Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
20. Februar 2026
37 Kommentare
4,8 ★ (41.206 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B kommt der Bitte nach, weil er möchte, dass seine Schwester langfristig über die Beute verfügen kann.
Diesen Fall lösen 80,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. War Ts Tat bereits beendet, als B die Beute geholt und versteckt hat?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Ist Beihilfe im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe) unstrittig möglich?
Nein!
3. Bejaht man mit der Rspr. und einem Teil der Literatur die sukzessive Beihilfe können Beihilfe und Begünstigung unstrittig nebeneinander zur Anwendung kommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rspr. grenzt Beihilfe und Begünstigung nach der inneren Willensrichtung ab.
Ja, in der Tat!
5. Nach einer in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht geht die Strafbarkeit wegen Beihilfe stets der Begünstigung vor.
Ja!
6. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Damit ist ein Streitentscheid nötig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annsophie.mzkw
13.10.2024, 10:53:56
Ich verstehe den
Meinungsstreit ehrlich gesagt nicht. Ergibt sich nicht schon aus § 257 III 1 StGB, dass Beihilfe zur Haupttat und Begünstigung sich gegenseitig ausschließen, jedenfalls im Hinblick auf dieselbe Handlung? Eine Erklärung wäre sehr hilfreich :)
Leo Lee
20.10.2024, 14:42:23
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ergibt sich aus 257 III 1, dass man nicht bestraft wird, wenn man vorher an der Tat beteiligt war. Allerdings betrifft der Streit, ob die
sukzessive Beihilfeeine Vorfeldfrage, ob eine Beihilfe (sukzessiv) schlechthin möglich ist, damit man eine solche Beteiligung (was dann zu 257 III 1 führen würde) überhaupt zunächst mal be
jahen kann. Ausgehend davon argumentiert die Rsp und TdL sowie du, dass die beiden Tatbestände eben exklusiv sind. Die H.L. sagt aber nur, dass die Beihilfe immer vorgeht und vorliegen würde. Um dann diesen Konflikt auszuräumen, tritt dann ebenfalls in Anlehnung an 257 III die Begünstigung zurück. Also hast du - in Ansehung der beiden Ansichten - Recht! Hierzu kann ich die Lektüre von der sehr guten und übersichtlichen Aufbereitung auf
strafrecht-online empfehlen. Allgemein ist diese Seite exzellent für das Nachschlagen von Problemen und klassischen Streitständen. Den Link findest du hier: https://
strafrecht-online.org/problemfelder/bt/263/obj-tb/irrtum/nichtwissen/ :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ÖA
22.12.2024, 19:31:16
Hallo @[Leo Lee](213375) hast du dich beim Link verklickt? Müsste es nicht nicht https://
strafrecht-online.org/problemfelder/bt/257/abgr-sukz-beihilfe/ sein? Gruß ÖA
okalinkk
23.4.2025, 14:09:04
@[Leo Lee](213375) nach der Lehre würde ich also sowohl 249, 27 I als auch 257 prüfen, dann aber auf Konkurrenzebene den 257 als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lassen? Oder wird der 257 dann gar nicht mehr geprüft? Eigentlich macht eine parallele Anwendbarkeit von 257 und 249, 27 doch gar keinen Sinn, da
ja257 III eine Bestrafung dann bereits ausschließt, sodass keine Konkurrenzen bestehen…. Wie soll 257 dann als mitbestrafte Nachtat zurücktreten können?
