Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung

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Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung

13. März 2026

37 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B kommt der Bitte nach, weil er möchte, dass seine Schwester langfristig über die Beute verfügen kann.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. War Ts Tat bereits beendet, als B die Beute geholt und versteckt hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Straftat ist beendet, wenn die Rechtsgutsverletzung materiell abgeschlossen ist, mithin das strafbare Unrecht seinen Abschluss gefunden hat. Bei einem Raub tritt Beendigung erst ein, wenn der neue Gewahrsam gesichert ist und der vorherige Gewahrsamsinhaber keine Möglichkeit mehr hat, sich die Sache unmittelbar nach der Tat wieder zu verschaffen.T hatte den Kiosk bereits überfallen und damit den objektiven wie subjektiven Tatbestand des Raubes erfüllt. Damit ist ihre Tat vollendet. Jedoch lag die Beute noch im Gebüsch in Tatortnähe. Der neue Gewahrsam an den Tageseinnahmen war damit noch nicht gesichert. Der Raub war deswegen materiell noch nicht beendet.
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2. Ist Beihilfe im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe) unstrittig möglich?

Nein!

Nach Ansicht der Rspr. ist auch eine sukzessive Beihilfe möglich. Auch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat könne diese noch durch einen Gehilfen gefördert werden. Ein Teil der Literatur lehnt die Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe hingegen ab. Sie stelle eine gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßende und damit unzulässige Ausdehnung der Strafbarkeit dar.Kommen die beiden Ansichten - wie hier - zu unterschiedlichen Ergebnissen, so ist ein Streitentscheid zu führen. Folgt man im Ergebnis der Ansicht von Teilen der Literatur, ist die Prüfung der Beihilfestrafbarkeit an dieser Stelle beendet.
3. Bejaht man mit der Rspr. und einem Teil der Literatur die sukzessive Beihilfe können Beihilfe und Begünstigung unstrittig nebeneinander zur Anwendung kommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch die Begünstigung (§ 257 StGB) stellt ein Hilfeleisten unter Strafe. In vielen Konstellationen ist deswegen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe und/oder Begünstigung denkbar. Nach Ansicht der Rspr. stehen die Delikte im Verhältnis tatbestandlicher Exklusivität. Es kann also nur Beihilfe oder Begünstigung vorliegen. Eine Abgrenzung ist erforderlich. Nach einem Teil der Literatur kommen Beihilfe und Begünstigung hingegen parallel zur Anwendung.
4. Die Rspr. grenzt Beihilfe und Begünstigung nach der inneren Willensrichtung ab.

Ja, in der Tat!

Ob Beihilfe zur Haupttat oder Begünstigung vorliegt, ist nach der h.M. nach der inneren Willensrichtung des Hilfeleistenden zu bestimmen. Möchte der Beteiligte lediglich dabei helfen, die Haupttat zu beenden, so sei eine Beihilfestrafbarkeit gegeben. Zielt das Verhalten des Beteiligten hingegen darauf ab, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern, so sei er wegen Begünstigung strafbar.B ging es darum, seiner Schwester T zu helfen, die Vorteile der Tat dauerhaft zu sichern. Nach seiner inneren Willenrichtung zielte er damit mehr auf die Vorteilssicherung, als auf die Hilfe zur Beendigung des Raubes ab. Dadurch ergäbe sich für B eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB, nicht jedoch nach §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB.
5. Nach einer in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht geht die Strafbarkeit wegen Beihilfe stets der Begünstigung vor.

Ja!

Die Teile der Literatur, die Beihilfe und Begünstigung parallel nebeneinander anwenden wollen, lassen stets die Beihilfe vorgehen. Die Begünstigung tritt dann in Anlehnung an § 257 Abs. 3 S. 1 StGB als mitbestrafte Nachtat zurück.B hat Ts Beute gesichert und damit ihren Raub gefördert. Dies tat er mit doppeltem Gehilfenvorsatz. B ist damit wegen Beihilfe zum Raub strafbar, §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB. Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung ist parallel dazu möglich, tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück.
6. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Damit ist ein Streitentscheid nötig.

Genau, so ist das!

