese komplizierte Abgrenzung.
Foxxy
27.9.2025, 21:48:52
, du kannst den Streit tatsächlich umgehen, wenn du mit überzeugender Begründung die Existenz der sukzessiven Beihilfe ablehnst. In diesem Fall prüfst du die Beihilfe nach § 27 StGB nur bis zur
Vollendungder Haupttat und lehnst sie für Handlungen nach der
Vollendungab.
Danach prüfst du nur noch die Begünstigung nach § 257 StGB. Die komplizierte Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung erübrigt sich
dann, weil nur noch § 257 StGB in Betracht kommt.
Das ist ein gangbarer und anerkannter Prüfungsweg, solange du deine Argumentation sauber
darstellst.
pspsps
12.11.2025, 14:34:29
Warum kommen Teile der Literatur zu dem Ergebnis,
dass neben der Beteiligung an der Vortat die Begünstigung als mitbestrafte Nachtat zurücktritt, wenn doch die Beihilfehandlung dieselbe ist wie die Begünstigungshandlung? Zumindest begrifflich kommt mir
das seltsam vor, eine Handlung zugleich als Hauptat und Nachtat zu werten,
daes
jazeitlich nicht auseinander fällt.
Foxxy
12.11.2025, 14:36:02
Kurz gesagt: „Mitbestrafte Nachtat“ ist ein Konkurrenzbegriff, kein Zeitbegriff. Er drückt aus,
dass
das Unrecht einer
Vorteilssicherungshandlung (§ 257) bereits durch die schwerere Beteiligungsstrafbarkeit (hier: Beihilfe) miterfasst ist und
daher nicht noch einmal selbständig bestraft wird. § 257 fungiert insoweit als Auffangtatbestand hinter Teilnahmehandlungen; aus der Wertung von § 257 Abs. 3 S. 1 (keine Doppelbestrafung für vortatnahe Sicherung) wird abgeleitet,
dass bei Koinzidenz die Teilnahme vorgeht und § 257 konsumiert wird. Übertragen auf deinen Fall: Be
jaht man
sukzessive Beihilfe, fördert Bs Abholen/Verstecken der Beute die noch nicht beendete Raubtat (Beihilfe); zugleich zielt sein
Vorsatzauf
Vorteilssicherung (
tatbestandlich§ 257). Bestraft wird aber nur die Beihilfe; die Begünstigung tritt als mitbestrafte Nachtat zurück.
Dass beides in derselben Handlung zusammenfällt, ist konkurrenzrechtlich unproblematisch: Eine Handlung kann mehrere Tatbestände erfüllen, ohne
dass kumulativ bestraft wird (Spezialität/
Konsumtion). Hinweis: Die Rspr. vermeidet diese Parallelität, indem sie Beihilfe und Begünstigung alternativ nach der inneren Willensrichtung abgrenzt.
pactasuntservanda04
15.1.2026, 01:46:59
der Tat bedeutet
jaauch,
dass die Beute gesichert ist. Wenn der Täter also dem Haupttäter zur
Beendigunghelfen will, käme es ihm
dann nicht auch
darauf an, die Beute (=
Vorteile) zu sichern?
Foxxy
15.1.2026, 01:47:39
Kurz: Objektiv fällt Beutesicherung oft mit der
Beendigungder Haupttat zusammen. Abgegrenzt wird
daher über die innere Willensrichtung des Helfers (h.M./Rspr.): Hilft er primär, die noch gefährdete Tat zu Ende zu führen (z.B. den neuen
Gewahrsamerst herzustellen/abzusichern), liegt
sukzessive Beihilfevor; zielt sein Handeln überwiegend
darauf, dem Täter die
Vorteileder bereits vollendeten Tat auf
Dauer zu erhalten, ist es Begünstigung (§ 257 StGB). Beim Raub ist die Tat erst beendet, wenn der neue
Gewahrsamgesichert ist und eine unmittelbare Rückerlangung durch den Vorinhaber nicht mehr droht.
Das bloße Verstecken der Beute in Tatortnähe spricht noch gegen
Beendigung. Holt B die Beute gleichwohl in der Absicht, der T eine langfristige Verfügung zu sichern, spricht
das nach der Willensrichtung für Begünstigung, nicht für Beihilfe. Streit: Rspr. lässt
sukzessive Beihilfezu und nimmt ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 an; Teile der Literatur lehnen
sukzessive Beihilfeab (
dann nur § 257) oder lassen Beihilfe und Begünstigung parallel zu, lassen aber die Beihilfe vorgehen (Begünstigung tritt zurück). In Zweifeln über die Zielrichtung gilt
in dubio pro reo.

