Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung

Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung

5. Februar 2026

30 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B kommt der Bitte nach, weil er möchte, dass seine Schwester langfristig über die Beute verfügen kann.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. War Ts Tat bereits beendet, als B die Beute geholt und versteckt hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Straftat ist beendet, wenn die Rechtsgutsverletzung materiell abgeschlossen ist, mithin das strafbare Unrecht seinen Abschluss gefunden hat. Bei einem Raub tritt Beendigung erst ein, wenn der neue Gewahrsam gesichert ist und der vorherige Gewahrsamsinhaber keine Möglichkeit mehr hat, sich die Sache unmittelbar nach der Tat wieder zu verschaffen.T hatte den Kiosk bereits überfallen und damit den objektiven wie subjektiven Tatbestand des Raubes erfüllt. Damit ist ihre Tat vollendet. Jedoch lag die Beute noch im Gebüsch in Tatortnähe. Der neue Gewahrsam an den Tageseinnahmen war damit noch nicht gesichert. Der Raub war deswegen materiell noch nicht beendet.
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2. Ist Beihilfe im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe) unstrittig möglich?

Nein!

Nach Ansicht der Rspr. ist auch eine sukzessive Beihilfe möglich. Auch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat könne diese noch durch einen Gehilfen gefördert werden. Ein Teil der Literatur lehnt die Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe hingegen ab. Sie stelle eine gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßende und damit unzulässige Ausdehnung der Strafbarkeit dar.Kommen die beiden Ansichten - wie hier - zu unterschiedlichen Ergebnissen, so ist ein Streitentscheid zu führen. Folgt man im Ergebnis der Ansicht von Teilen der Literatur, ist die Prüfung der Beihilfestrafbarkeit an dieser Stelle beendet.

3. Bejaht man mit der Rspr. und einem Teil der Literatur die sukzessive Beihilfe können Beihilfe und Begünstigung unstrittig nebeneinander zur Anwendung kommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch die Begünstigung (§ 257 StGB) stellt ein Hilfeleisten unter Strafe. In vielen Konstellationen ist deswegen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe und/oder Begünstigung denkbar. Nach Ansicht der Rspr. stehen die Delikte im Verhältnis tatbestandlicher Exklusivität. Es kann also nur Beihilfe oder Begünstigung vorliegen. Eine Abgrenzung ist erforderlich. Nach einem Teil der Literatur kommen Beihilfe und Begünstigung hingegen parallel zur Anwendung.

4. Die Rspr. grenzt Beihilfe und Begünstigung nach der inneren Willensrichtung ab.

Ja, in der Tat!

Ob Beihilfe zur Haupttat oder Begünstigung vorliegt, ist nach der h.M. nach der inneren Willensrichtung des Hilfeleistenden zu bestimmen. Möchte der Beteiligte lediglich dabei helfen, die Haupttat zu beenden, so sei eine Beihilfestrafbarkeit gegeben. Zielt das Verhalten des Beteiligten hingegen darauf ab, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern, so sei er wegen Begünstigung strafbar.B ging es darum, seiner Schwester T zu helfen, die Vorteile der Tat dauerhaft zu sichern. Nach seiner inneren Willenrichtung zielte er damit mehr auf die Vorteilssicherung, als auf die Hilfe zur Beendigung des Raubes ab. Dadurch ergäbe sich für B eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB, nicht jedoch nach §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB.

5. Nach einer in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht geht die Strafbarkeit wegen Beihilfe stets der Begünstigung vor.

Ja!

Die Teile der Literatur, die Beihilfe und Begünstigung parallel nebeneinander anwenden wollen, lassen stets die Beihilfe vorgehen. Die Begünstigung tritt dann in Anlehnung an § 257 Abs. 3 S. 1 StGB als mitbestrafte Nachtat zurück.B hat Ts Beute gesichert und damit ihren Raub gefördert. Dies tat er mit doppeltem Gehilfenvorsatz. B ist damit wegen Beihilfe zum Raub strafbar, §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB. Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung ist parallel dazu möglich, tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück.

6. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Damit ist ein Streitentscheid nötig.

Genau, so ist das!