Für ein Exklusivitätsverhältnis zwischen Beihilfe und Begünstigung spricht, dass der Strafrahmen zwischen den Delikten mitunter enorm variieren kann. Nur eine klare Abgrenzung wird den unterschiedlichen Strafandrohungen gerecht. Für eine parallele Anwendbarkeit von Beihilfe und § 257 StGB spricht, dass (1) die Ermittlung der inneren Willensrichtung und damit eine präzise Abgrenzung der Delikte mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden ist. (2) Zudem solle der Hilfeleistende nicht vor der mitunter strengeren Haftung verschont bleiben, nur, weil er eine Vorteilssicherung angestrebt hat.Zur Variation der Strafrahmen kommt es wegen des akzessorischen Strafrahmens der Beihilfe. Dieser richtet sich gem. § 27 Abs. 2 StGB nach der Strafdrohung für den Täter, ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Bei einer Beihilfe zum Raub ergibt sich daraus etwa eine Höchstmaß von zehn Jahren Freiheitsstrafe für den Gehilfen. § 257 StGB sieht hingegen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren - und damit lediglich die Hälfte des maximalen Strafrahmens - vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

annsophie.mzkw

13.10.2024, 10:53:56

Ich verstehe den Meinungsstreit ehrlich gesagt nicht. Ergibt sich nicht schon aus § 257 III 1 StGB,

da

ss Beihilfe zur Haupttat und Begünstigung sich gegenseitig ausschließen, jedenfalls im Hinblick auf dieselbe Handlung? Eine Erklärung wäre sehr hilfreich :)

LELEE

Leo Lee

20.10.2024, 14:42:23

Hallo as.mzkw, vielen

Da

nk für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ergibt sich aus 257 III 1,

da

ss man nicht bestraft wird, wenn man vorher an der Tat beteiligt war. Allerdings betrifft der Streit, ob die

sukzessive Beihilfe

eine Vorfeldfrage, ob eine Beihilfe (sukzessiv) schlechthin möglich ist,

da

mit man eine solche Beteiligung (was

da

nn zu 257 III 1 führen würde) überhaupt zunächst mal be

ja

hen kann. Ausgehend

da

von argumentiert die Rsp und TdL sowie du,

da

ss die beiden Tatbestände eben exklusiv sind. Die H.L. sagt aber nur,

da

ss die Beihilfe immer vorgeht und vorliegen würde. Um

da

nn diesen Konflikt auszuräumen, tritt

da

nn ebenfalls in Anlehnung an 257 III die Begünstigung zurück. Also hast du - in Ansehung der beiden Ansichten - Recht! Hierzu kann ich die Lektüre von der sehr guten und übersichtlichen Aufbereitung auf strafrecht-online empfehlen. Allgemein ist diese Seite exzellent für

da

s Nachschlagen von Problemen und klassischen Streitständen. Den

Link

findest du hier: https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/263/obj-tb/irrtum/nichtwissen/ :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

ÖA

ÖA

22.12.2024, 19:31:16

Hallo @[Leo Lee](213375) hast du dich beim

Link

verklickt? Müsste es nicht nicht https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/257/abgr-sukz-beihilfe/ sein? Gruß ÖA

OKA

okalinkk

23.4.2025, 14:09:04

@[Leo Lee](213375) nach der Lehre würde ich also sowohl 249, 27 I als auch 257 prüfen,

da

nn aber auf Konkurrenzebene den 257 als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lassen? Oder wird der 257

da

nn gar nicht mehr geprüft? Eigentlich macht eine parallele Anwendbarkeit von 257 und 249, 27 doch gar keinen Sinn,

da

ja

257 III eine Bestrafung

da

nn bereits ausschließt, so

da

ss keine Konkurrenzen bestehen…. Wie soll 257

da

nn als mitbestrafte Nachtat zurücktreten können?