Juraminator
4.2.2026, 10:50:04
@[Foxxy](180364) Löse den Streitentscheid auf
Foxxy
4.2.2026, 10:51:28
@[Juraminator](213415) Streitentscheid: Ich folge der Rspr./h.M. 1)
Sukzessive Beihilfeist bis zur Beendigung der Vortat möglich. 2) Beihilfe und Begünstigung stehen in
tatbestandlicher Exklusivität; Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung. Anwendung: Der Raub war noch nicht beendet (Gewahrsam nicht gesichert), B handelte aber mit Ziel der Vorteilssicherung seiner Schwester. Ergebnis: keine Beihilfe zum Raub, sondern Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB; § 257 Abs. 3 S. 1 greift nicht, weil B gerade kein Beteiligter der Vortat ist. @[okalinkk](253888) Klausurtechnik: Zuerst Beihilfe prüfen. Be
jahst du sie, ist § 257 wegen § 257 Abs. 3 S. 1 gesperrt; § 257 dann nur kurz erwähnen. Verneinst du Beihilfe (hier wegen Willensrichtung zur Vorteilssicherung), prüfst du § 257. Die Literaturansicht der „parallelen Anwendbarkeit“ führt praktisch zum selben Ergebnis: Bestraft wird nur einmal; § 257 tritt als mitbestrafte Nachtat (in Anlehnung an § 257 Abs. 3 S. 1) zurück. Zur Ausgangsfrage: § 257 Abs. 3 S. 1 begründet keine generelle Exklusivität; er sperrt nur die Begünstigung, wenn der Helfer bereits Täter/Teilnehmer der Vortat ist. Ob der Helfer dadurch überhaupt „Beteiligter“ wird, ist gerade die vorgelagerte Streitfrage (
sukzessive Beihilfe) und – bei der h.M. – eine Frage der
tatbestandlichen Einordnung nach der Willensrichtung.
Juraminator
4.2.2026, 10:52:43
@[Foxxy](180364) Was sind die besseren Argumente für die Rspr.?
Foxxy
4.2.2026, 10:53:43
@[Juraminator](213415) Pro Rspr./h.M. sprechen vor allem: - Tatfortdauer: Bis zur Beendigung dauert die Vortat an; Beiträge in diesem Zeitraum fördern noch die Haupttat (z.B. Gewahrsamssicherung beim Raub) und sind daher akzessorische Beihilfe. - Wertungskohärenz: Ohne
sukzessive Beihilfehinge die Strafbarkeit zufällig davon ab, ob die Hilfe Sekunden vor oder nach
Vollendungerfolgt; gravierende Förderungen würden zu milde nur als § 257 erfasst. - Systematik des § 257 Abs. 3 S. 1: Der Gesetzgeber privilegiert den Beteiligten gegenüber der Begünstigung; das legt nahe, tatbezogene Hilfe möglichst als Beteiligung zu erfassen und § 257 als echtes Nachtatdelikt erst nach Beendigung wirken zu lassen. - Schutzrichtung: Beihilfe betrifft die primäre Rechtsgutsverletzung; § 257 ist Anschlussdelikt zur Vorteilssicherung/Schutz der Rechtspflege. Solange die Haupttat andauert, passt die tatbezogene Einordnung besser. - Strafrahmenlogik: Schwere Beiträge in der Tatphase sollen den (ggf. hohen) Strafrahmen der Vortat eröffnen; § 257 ist bewusst milder für echte Nachtaten. Zum Ausgangspost: § 257 Abs. 3 S. 1 schafft keine generelle Exklusivität, sondern sperrt nur die Begünstigung für bereits Beteiligte. Ob jemand durch einen Beitrag zwischen
Vollendung und Beendigungüberhaupt „Beteiligter“ wird, ist gerade die Streitfrage (
sukzessive Beihilfe). Bei h.M. wird dann über die innere Willensrichtung abgegrenzt: Hier zielte B auf Vorteilssicherung, also § 257 Abs. 1, nicht §§ 249, 27; § 257 Abs. 3 S. 1 greift nicht, weil B kein Beteiligter der Vortat ist.
Juraminator
4.2.2026, 10:56:55
@foxxy Gebe mir Argumente für das Exklusivitätsverhältnis!
Leo Lee
12.2.2026, 15:14:24
Danke @[ÖA](231743)!