Für ein Exklusivitätsverhältnis zwischen Beihilfe und Begünstigung spricht, dass der Strafrahmen zwischen den Delikten mitunter enorm variieren kann. Nur eine klare Abgrenzung wird den unterschiedlichen Strafandrohungen gerecht. Für eine parallele Anwendbarkeit von Beihilfe und § 257 StGB spricht, dass (1) die Ermittlung der inneren Willensrichtung und damit eine präzise Abgrenzung der Delikte mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden ist. (2) Zudem solle der Hilfeleistende nicht vor der mitunter strengeren Haftung verschont bleiben, nur, weil er eine Vorteilssicherung angestrebt hat.Zur Variation der Strafrahmen kommt es wegen des akzessorischen Strafrahmens der Beihilfe. Dieser richtet sich gem. § 27 Abs. 2 StGB nach der Strafdrohung für den Täter, ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Bei einer Beihilfe zum Raub ergibt sich daraus etwa eine Höchstmaß von zehn Jahren Freiheitsstrafe für den Gehilfen. § 257 StGB sieht hingegen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren - und damit lediglich die Hälfte des maximalen Strafrahmens - vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

annsophie.mzkw

13.10.2024, 10:53:56

Ich verstehe den

Meinung

sstreit ehrlich gesagt nicht. Ergibt sich nicht schon aus § 257 III 1 StGB, dass Beihilfe zur Haupttat und Begünstigung sich gegenseitig ausschließen, jedenfalls im Hinblick auf dieselbe Handlung? Eine Erklärung wäre sehr hilfreich :)

LELEE

Leo Lee

20.10.2024, 14:42:23

Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ergibt sich aus 257 III 1, dass man nicht bestraft wird, wenn man vorher an der Tat beteiligt war. Allerdings betrifft der Streit, ob die

sukzessive Beihilfe

eine Vorfeldfrage, ob eine Beihilfe (sukzessiv) schlechthin möglich ist, damit man eine solche Beteiligung (was dann zu 257 III 1 führen würde) überhaupt zunächst mal be

ja

hen kann. Ausgehend davon argumentiert die Rsp und TdL sowie du, dass die beiden Tatbestände eben exklusiv sind. Die H.L. sagt aber nur, dass die Beihilfe immer vorgeht und vorliegen würde. Um dann diesen Konflikt auszuräumen, tritt dann ebenfalls in Anlehnung an 257 III die Begünstigung zurück. Also hast du - in Ansehung der beiden Ansichten - Recht! Hierzu kann ich die Lektüre von der sehr guten und übersichtlichen Aufbereitung auf strafrecht-online empfehlen. Allgemein ist diese Seite exzellent für das Nachschlagen von Problemen und klassischen Streitständen. Den Link findest du hier: https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/263/obj-tb/irrtum/nichtwissen/ :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ÖA

ÖA

22.12.2024, 19:31:16

Hallo @[Leo Lee](213375) hast du dich beim Link verklickt? Müsste es nicht nicht https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/257/abgr-sukz-beihilfe/ sein? Gruß ÖA

OKA

okalinkk

23.4.2025, 14:09:04

@[Leo Lee](213375) nach der Lehre würde ich also sowohl 249, 27 I als auch 257 prüfen, dann aber auf Konkurrenzebene den 257 als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lassen? Oder wird der 257 dann gar nicht mehr geprüft? Eigentlich macht eine parallele Anwendbarkeit von 257 und 249, 27 doch gar keinen Sinn, da

ja

257 III eine Bestrafung dann bereits ausschließt, sodass keine Konkurrenzen bestehen…. Wie soll 257 dann als mitbestrafte Nachtat zurücktreten können?

LS2024

LS2024

6.1.2025, 13:09:00

"B ging es darum, seiner Schwester T zu helfen. Nach seiner inneren Willenrichtung zielte er damit mehr auf die Vorteilssicherung, als auf die Hilfe zur Beendigung des Raubes ab. Dadurch ergäbe sich für B eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB, nicht jedoch nach §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB." Wenn es B darum ging, seiner Schwester T zu helfen, müsste es dann nicht heißen, dass die Hilfe zur Beendigung des Rauben im Vordergrund stand? Die Logik erschließt sich mir hier nicht.

AN

annsophie.mzkw

4.5.2025, 10:28:50

Habe es auch so verstanden und entsprechend geantwortet, geht

ja

schon aus dem Wortlaut hervor: „Hilfe leisten“ = Helfen.

WayanMajere

WayanMajere

20.5.2025, 15:46:56

Er wollte ihr aber nicht beim Raub helfen, sondern nur dabei helfen, dass sie die erbeuteten Sachen behält. Daher ist es nach der Rechtsprechung eben keine Beihilfe zum Raub.