Juraminator

Juraminator

4.2.2026, 10:50:04

@[Foxxy](180364) Löse den Streitentscheid auf

Foxxy

Foxxy

4.2.2026, 10:51:28

@[Juraminator](213415) Streitentscheid: Ich folge der Rspr./h.M. 1)

Sukzessive Beihilfe

ist bis zur

Beendigung

der Vortat möglich. 2) Beihilfe und Begünstigung stehen in

tatbestandlich

er Exklusivität; Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung. Anwendung: Der Raub war noch nicht beendet (

Gewahrsam

nicht gesichert), B handelte aber mit Ziel der

Vorteil

ssicherung seiner Schwester. Ergebnis: keine Beihilfe zum Raub, sondern Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB; § 257 Abs. 3 S. 1 greift nicht, weil B gerade kein Beteiligter der Vortat ist. @[oka

link

k](253888) Klausurtechnik: Zuerst Beihilfe prüfen. Be

ja

hst du sie, ist § 257 wegen § 257 Abs. 3 S. 1 gesperrt; § 257

da

nn nur kurz erwähnen. Verneinst du Beihilfe (hier wegen Willensrichtung zur

Vorteil

ssicherung), prüfst du § 257. Die Literaturansicht der „parallelen Anwendbarkeit“ führt praktisch zum selben Ergebnis: Bestraft wird nur einmal; § 257 tritt als mitbestrafte Nachtat (in Anlehnung an § 257 Abs. 3 S. 1) zurück. Zur Ausgangsfrage: § 257 Abs. 3 S. 1 begründet keine generelle Exklusivität; er sperrt nur die Begünstigung, wenn der Helfer bereits Täter/Teilnehmer der Vortat ist. Ob der Helfer

da

durch überhaupt „Beteiligter“ wird, ist gerade die vorgelagerte Streitfrage (

sukzessive Beihilfe

) und – bei der h.M. – eine Frage der

tatbestandlich

en Einordnung nach der Willensrichtung.

Juraminator

Juraminator

4.2.2026, 10:52:43

@[Foxxy](180364) Was sind die besseren Argumente für die Rspr.?

Foxxy

Foxxy

4.2.2026, 10:53:43

@[Juraminator](213415) Pro Rspr./h.M. sprechen vor allem: - Tatfort

da

uer: Bis zur

Beendigung

da

uert die Vortat an; Beiträge in diesem Zeitraum fördern noch die Haupttat (z.B.

Gewahrsam

ssicherung beim Raub) und sind

da

her akzessorische Beihilfe. - Wertungskohärenz: Ohne

sukzessive Beihilfe

hinge die Strafbarkeit zufällig

da

von ab, ob die Hilfe Sekunden vor oder nach

Vollendung

erfolgt; gravierende Förderungen würden zu milde nur als § 257 erfasst. - Systematik des § 257 Abs. 3 S. 1: Der Gesetzgeber privilegiert den Beteiligten gegenüber der Begünstigung;

da

s legt nahe, tatbezogene Hilfe möglichst als Beteiligung zu erfassen und § 257 als echtes Nachtatdelikt erst nach

Beendigung

wirken zu lassen. - Schutzrichtung: Beihilfe betrifft die primäre Rechtsgutsverletzung; § 257 ist Anschlussdelikt zur

Vorteil

ssicherung/Schutz der Rechtspflege. Solange die Haupttat an

da

uert, passt die tatbezogene Einordnung besser. - Strafrahmenlogik: Schwere Beiträge in der Tatphase sollen den (ggf. hohen) Strafrahmen der Vortat eröffnen; § 257 ist bewusst milder für echte Nachtaten. Zum Ausgangspost: § 257 Abs. 3 S. 1 schafft keine generelle Exklusivität, sondern sperrt nur die Begünstigung für bereits Beteiligte. Ob jemand durch einen Beitrag zwischen

Vollendung

und

Beendigung

überhaupt „Beteiligter“ wird, ist gerade die Streitfrage (

sukzessive Beihilfe

). Bei h.M. wird

da

nn über die innere Willensrichtung abgegrenzt: Hier zielte B auf

Vorteil

ssicherung, also § 257 Abs. 1, nicht §§ 249, 27; § 257 Abs. 3 S. 1 greift nicht, weil B kein Beteiligter der Vortat ist.

Juraminator

Juraminator

4.2.2026, 10:56:55

@foxxy Gebe mir Argumente für

da

s Exklusivitätsverhältnis!

LELEE

Leo Lee

12.2.2026, 15:14:24

Da

nke @[ÖA](231743)!

