Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B tut dies, weil er T helfen will.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. War Ts Tat bereits beendet, als B die Beute geholt und versteckt hat?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist Beihilfe im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe) unstrittig möglich?
Nein!
3. Bejaht man mit der Rspr. und einem Teil der Literatur die sukzessive Beihilfe, können Beihilfe und Begünstigung unstrittig nebeneinander zur Anwendung kommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rspr. grenzt Beihilfe und Begünstigung nach der inneren Willensrichtung ab.
Ja, in der Tat!
5. Nach einer in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht, geht die Strafbarkeit wegen Beihilfe stets der Begünstigung vor.
Ja!
6. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Damit ist ein Streitentscheid nötig.
Genau, so ist das!
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