LS2024

LS2024

17.12.2025, 13:54:53

@[WayanMajere](278428) Schon klar, aber das ist gerade nicht was in der Subsumtion stand (siehe mein Zitat). Die Aufgabe wurde inzwischen entsprechend angepasst. Insofern besteht, der Widerspruch nicht mehr. Da wäre natürlich ein Hinweis schön gewesen, für alle die hier nach der Anpassung mitlesen.

Vincent

Vincent

20.1.2025, 16:27:08

ist im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen den Motiven nicht mehr als Schwammig? Meines Erachtens nach ist der Wille Hilfe zu leisten, gar nicht ohne den Willen den Raub zu beenden möglich bzw. der Wille den Raub zu beenden ist ebenfalls der Wille Hilfe zu leisten

LI

Lindasey

18.4.2025, 17:02:53

Sehe ich genauso!

OKA

okalinkk

23.4.2025, 14:26:32

Es kommt

ja

darauf an, was der Täter primär bezweckt.

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

22.7.2025, 16:26:19

Hallo zusammen, wir haben den Sachverhalt etwas angepasst. Danke für den Hinweis. (: Liebe Grüße Nadim für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

24.1.2025, 22:50:41

Wie ist der Streit in der Klausur sinnvoll darzustellen? Bedarf es einer Inzidentprüfung der Begünstigung?

SEL21

sel21

19.1.2026, 09:40:23

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

19.1.2026, 09:41:20

In der Klausur baust du das bei B so auf: 1) Beihilfe zum Raub (§§ 249, 27): kurz feststellen, dass der Raub zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (zeitliche Möglichkeit). Dann den Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp schildern (Rspr./h.M. be

ja

ht, a.A. verneint). Ein Streitentscheid ist hier regelmäßig entbehrlich: Nach h.M. sind Beihilfe und Begünstigung tatbestandlich exklusiv und es kommt auf die innere Willensrichtung an; da B die Vorteilssicherung will, liegt keine Beihilfe vor. Nach der Gegenansicht wäre Beihilfe ohnehin ausgeschlossen. Ergebnis: Beihilfe (-). 2) Danach prüfst du § 257 StGB vollständig: taugliche Vortat (Raub),

Hilfeleisten

, Absicht der Vorteilssicherung,

Vorsatz

; § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, weil B nicht an der Vortat beteiligt war. Eine inzidente Vollprüfung der Begünstigung im Rahmen der Beihilfe ist nicht nötig; dort reicht die Abgrenzung über die Willensrichtung mit Verweis auf eine nachfolgende Prüfung von § 257. Entscheidest du dich ausnahmsweise für die Paralleltheorie, be

ja

hst du Beihilfe und erwähnst § 257 nur kurz; dieser tritt dann als mitbestrafte Nachtat zurück, eine Vollprüfung von § 257 erübrigt sich.

SEL21

sel21

20.1.2026, 07:34:29

Aber muss ich nicht erstmal den Streit bringen, ob eine

sukzessive Beihilfe

zu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist? Und dann noch den weiteren Streit, ob ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 besteht oder dieser als mitbestrafte Nachtat zurücktritt? @[Foxxy](180364)

SEL21

sel21

20.1.2026, 07:35:46

Aber muss ich nicht erstmal den Streit bringen, ob eine

sukzessive Beihilfe

zu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist? Und dann noch den weiteren Streit, ob ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 besteht oder dieser als mitbestrafte Nachtat zurücktritt? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 07:36:21

@[sel21](326216) Kurz:

Ja

, du erwähnst den Streit zur Möglichkeit der sukzessiven Beihilfe, aber einen ausführlichen Streitentscheid brauchst du hier nicht. Denn entweder lehnt die a.A. die

sukzessive Beihilfe

generell ab (Beihilfe -), oder nach h.M. grenzt du über die Willensrichtung ab und kommst wegen Vorteilssicherungsabsicht zu § 257 (Beihilfe -). Den zweiten Streit (Exklusivität vs. Paralleltheorie) musst du nur ansprechen, wenn du überhaupt Beihilfe be

ja

hen willst; im vorliegenden Fall genügt es, die h.M. (tatbestandliche Exklusivität, Abgrenzung über Willensrichtung) anzuwenden und Beihilfe zu verneinen. Eine inzidente Vollprüfung von § 257 im Rahmen der Beihilfe ist nicht nötig; § 257 prüfst du danach vollständig. Praktische Klausurstruktur: - Beihilfe (§§ 249, 27): zeitliche Möglichkeit kurz feststellen (Raub vollendet, noch nicht beendet). Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp anreißen. Dann Abgrenzung über Willensrichtung: Vorteilssicherung → keine Beihilfe. - Begünstigung (§ 257): vollständige Prüfung (taugliche Vortat Raub,

Hilfeleisten

, Absicht der Vorteilssicherung,

Vorsatz

). § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, weil B nicht an der Vortat beteiligt war. - Nur wenn du der Paralleltheorie folgen willst: Beihilfe be

ja

hen und § 257 als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lassen; keine Vollprüfung von § 257.