LELEE

Leo Lee

13.2.2026, 10:33:51

@Oka

link

k: Nicht nur nach der Lehre, sondern allgemein würde man dieses Problem ansprechen. Nur gelöst wird jeweils anders: Die Rspr. schließt die eine oder andere Norm aus, während die Lit. auch den Streit führt, aber i.E. eben den 257 zurücktreten lässt. Nach der Lit. werden die beiden Normen auch nicht im wahren Sinne "parallel" angewandt, denn 242, 27 geht STETS vor. Die Verwirrung mit 257 III rührt wahrscheinlich auch teilweise

da

her,

da

ss dieser Streit quasi ein "Unter-Streit" ist. Denn der Ausgangsstreit ist, ob die Hilfeleistung zw.

Vollendung

und

Beendigung

überhaupt erfolgen kann. Bei diesem Ausgangsstreit ist

da

nn die h.L. der Meinung,

da

ss nach

Vollendung

eine

sukzessive Beihilfe

nicht möglich sei. Die Rspr. mit TdL geht allerdings vom Gegenteil aus und stellt sich

da

nn die Frage, wie

da

s Verhältnis zw. 257 und 242, 27 ist. Und innerhalb dieser Frage nach dem Verhältnis scheiden sich wiederum die Gemüter. Die Anlehnung an 257 III ist

da

nn auch nur die ANLEHNUNG, weil aus den von dir genannten Bedenken der 257 III eben zurücktritt. Hierzu kann ich auch die Lektüre des Ausgangsstreits empfehlen,

da

s dürfte bei der Kontextualisierung helfen (https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/teilnahme/beihilfe/sukzessiv/) :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

LS2024

LS2024

6.1.2025, 13:09:00

"B ging es

da

rum, seiner Schwester T zu helfen. Nach seiner inneren Willenrichtung zielte er

da

mit mehr auf die

Vorteil

ssicherung, als auf die Hilfe zur

Beendigung

des Raubes ab.

Da

durch ergäbe sich für B eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB, nicht jedoch nach §§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB." Wenn es B

da

rum ging, seiner Schwester T zu helfen, müsste es

da

nn nicht heißen,

da

ss die Hilfe zur

Beendigung

des Rauben im Vordergrund stand? Die Logik erschließt sich mir hier nicht.

AN

annsophie.mzkw

4.5.2025, 10:28:50

Habe es auch so verstanden und entsprechend geantwortet, geht

ja

schon aus dem Wortlaut hervor: „Hilfe leisten“ = Helfen.

WayanMajere

WayanMajere

20.5.2025, 15:46:56

Er wollte ihr aber nicht beim Raub helfen, sondern nur

da

bei helfen,

da

ss sie die erbeuteten Sachen behält.

Da

her ist es nach der Rechtsprechung eben keine Beihilfe zum Raub.

LS2024

LS2024

17.12.2025, 13:54:53

@[WayanMajere](278428) Schon klar, aber

da

s ist gerade nicht was in der Subsumtion stand (siehe mein Zitat). Die Aufgabe wurde inzwischen entsprechend angepasst. Insofern besteht, der Widerspruch nicht mehr.

Da

wäre natürlich ein Hinweis schön gewesen, für alle die hier nach der Anpassung mitlesen.

Vincent

Vincent

20.1.2025, 16:27:08

ist im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen den Motiven nicht mehr als Schwammig? Meines Erachtens nach ist der Wille Hilfe zu leisten, gar nicht ohne den Willen den Raub zu beenden möglich bzw. der Wille den Raub zu beenden ist ebenfalls der Wille Hilfe zu leisten

LI

Lindasey

18.4.2025, 17:02:53

Sehe ich genauso!

OKA

okalinkk

23.4.2025, 14:26:32

Es kommt

ja

da

rauf an, was der Täter primär bezweckt.

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

22.7.2025, 16:26:19

Hallo zusammen, wir haben den Sachverhalt etwas angepasst.

Da

nke für den Hinweis. (: Liebe Grüße Nadim für

da

s Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

24.1.2025, 22:50:41

Wie ist der Streit in der Klausur sinnvoll

da

rzustellen? Be

da

rf es einer Inzidentprüfung der Begünstigung?

SEL21

sel21

19.1.2026, 09:40:23

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

19.1.2026, 09:41:20

In der Klausur baust du

da

s bei B so auf: 1) Beihilfe zum Raub (§§ 249, 27): kurz feststellen,

da

ss der Raub zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (zeitliche Möglichkeit).

