Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch? (BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 107/24)
„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch? (BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 107/24)
2. Juli 2025
27 Kommentare
4,7 ★ (26.986 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will in einem Autohaus eine Probefahrt machen und das Auto (Wert: € 90.000) später nicht zurück bringen, sondern behalten. Gegenüber Verkäufer V gibt sie sich als interessierte Kundin aus. V begleitet A allerdings auf der Probefahrt. A kann ihren Plan nicht in die Tat umsetzen.
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Einordnung des Falls
„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch? (BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 107/24)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich wegen Betrugs strafbar gemacht haben, indem sie V vorspiegelte, sie wolle ein Auto kaufen (§§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. A hat V gegenüber vorgespiegelt, sie sei eine „normale“ Kundin und interessiert daran, ein Auto zu kaufen. Reicht das, um eine Täuschung über Tatsachen anzunehmen?
Ja!
3. V hat A geglaubt und ist so einem Irrtum unterlegen. Wirkt es sich unmittelbar vermögensmindernd aus, dass er A von ihm begleitet das Auto zur Probe fahren ließ?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A könnte sich aber wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht haben, indem sie V vorspiegelte, sie wolle ein Auto kaufen (§§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Handelte A mit Tatentschluss bezüglich der Verwirklichung des Tatbestands von § 263 Abs. 1 StGB?
Ja!
6. Weiterhin müsste A unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Könnte A dies dadurch getan haben, dass sie kommunikativ auf V eingewirkt hat?
Genau, so ist das!
7. Im Ergebnis scheidet eine Strafbarkeit der A wegen versuchten Betruges strafbar dennoch aus (§§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
8. A könnte sich zudem wegen versuchten Betruges in besonders schwerem Fall strafbar gemacht haben (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 22, 23 StGB).
Ja!
9. Wäre ein tatsächlich eingetretener Vermögensschaden beim Autohaus von € 90.000 ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB?
Genau, so ist das!
10. Tatsächlich konnte A ihren Plan nicht umsetzen, der Schaden ist nicht eingetreten. A hat diesen Verlust aber angestrebt. Reicht das, um eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 22, 23 StGB zu begründen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nils
12.11.2024, 09:53:05
Wird hier in dem Überlassen zur Probefahrt die
Vermögensverfügunggesehen, weil mich die Konstellation eher an den
Trickdiebstahlerinnert.