SEL21

sel21

20.1.2026, 07:41:18

Also wenn ich z. B. der Rechtsprechung Folge im ersten Streit und dann eine Beihilfe nach Vollendung und vor Beendigung be

ja

he, muss ich danach an der selben Prüfungsstelle den Streit aufmachen, ob nicht vielleicht doch Beihilfe ausscheidet, weil es dem Täter unter Berücksichtigung seiner inneren Willensrichtung um die Vorteilssicherung geht?

SEL21

sel21

20.1.2026, 07:42:03

Also wenn ich z. B. der Rechtsprechung folge im ersten Streit und dann eine Beihilfe nach Vollendung und vor Beendigung be

ja

he, muss ich danach an der selben Prüfungsstelle den Streit aufmachen, ob nicht vielleicht doch Beihilfe ausscheidet, weil es dem Täter unter Berücksichtigung seiner inneren Willensrichtung um die Vorteilssicherung geht? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 07:42:31

@[sel21](326216) Nein. Du be

ja

hst nicht erst „vorläufig“ die Beihilfe. Du stellst kurz die zeitliche Möglichkeit fest (Raub vollendet, noch nicht beendet) und erwähnst den Streit zur sukzessiven Beihilfe. Nach h.M./Rspr. grenzt du dann sofort über die innere Willensrichtung ab: Geht es – wie hier – um Vorteilssicherung, liegt keine Beihilfe vor. Den zweiten Streit (Exklusivität vs. Paralleltheorie) bringst du nur, wenn du überhaupt Beihilfe be

ja

hen willst; sonst reicht der Verweis auf die nachfolgende Prüfung des § 257. Klausurstruktur hier: - Beihilfe: zeitliche Möglichkeit kurz, Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp, Abgrenzung über Willensrichtung → Beihilfe (-). - § 257: voll prüfen (taugliche Vortat Raub,

Hilfeleisten

, Absicht der Vorteilssicherung,

Vorsatz

); § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, da B an der Vortat nicht beteiligt war.

MAG

Magnum

11.3.2025, 14:07:05

Mir leuchtet die Differenzierung der Rechtsprechung nicht ein. Die Problematik wird

ja

gerade bei Eigentumsdelikten relevant. Dort besteht die Beendigung der Tat aber doch regelmäßig in der Sicherung der Beute. Wie soll man denn davon die Vorteilssicherung abgrenzen, die zu einer Begünstigung führen würde? Vielen Dank schon mal!

Alice O.

Alice O.

12.10.2025, 13:51:51

Sehe ich genauso, ob derjenige jetzt die Haupttat beenden will oder die Vorteile dem Täter der Tat sichern möchte, das ist doch beim Raub/ Diebstahl, also genau den Delikten bei denen sowas überhaupt vorkommt weil es überhaupt eine Beendigungsphase gibt, die mit der Vollendungsphase zusammenfällt, immer genau das Gleiche? Wie kann ich denn einen Raub beenden wollen OHNE die Beute zu sichern?

paulmachtexamen

paulmachtexamen

27.9.2025, 21:48:44

Sehe ich das richtig, dass ich den Streit einfach umgehen kann, wenn ich entgegen BGH (natürlich mit guten Argumenten) annehme, dass eine

sukzessive Beihilfe

gar nicht möglich ist. Dann könnte ich

ja

nachdem ich 27 mangels „Figur“ der sukzessiven Beihilfe abgelehnt habe, direkt zu 257 springen und spare mir dann diese komplizierte Abgrenzung.