Da

nn den Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp schildern (Rspr./h.M. be

ja

ht, a.A. verneint). Ein Streitentscheid ist hier regelmäßig entbehrlich: Nach h.M. sind Beihilfe und Begünstigung

tatbestandlich

exklusiv und es kommt auf die innere Willensrichtung an;

da

B die

Vorteil

ssicherung will, liegt keine Beihilfe vor. Nach der Gegenansicht wäre Beihilfe ohnehin ausgeschlossen. Ergebnis: Beihilfe (-). 2)

Da

nach prüfst du § 257 StGB vollständig: taugliche Vortat (Raub),

Hilfeleisten

, Absicht der

Vorteil

ssicherung,

Vorsatz

; § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, weil B nicht an der Vortat beteiligt war. Eine inzidente Vollprüfung der Begünstigung im Rahmen der Beihilfe ist nicht nötig; dort reicht die Abgrenzung über die Willensrichtung mit Verweis auf eine nachfolgende Prüfung von § 257. Entscheidest du dich ausnahmsweise für die Paralleltheorie, be

ja

hst du Beihilfe und erwähnst § 257 nur kurz; dieser tritt

da

nn als mitbestrafte Nachtat zurück, eine Vollprüfung von § 257 erübrigt sich.

SEL21

sel21

20.1.2026, 07:34:29

Aber muss ich nicht erstmal den Streit bringen, ob eine

sukzessive Beihilfe

zu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist? Und

da

nn noch den weiteren Streit, ob ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 besteht oder dieser als mitbestrafte Nachtat zurücktritt? @[Foxxy](180364)

SEL21

sel21

20.1.2026, 07:35:46

Aber muss ich nicht erstmal den Streit bringen, ob eine

sukzessive Beihilfe

zu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist? Und

da

nn noch den weiteren Streit, ob ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 besteht oder dieser als mitbestrafte Nachtat zurücktritt? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 07:36:21

@[sel21](326216) Kurz:

Ja

, du erwähnst den Streit zur Möglichkeit der sukzessiven Beihilfe, aber einen ausführlichen Streitentscheid brauchst du hier nicht. Denn entweder lehnt die a.A. die

sukzessive Beihilfe

generell ab (Beihilfe -), oder nach h.M. grenzt du über die Willensrichtung ab und kommst wegen

Vorteil

ssicherungsabsicht zu § 257 (Beihilfe -). Den zweiten Streit (Exklusivität vs. Paralleltheorie) musst du nur ansprechen, wenn du überhaupt Beihilfe be

ja

hen willst; im vorliegenden Fall genügt es, die h.M. (

tatbestandlich

e Exklusivität, Abgrenzung über Willensrichtung) anzuwenden und Beihilfe zu verneinen. Eine inzidente Vollprüfung von § 257 im Rahmen der Beihilfe ist nicht nötig; § 257 prüfst du

da

nach vollständig. Praktische Klausurstruktur: - Beihilfe (§§ 249, 27): zeitliche Möglichkeit kurz feststellen (Raub vollendet, noch nicht beendet). Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp anreißen.

Da

nn Abgrenzung über Willensrichtung:

Vorteil

ssicherung → keine Beihilfe. - Begünstigung (§ 257): vollständige Prüfung (taugliche Vortat Raub,

Hilfeleisten

, Absicht der

Vorteil

ssicherung,

Vorsatz

). § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen, weil B nicht an der Vortat beteiligt war. - Nur wenn du der Paralleltheorie folgen willst: Beihilfe be

ja

hen und § 257 als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lassen; keine Vollprüfung von § 257.

SEL21

sel21

20.1.2026, 07:41:18

Also wenn ich z. B. der Rechtsprechung Folge im ersten Streit und

da

nn eine Beihilfe nach

Vollendung

und vor

Beendigung

be

ja

he, muss ich

da

nach an der selben Prüfungsstelle den Streit aufmachen, ob nicht vielleicht doch Beihilfe ausscheidet, weil es dem Täter unter Berücksichtigung seiner inneren Willensrichtung um die

Vorteil

ssicherung geht?