Leo Lee
13.2.2026, 10:33:51
@Okalinkk: Nicht nur nach der Lehre, sondern allgemein würde man dieses Problem ansprechen. Nur gelöst wird jeweils anders: Die Rspr. schließt die eine oder andere Norm aus, während die Lit. auch den Streit führt, aber i.E. eben den 257 zurücktreten lässt. Nach der Lit. werden die beiden Normen auch nicht im wahren Sinne "parallel" angewandt, denn 242, 27 geht STETS vor. Die Verwirrung mit 257 III rührt wahrscheinlich auch teilweise daher, dass dieser Streit quasi ein "Unter-Streit" ist. Denn der Ausgangsstreit ist, ob die Hilfeleistung zw.
Vollendung und Beendigungüberhaupt erfolgen kann. Bei diesem Ausgangsstreit ist dann die h.L. der
Meinung, dass nach
Vollendungeine
sukzessive Beihilfenicht möglich sei. Die Rspr. mit TdL geht allerdings vom Gegenteil aus und stellt sich dann die Frage, wie das Verhältnis zw. 257 und 242, 27 ist. Und innerhalb dieser Frage nach dem Verhältnis scheiden sich wiederum die Gemüter. Die Anlehnung an 257 III ist dann auch nur die ANLEHNUNG, weil aus den von dir genannten Bedenken der 257 III eben zurücktritt. Hierzu kann ich auch die Lektüre des Ausgangsstreits empfehlen, das dürfte bei der Kontextualisierung helfen (https://
strafrecht-online.org/problemfelder/at/teilnahme/beihilfe/sukzessiv/) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
LS2024
6.1.2025, 13:09:00
"B ging es darum, seiner Schwester T zu helfen. Nach seiner inneren Willenrichtung zielte er damit mehr auf die Vorteilssicherung, als auf die Hilfe zur Beendigung des Raubes ab. Dadurch ergäbe sich für B eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB, nicht jedoch nach §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB." Wenn es B darum ging, seiner Schwester T zu helfen, müsste es dann nicht heißen, dass die Hilfe zur Beendigung des Rauben im Vordergrund stand? Die Logik erschließt sich mir hier nicht.
annsophie.mzkw
4.5.2025, 10:28:50
Habe es auch so verstanden und entsprechend geantwortet, geht
jaschon aus dem Wortlaut hervor: „Hilfe leisten“ = Helfen.
WayanMajere
20.5.2025, 15:46:56
Er wollte ihr aber nicht beim Raub helfen, sondern nur dabei helfen, dass sie die erbeuteten Sachen behält. Daher ist es nach der Rechtsprechung eben keine Beihilfe zum Raub.
LS2024
17.12.2025, 13:54:53
@[WayanMajere](278428) Schon klar, aber das ist gerade nicht was in der Subsumtion stand (siehe mein Zitat). Die Aufgabe wurde inzwischen entsprechend angepasst. Insofern besteht, der Widerspruch nicht mehr. Da wäre natürlich ein Hinweis schön gewesen, für alle die hier nach der Anpassung mitlesen.
Vincent
20.1.2025, 16:27:08
ist im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen den Motiven nicht mehr als Schwammig? Meines Erachtens nach ist der Wille Hilfe zu leisten, gar nicht ohne den Willen den Raub zu beenden möglich bzw. der Wille den Raub zu beenden ist ebenfalls der Wille Hilfe zu leisten
Lindasey
18.4.2025, 17:02:53
Sehe ich genauso!
okalinkk
23.4.2025, 14:26:32
Nadim Sarfraz
22.7.2025, 16:26:19
Hallo zusammen, wir haben den Sachverhalt etwas angepasst. Danke für den Hinweis. (: Liebe Grüße Nadim für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
24.1.2025, 22:50:41
Wie ist der Streit in der Klausur sinnvoll darzustellen? Bedarf es einer Inzidentprüfung der Begünstigung?