Linne Hempel
15.11.2024, 09:42:35
Hey Nils, danke für die gute Nachfrage! In der Tat sollte man hier in der Klausur sauber arbeiten und deutlich machen, dass es hier besonders auf die Abgrenzung zwischen der
Vermögensverfügungund der Wegnahme ankommt. Ein
Trickdiebstahlwäre dann zu bejahen, wenn die
Täuschungder Täterin lediglich zu einer
Gewahrsamslockerungbeim Opfer geführt hätte und diese
Gewahrsamslockerungwiederum die spätere Wegnahme (=
Gewahrsamsbruch) ermöglicht hätte. Hier kommt es auf eine wertende Betrachtung des Einzelfalls, insbesondere auf die Vorstellung / den Willen des Gewahrsamsinhabers (nach der Verkehrsanschauung) an. Hierbei kann man folgende Differenzierung vornehmen: Billigung des Gewahrsamsverlusts vs.
Gewahrsamslockerung. Die Billigung des Gewahrsamsverlust (=
Vermögensverfügung) ist zu bejahen, wenn der Gewahrsamsinhaber einverstanden damit das, dass der Gegenstand in eine generelle Herrschaftssphäre des Täters sowie in eine
Gewahrsamsenklavedes Täters verbracht wird. In diesem Fall geht die Zugriffsmöglichkeit des Berechtigten mit seinem (möglicherweise
täuschungsbehafteten) Willen vollständig verlustig. Hier also: Kein
Trickdiebstahl, sondern Betrug. Demgegenüber verbleibt es bei einer bloß zugestandenen
Gewahrsamslockerung, wenn der Gegenstand in der eigenen generellen Herrschaftssphäre des bisherigen Gewahrsamsinhabers verbleiben oder eine Zugriffsmöglichkeit (z.B. infolge Sichtkontakt, Wissen um Verbleib) bestehen bleiben soll (z.B. Täter täuscht vor, nur einen Anruf mit dem Mobiltelefon des Opfers tätigen zu wollen und der Täter steckt es ein). Die (unbegleitete) Probefahrt geht aber über eine
Gewahrsamslockerunghinaus, denn hier wird die Zugriffsmöglichkeit auf das Auto bewusst aufgegeben. So auch die Rspr. des BGH: BGH 4 StR 458/00, Beschl. v. 12. Dezember 2000. Siehe auch BGHR, § 263 Abs. 1, RdNr. 15 (nachzulesen auch bei Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30.A. 2019): „Wird ein Autohändler dagegen unter Vorspiegelung eines Kaufinteresses veranlasst, ein Fahrzeug zu einer Probefahrt zu verleihen, um es dann veräußern zu können, liegt Betrug vor, weil die Verleihung eine zum Besitzverlust führende
Vermögensverfügungdarstellt und nicht nur eine
Gewahrsamslockerung.“ In der Klausur im ersten Examen ist es vor allem wichtig, dass Du dieses Problem erkennst und weißt, wie Du hier argumentieren musst. Es kann natürlich hilfreich sein, die einschlägige BGH Rspr. zu kennen, aber viel wichtiger ist die eigene Argumentation. Also keine Sorge, wenn Du im Ergebnis mal nicht der Rspr. folgst. Anders natürlich im zweiten Examen, hier hilft dann aber der Kommentar! :) Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Blan
19.11.2024, 20:31:58
@[Linne_Karlotta_](243622)Kann man echt so einfach behaupten jede (unbegleitete) Probefahrt stelle pauschal mehr als nur eine
Gewahrsamslockerungdar? Denn je nachdem wie die Probefahrt gestaltet ist, kann es auch bei einer kurzen Probefahrt an der gewissen Dauer für die
Sachherrschaftfehlen, sodass gem. § 856 II BGB lediglich eine
Besitzlockerunganzunehmen ist ( so BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 Rn. 13). Kommt es dann nicht auch im Rahmen einer (wenn auch unbegleiteten Probefahrt) nicht auf den Einzelfall an, sodass ein pauschales unterstellen hier in deinem Beipsiel nicht ganz richtig ist? Oder denk ich hier zu kleinlich/falsch?😅

Linne Hempel
20.11.2024, 10:32:20
Hallo @[Blan](214079), danke für deine Nachfrage und den Hinweis. Generell ist es natürlich wichtig, nicht „pauschal“ mit einer BGH Rspr. zu argumentieren, sondern sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinanderzusetzen und hier sauber zu subsumieren. Daher habe ich hier auch zunächst die Definitionen von Gewahrsamsverlust und
Gewahrsamslockerungvorangestellt und nur zusätzlich auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. M.E. ist es auch bei einer kurzen Probefahrt entscheidend, dass der Gewahrsamsinhaber die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf den Wagen wissentlich aufgibt. Sobald der Täter außer Sichtweite ist, könnte er überall hinfahren. Die Dauer der Fahrt ist m.E. kein entscheidendes Kriterium. Mit einer guten Argumentation und je nachdem, wie der Fall in der Klausur konkret ausgestaltet ist, kann man hier aber ggf. auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Letztlich wird das in der Klausur nicht entscheidend sein, so lange man sich ausreichend mit dem Thema beschäftigt. Bzgl. der von dir zitierten Entscheidung musst du zunächst beachten, dass es sich um eine Entscheidung eines zivilrechtlichen Falles handelt. Hier solltest du generell vorsichtig sein. Umso mehr in diesem konkreten Fall, da der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff sich nicht zwangsläufig mit dem zivilrechtlichen Begriff des Besitzes deckt. Man kann z.B. Gewahrsam haben, ohne aber
unmittelbarer Besitzerzu sein (z.B. bei der
Besitzdienerschaft), vgl. z.B. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30.A. 2019, § 242 RdNr. 31. Du solltest also niemals in einer strafrechtlichen Klausur (nur) mit dem zivilrechtlichen Besitz argumentieren, sondern vielmehr sauber unter die Definition des Gewahrsams subsumieren. Zudem hast du die zitierte Stelle – glaube ich – falsch verstanden. Denn auch dort geht der BGH davon aus, dass es sich nicht um eine bloße
Besitzlockerunghandelt. Lies dir am besten RdNr. 13 und 14 noch einmal durch. Zum Zusammenspiel von der Übertragung der unmittelbaren Gewalt und des unmittelbaren Besitzes empfehle ich außerdem die RdNr. 15ff. des Urteils. Wir haben das von dir angesprochene Urteil auch aufbereitet, es hilft bestimmt auch, wenn du dir das einmal anschaust: https://applink.jurafuchs.de/bTEqwq3TFOb Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