SEL21

sel21

20.1.2026, 07:42:03

Also wenn ich z. B. der Rechtsprechung folge im ersten Streit und

da

nn eine Beihilfe nach

Vollendung

und vor

Beendigung

be

ja

he, muss ich

da

nach an der selben Prüfungsstelle den Streit aufmachen, ob nicht vielleicht doch Beihilfe ausscheidet, weil es dem Täter unter Berücksichtigung seiner inneren Willensrichtung um die

Vorteil

ssicherung geht? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 07:42:31

@[sel21](326216) Nein. Du be

ja

hst nicht erst „vorläufig“ die Beihilfe. Du stellst kurz die zeitliche Möglichkeit fest (Raub vollendet, noch nicht beendet) und erwähnst den Streit zur sukzessiven Beihilfe. Nach h.M./Rspr. grenzt du

da

nn sofort über die innere Willensrichtung ab: Geht es – wie hier – um

Vorteil

ssicherung, liegt keine Beihilfe vor. Den zweiten Streit (Exklusivität vs. Paralleltheorie) bringst du nur, wenn du überhaupt Beihilfe be

ja

hen willst; sonst reicht der Verweis auf die nachfolgende Prüfung des § 257. Klausurstruktur hier: - Beihilfe: zeitliche Möglichkeit kurz, Streit zur sukzessiven Beihilfe knapp, Abgrenzung über Willensrichtung → Beihilfe (-). - § 257: voll prüfen (taugliche Vortat Raub,

Hilfeleisten

, Absicht der

Vorteil

ssicherung,

Vorsatz

); § 257 Abs. 3 S. 1 steht nicht entgegen,

da

B an der Vortat nicht beteiligt war.

MAG

Magnum

11.3.2025, 14:07:05

Mir leuchtet die Differenzierung der Rechtsprechung nicht ein. Die Problematik wird

ja

gerade bei Eigentumsdelikten relevant. Dort besteht die

Beendigung

der Tat aber doch regelmäßig in der Sicherung der Beute. Wie soll man denn

da

von die

Vorteil

ssicherung abgrenzen, die zu einer Begünstigung führen würde? Vielen

Da

nk schon mal!

Alice O.

Alice O.

12.10.2025, 13:51:51

Sehe ich genauso, ob derjenige

jetzt

die Haupttat beenden will oder die

Vorteile

dem Täter der Tat sichern möchte,

da

s ist doch beim Raub/ Diebstahl, also genau den Delikten bei denen sowas überhaupt vorkommt weil es überhaupt eine

Beendigung

sphase gibt, die mit der

Vollendung

sphase zusammenfällt, immer genau

da

s Gleiche? Wie kann ich denn einen Raub beenden wollen OHNE die Beute zu sichern?

paulmachtexamen

paulmachtexamen

27.9.2025, 21:48:44

Sehe ich

da

s richtig,

da

ss ich den Streit einfach umgehen kann, wenn ich entgegen BGH (natürlich mit guten Argumenten) annehme,

da

ss eine

sukzessive Beihilfe

gar nicht möglich ist.

Da

nn könnte ich

ja

nachdem ich 27 mangels „Figur“ der sukzessiven Beihilfe abgelehnt habe, direkt zu 257 springen und spare mir

da

nn diese komplizierte Abgrenzung.

Foxxy

Foxxy

27.9.2025, 21:48:52

Ja

, du kannst den Streit tatsächlich umgehen, wenn du mit überzeugender Begründung die Existenz der sukzessiven Beihilfe ablehnst. In diesem Fall prüfst du die Beihilfe nach § 27 StGB nur bis zur

Vollendung

der Haupttat und lehnst sie für Handlungen nach der

Vollendung

ab.

Da

nach prüfst du nur noch die Begünstigung nach § 257 StGB. Die komplizierte Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung erübrigt sich

da

nn, weil nur noch § 257 StGB in Betracht kommt.