sel21
19.1.2026, 09:40:23
@[Foxxy](180364)
Foxxy
19.1.2026, 09:41:20
In der Klausur baust du das bei B so auf: 1) Beihilfe zum Raub (§§ 249, 27): kurz feststellen, dass der Raub zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (zeitliche Möglichkeit). Dann den Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp schildern (Rspr./h.M. be
jaht, a.A. verneint). Ein Streitentscheid ist hier regelmäßig entbehrlich: Nach h.M. sind Beihilfe und Begünstigung
tatbestandlich exklusiv und es kommt auf die innere Willensrichtung an; da B die Vorteilssicherung will, liegt keine Beihilfe vor. Nach der Gegenansicht wäre Beihilfe ohnehin ausgeschlossen. Ergebnis: Beihilfe (-). 2) Danach prüfst du § 257 StGB vollständig: taugliche Vortat (Raub),
Hilfeleisten, Absicht der Vorteilssicherung, Vorsatz; § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, weil B nicht an der Vortat beteiligt war. Eine inzidente Vollprüfung der Begünstigung im Rahmen der Beihilfe ist nicht nötig; dort reicht die Abgrenzung über die Willensrichtung mit Verweis auf eine nachfolgende Prüfung von § 257. Entscheidest du dich ausnahmsweise für die Paralleltheorie, be
jahst du Beihilfe und erwähnst § 257 nur kurz; dieser tritt dann als mitbestrafte Nachtat zurück, eine Vollprüfung von § 257 erübrigt sich.
sel21
20.1.2026, 07:34:29
Aber muss ich nicht erstmal den Streit bringen, ob eine
sukzessive Beihilfezu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist? Und dann noch den weiteren Streit, ob ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 besteht oder dieser als mitbestrafte Nachtat zurücktritt? @[Foxxy](180364)
sel21
20.1.2026, 07:35:46
Aber muss ich nicht erstmal den Streit bringen, ob eine
sukzessive Beihilfezu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist? Und dann noch den weiteren Streit, ob ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 besteht oder dieser als mitbestrafte Nachtat zurücktritt? @[Foxxy](180364)
Foxxy
20.1.2026, 07:36:21
@[sel21](326216) Kurz:
Ja, du erwähnst den Streit zur Möglichkeit der sukzessiven Beihilfe, aber einen ausführlichen Streitentscheid brauchst du hier nicht. Denn entweder lehnt die a.A. die
sukzessive Beihilfegenerell ab (Beihilfe -), oder nach h.M. grenzt du über die Willensrichtung ab und kommst wegen Vorteilssicherungsabsicht zu § 257 (Beihilfe -). Den zweiten Streit (Exklusivität vs. Paralleltheorie) musst du nur ansprechen, wenn du überhaupt Beihilfe be
jahen willst; im vorliegenden Fall genügt es, die h.M. (
tatbestandliche Exklusivität, Abgrenzung über Willensrichtung) anzuwenden und Beihilfe zu verneinen. Eine inzidente Vollprüfung von § 257 im Rahmen der Beihilfe ist nicht nötig; § 257 prüfst du danach vollständig. Praktische Klausurstruktur: - Beihilfe (§§ 249, 27): zeitliche Möglichkeit kurz feststellen (Raub vollendet, noch nicht beendet). Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp anreißen. Dann Abgrenzung über Willensrichtung: Vorteilssicherung → keine Beihilfe. - Begünstigung (§ 257): vollständige Prüfung (taugliche Vortat Raub,
Hilfeleisten, Absicht der Vorteilssicherung, Vorsatz). § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, weil B nicht an der Vortat beteiligt war. - Nur wenn du der Paralleltheorie folgen willst: Beihilfe be
jahen und § 257 als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lassen; keine Vollprüfung von § 257.
sel21
20.1.2026, 07:41:18
Also wenn ich z. B. der Rechtsprechung Folge im ersten Streit und dann eine Beihilfe nach
Vollendungund vor Beendigung be
jahe, muss ich danach an der selben Prüfungsstelle den Streit aufmachen, ob nicht vielleicht doch Beihilfe ausscheidet, weil es dem Täter unter Berücksichtigung seiner inneren Willensrichtung um die Vorteilssicherung geht?