Foxxy

Foxxy

27.9.2025, 21:48:52

Ja

, du kannst den Streit tatsächlich umgehen, wenn du mit überzeugender Begründung die Existenz der sukzessiven Beihilfe ablehnst. In diesem Fall prüfst du die Beihilfe nach § 27 StGB nur bis zur Vollendung der Haupttat und lehnst sie für Handlungen nach der Vollendung ab. Danach prüfst du nur noch die Begünstigung nach § 257 StGB. Die komplizierte Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung erübrigt sich dann, weil nur noch § 257 StGB in Betracht kommt. Das ist ein gangbarer und anerkannter Prüfungsweg, solange du deine Argumentation sauber darstellst.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

27.9.2025, 21:56:10

Hallo @[paulmachtexamen](210803), grundsätzlich ist das möglich,

ja

. Ob es für die Klausur jetzt so empfehlenswert ist, würde ich aber bezweifeln, da man sich damit offensichtlich Probleme abschneidet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

PS

pspsps

12.11.2025, 14:34:29

Warum kommen Teile der Literatur zu dem Ergebnis, dass neben der Beteiligung an der Vortat die Begünstigung als mitbestrafte Nachtat zurücktritt, wenn doch die Beihilfehandlung dieselbe ist wie die Begünstigungshandlung? Zumindest begrifflich kommt mir das seltsam vor, eine Handlung zugleich als Hauptat und Nachtat zu werten, da es

ja

zeitlich nicht auseinander fällt.

Foxxy

Foxxy

12.11.2025, 14:36:02

Kurz gesagt: „Mitbestrafte Nachtat“ ist ein Konkurrenzbegriff, kein Zeitbegriff. Er drückt aus, dass das Unrecht einer Vorteilssicherungshandlung (§ 257) bereits durch die schwerere Beteiligungsstrafbarkeit (hier: Beihilfe) miterfasst ist und daher nicht noch einmal selbständig bestraft wird. § 257 fungiert insoweit als Auffangtatbestand hinter Teilnahmehandlungen; aus der Wertung von § 257 Abs. 3 S. 1 (keine Doppelbestrafung für vortatnahe Sicherung) wird abgeleitet, dass bei

Koinzidenz

die Teilnahme vorgeht und § 257 konsumiert wird. Übertragen auf deinen Fall: Be

ja

ht man

sukzessive Beihilfe

, fördert Bs Abholen/Verstecken der Beute die noch nicht beendete Raubtat (Beihilfe); zugleich zielt sein

Vorsatz

auf Vorteilssicherung (tatbestandlich § 257). Bestraft wird aber nur die Beihilfe; die Begünstigung tritt als mitbestrafte Nachtat zurück. Dass beides in derselben Handlung zusammenfällt, ist konkurrenzrechtlich unproblematisch: Eine Handlung kann mehrere Tatbestände erfüllen, ohne dass kumulativ bestraft wird (Spezialität/

Konsumtion

). Hinweis: Die Rspr. vermeidet diese Parallelität, indem sie Beihilfe und Begünstigung alternativ nach der inneren Willensrichtung abgrenzt.

PACTA

pactasuntservanda04

15.1.2026, 01:46:59

Beendigung der Tat bedeutet

ja

auch, dass die Beute gesichert ist. Wenn der Täter also dem Haupttäter zur Beendigung helfen will, käme es ihm dann nicht auch darauf an, die Beute (= Vorteile) zu sichern?

Foxxy

Foxxy

15.1.2026, 01:47:39

Kurz: Objektiv fällt Beutesicherung oft mit der Beendigung der Haupttat zusammen. Abgegrenzt wird daher über die innere Willensrichtung des Helfers (h.M./Rspr.): Hilft er primär, die noch gefährdete Tat zu Ende zu führen (z.B. den neuen Gewahrsam erst herzustellen/abzusichern), liegt

sukzessive Beihilfe

vor; zielt sein Handeln überwiegend darauf, dem Täter die Vorteile der bereits vollendeten Tat auf Dauer zu erhalten, ist es Begünstigung (§ 257 StGB). Beim Raub ist die Tat erst beendet, wenn der neue Gewahrsam gesichert ist und eine unmittelbare Rückerlangung durch den Vorinhaber nicht mehr droht. Das bloße Verstecken der Beute in Tatortnähe spricht noch gegen Beendigung. Holt B die Beute gleichwohl in der Absicht, der T eine langfristige Verfügung zu sichern, spricht das nach der Willensrichtung für Begünstigung, nicht für Beihilfe. Streit: Rspr. lässt

sukzessive Beihilfe

zu und nimmt ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 an; Teile der Literatur lehnen

sukzessive Beihilfe

ab (dann nur § 257) oder lassen Beihilfe und Begünstigung parallel zu, lassen aber die Beihilfe vorgehen (Begünstigung tritt zurück). In Zweifeln über die Zielrichtung gilt

in dubio pro reo

.


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