Da

s ist ein gangbarer und anerkannter Prüfungsweg, solange du deine Argumentation sauber

da

rstellst.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

27.9.2025, 21:56:10

Hallo @[paulmachtexamen](210803), grundsätzlich ist

da

s möglich,

ja

. Ob es für die Klausur

jetzt

so empfehlenswert ist, würde ich aber bezweifeln,

da

man sich

da

mit offensichtlich Probleme abschneidet. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

PS

pspsps

12.11.2025, 14:34:29

Warum kommen Teile der Literatur zu dem Ergebnis,

da

ss neben der Beteiligung an der Vortat die Begünstigung als mitbestrafte Nachtat zurücktritt, wenn doch die Beihilfehandlung dieselbe ist wie die Begünstigungshandlung? Zumindest begrifflich kommt mir

da

s seltsam vor, eine Handlung zugleich als Hauptat und Nachtat zu werten,

da

es

ja

zeitlich nicht auseinander fällt.

Foxxy

Foxxy

12.11.2025, 14:36:02

Kurz gesagt: „Mitbestrafte Nachtat“ ist ein Konkurrenzbegriff, kein Zeitbegriff. Er drückt aus,

da

ss

da

s Unrecht einer

Vorteil

ssicherungshandlung (§ 257) bereits durch die schwerere Beteiligungsstrafbarkeit (hier: Beihilfe) miterfasst ist und

da

her nicht noch einmal selbständig bestraft wird. § 257 fungiert insoweit als Auffangtatbestand hinter Teilnahmehandlungen; aus der Wertung von § 257 Abs. 3 S. 1 (keine Doppelbestrafung für vortatnahe Sicherung) wird abgeleitet,

da

ss bei Koinzidenz die Teilnahme vorgeht und § 257 konsumiert wird. Übertragen auf deinen Fall: Be

ja

ht man

sukzessive Beihilfe

, fördert Bs Abholen/Verstecken der Beute die noch nicht beendete Raubtat (Beihilfe); zugleich zielt sein

Vorsatz

auf

Vorteil

ssicherung (

tatbestandlich

§ 257). Bestraft wird aber nur die Beihilfe; die Begünstigung tritt als mitbestrafte Nachtat zurück.

Da

ss beides in derselben Handlung zusammenfällt, ist konkurrenzrechtlich unproblematisch: Eine Handlung kann mehrere Tatbestände erfüllen, ohne

da

ss kumulativ bestraft wird (Spezialität/

Konsumtion

). Hinweis: Die Rspr. vermeidet diese Parallelität, indem sie Beihilfe und Begünstigung alternativ nach der inneren Willensrichtung abgrenzt.

PACTA

pactasuntservanda04

15.1.2026, 01:46:59

Beendigung

der Tat bedeutet

ja

auch,

da

ss die Beute gesichert ist. Wenn der Täter also dem Haupttäter zur

Beendigung

helfen will, käme es ihm

da

nn nicht auch

da

rauf an, die Beute (=

Vorteile

) zu sichern?

Foxxy

Foxxy

15.1.2026, 01:47:39

Kurz: Objektiv fällt Beutesicherung oft mit der

Beendigung

der Haupttat zusammen. Abgegrenzt wird

da

her über die innere Willensrichtung des Helfers (h.M./Rspr.): Hilft er primär, die noch gefährdete Tat zu Ende zu führen (z.B. den neuen

Gewahrsam

erst herzustellen/abzusichern), liegt

sukzessive Beihilfe

vor; zielt sein Handeln überwiegend

da

rauf, dem Täter die

Vorteile

der bereits vollendeten Tat auf

Da

uer zu erhalten, ist es Begünstigung (§ 257 StGB). Beim Raub ist die Tat erst beendet, wenn der neue

Gewahrsam

gesichert ist und eine unmittelbare Rückerlangung durch den Vorinhaber nicht mehr droht.

Da

s bloße Verstecken der Beute in Tatortnähe spricht noch gegen

Beendigung

. Holt B die Beute gleichwohl in der Absicht, der T eine langfristige Verfügung zu sichern, spricht

da

s nach der Willensrichtung für Begünstigung, nicht für Beihilfe. Streit: Rspr. lässt

sukzessive Beihilfe

zu und nimmt ein Exklusivitätsverhältnis zu § 257 an; Teile der Literatur lehnen

sukzessive Beihilfe

ab (

da

nn nur § 257) oder lassen Beihilfe und Begünstigung parallel zu, lassen aber die Beihilfe vorgehen (Begünstigung tritt zurück). In Zweifeln über die Zielrichtung gilt

in dubio pro reo

.


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