sel21
20.1.2026, 07:42:03
Also wenn ich z. B. der Rechtsprechung folge im ersten Streit und dann eine Beihilfe nach
Vollendungund vor Beendigung be
jahe, muss ich danach an der selben Prüfungsstelle den Streit aufmachen, ob nicht vielleicht doch Beihilfe ausscheidet, weil es dem Täter unter Berücksichtigung seiner inneren Willensrichtung um die Vorteilssicherung geht? @[Foxxy](180364)
Foxxy
20.1.2026, 07:42:31
@[sel21](326216) Nein. Du be
jahst nicht erst „vorläufig“ die Beihilfe. Du stellst kurz die zeitliche Möglichkeit fest (Raub vollendet, noch nicht beendet) und erwähnst den Streit zur sukzessiven Beihilfe. Nach h.M./Rspr. grenzt du dann sofort über die innere Willensrichtung ab: Geht es – wie hier – um Vorteilssicherung, liegt keine Beihilfe vor. Den zweiten Streit (Exklusivität vs. Paralleltheorie) bringst du nur, wenn du überhaupt Beihilfe be
jahen willst; sonst reicht der Verweis auf die nachfolgende Prüfung des § 257. Klausurstruktur hier: - Beihilfe: zeitliche Möglichkeit kurz, Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp, Abgrenzung über Willensrichtung → Beihilfe (-). - § 257: voll prüfen (taugliche Vortat Raub,
Hilfeleisten, Absicht der Vorteilssicherung, Vorsatz); § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, da B an der Vortat nicht beteiligt war.
Magnum
11.3.2025, 14:07:05
Mir leuchtet die Differenzierung der Rechtsprechung nicht ein. Die Problematik wird
jagerade bei Eigentumsdelikten relevant. Dort besteht die Beendigung der Tat aber doch regelmäßig in der Sicherung der Beute. Wie soll man denn davon die Vorteilssicherung abgrenzen, die zu einer Begünstigung führen würde? Vielen Dank schon mal!
Alice O.
12.10.2025, 13:51:51
Sehe ich genauso, ob derjenige jetzt die Haupttat beenden will oder die
Vorteiledem Täter der Tat sichern möchte, das ist doch beim Raub/ Diebstahl, also genau den Delikten bei denen sowas überhaupt vorkommt weil es überhaupt eine Beendigungsphase gibt, die mit der
Vollendungsphase zusammenfällt, immer genau das Gleiche? Wie kann ich denn einen Raub beenden wollen OHNE die Beute zu sichern?
paulmachtexamen
27.9.2025, 21:48:44
Sehe ich das richtig, dass ich den Streit einfach umgehen kann, wenn ich entgegen BGH (natürlich mit guten Argumenten) annehme, dass eine
sukzessive Beihilfegar nicht möglich ist. Dann könnte ich
janachdem ich 27 mangels „Figur“ der sukzessiven Beihilfe abgelehnt habe, direkt zu 257 springen und spare mir dann diese komplizierte Abgrenzung.
Foxxy
27.9.2025, 21:48:52
, du kannst den Streit tatsächlich umgehen, wenn du mit überzeugender Begründung die Existenz der sukzessiven Beihilfe ablehnst. In diesem Fall prüfst du die Beihilfe nach § 27 StGB nur bis zur
Vollendungder Haupttat und lehnst sie für Handlungen nach der
Vollendungab. Danach prüfst du nur noch die Begünstigung nach § 257 StGB. Die komplizierte Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung erübrigt sich dann, weil nur noch § 257 StGB in Betracht kommt. Das ist ein gangbarer und anerkannter Prüfungsweg, solange du deine Argumentation sauber darstellst.
Tim Gottschalk
27.9.2025, 21:56:10
Hallo @[paulmachtexamen](210803), grundsätzlich ist das möglich,
ja. Ob es für die Klausur jetzt so empfehlenswert ist, würde ich aber bezweifeln, da man sich damit offensichtlich Probleme abschneidet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
pspsps
12.11.2025, 14:34:29
Warum kommen Teile der Literatur zu dem Ergebnis, dass neben der Beteiligung an der Vortat die Begünstigung als mitbestrafte Nachtat zurücktritt, wenn doch die Beihilfehandlung dieselbe ist wie die Begünstigungshandlung? Zumindest begrifflich kommt mir das seltsam vor, eine Handlung zugleich als Hauptat und Nachtat zu werten, da es
jazeitlich nicht auseinander fällt.
Foxxy
12.11.2025, 14:36:02
Kurz gesagt: „Mitbestrafte Nachtat“ ist ein Konkurrenzbegriff, kein Zeitbegriff. Er drückt aus, dass das Unrecht einer Vorteilssicherungshandlung (§ 257) bereits durch die schwerere Beteiligungsstrafbarkeit (hier: Beihilfe) miterfasst ist und daher nicht noch einmal selbständig bestraft wird. § 257 fungiert insoweit als Auffang
tatbestandhinter Teilnahmehandlungen; aus der Wertung von § 257 Abs. 3 S. 1 (keine Doppelbestrafung für vortatnahe Sicherung) wird abgeleitet, dass bei Koinzidenz die Teilnahme vorgeht und § 257 konsumiert wird. Übertragen auf deinen Fall: Be
jaht man
sukzessive Beihilfe, fördert Bs Abholen/Verstecken der Beute die noch nicht beendete Raubtat (Beihilfe); zugleich zielt sein Vorsatz auf Vorteilssicherung (
tatbestandlich § 257). Bestraft wird aber nur die Beihilfe; die Begünstigung tritt als mitbestrafte Nachtat zurück. Dass beides in derselben Handlung zusammenfällt, ist konkurrenzrechtlich unproblematisch: Eine Handlung kann mehrere Tatbestände erfüllen, ohne dass kumulativ bestraft wird (Spezialität/
Konsumtion). Hinweis: Die Rspr. vermeidet diese Parallelität, indem sie Beihilfe und Begünstigung alternativ nach der inneren Willensrichtung abgrenzt.
pactasuntservanda04
15.1.2026, 01:46:59
Beendigung der Tat bedeutet
jaauch, dass die Beute gesichert ist. Wenn der Täter also dem Haupttäter zur Beendigung helfen will, käme es ihm dann nicht auch darauf an, die Beute (=
Vorteile) zu sichern?
Foxxy
15.1.2026, 01:47:39
Kurz: Objektiv fällt Beutesicherung oft mit der Beendigung der Haupttat zusammen. Abgegrenzt wird daher über die innere Willensrichtung des Helfers (h.M./Rspr.): Hilft er primär, die noch gefährdete Tat zu Ende zu führen (z.B. den neuen Gewahrsam erst herzustellen/abzusichern), liegt
sukzessive Beihilfevor; zielt sein Handeln überwiegend darauf, dem Täter die
Vorteileder bereits vollendeten Tat auf Dauer zu erhalten, ist es Begünstigung (§ 257 StGB). Beim Raub ist die Tat erst beendet, wenn der neue Gewahrsam gesichert ist und eine unmittelbare Rückerlangung durch den Vorinhaber nicht mehr droht. Das bloße Verstecken der Beute in Tatortnähe spricht noch gegen Beendigung. Holt B die Beute gleichwohl in der Absicht, der T eine langfristige Verfügung zu sichern, spricht das nach der Willensrichtung für Begünstigung, nicht für Beihilfe. Streit: Rspr. lässt
sukzessive Beihilfezu und nimmt ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 an; Teile der Literatur lehnen
sukzessive Beihilfeab (dann nur § 257) oder lassen Beihilfe und Begünstigung parallel zu, lassen aber die Beihilfe vorgehen (Begünstigung tritt zurück). In Zweifeln über die Zielrichtung gilt
in dubio pro reo.