consul
1.12.2024, 16:43:09
ich gerade noch kurz verwirrt hat, ist dass im vorliegenden Fall die Probefahrt ja gerade nicht unbegleitet war. Denke wir landen aber aus dem Grund a.E. bei der (versuchten) Betrugsstrafbarkeit, weil die unbegleitete Probefahrt von A ja angestrebt wurde, nur dann nicht gelang.

Linne Hempel
21.12.2024, 15:54:07
Hey @[consul](194231), genau so ist es & genauso prüfen wird es hier. Die oben dargestellte Abgrenzung ist dennoch wichtig, da sie i.R.d.
Tatentschlussvorgenommen werden muss. Denn wie Du schon richtig sagst: Die Täterin ging hier von einer unbegleiteten Probefahrt aus, sodass sich ihr
Tatentschlussauf einen Betrug und nicht auf einen
Trickdiebstahlbezog. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Patrycia
12.11.2024, 13:37:44
Ist sie wegen Versuchs strafbar weil der Versuch fehlgeschlagen ist?

Amelie
16.2.2025, 12:43:16
Obwohl ich die Argumentation verstehe, fällt mir das Ergebnis etwas schwer. Ist das nicht Gesinnungsstrafrecht? Letztendlich hat A ja nur eine Probefahrt durchgeführt. Was hätte A machen müssen, um straffrei zurückzutreten, wenn sie sagen wir aus anderen Gründen (Kaufinteresse wurde doch später geweckt) die Probefahrt durchführte? Wäre dies vielleicht als
untauglicher Versuchzu werten? Mit V im Auto (vielleicht ist das der Standard bei dem Autohaus?) wäre ein Wegfahren nie möglich. Aber hätte sie dann die Probefahrt abbrechen müssen und das vordem V ihr klar macht er würde mitfahren um zurückzutreten? Wo liegt mein Denkfehler? Oder wird hier tatsächlich ihre Gesinnung bestraft?

Charles "Chuck" McGill
18.3.2025, 20:46:49
"Gessinungsstrafrecht" darf nicht zu weit verstanden werden. Ein Gesinnungsstrafrecht bestraft eine bloße Überlegung, einen bloßen Gedanken in sich. Sobald A unmittelbar dazu ansetzt, ihren Gedanken in die Tat umzusetzen, wird sie nicht mehr nur für ihre Gesinnung bestraft. Das hat auch mit der Möglichkeit oder
Unmöglichkeitder späteren Ausführung nichts zu tun. Insofern A erst nach ihrer Äußerung auf Wunsch nach Probefahrt erfahren hat, dass sie nicht alleine fahren wird, ist ihr Versuch eben fehlgeschlagen. Ich sehe aber nicht, wo hier das Problem sein soll. Derjenige, der in die leere Tasche eines andern greift, weil er dort den
Geldbeutel vermutet, hat halt auch Pech gehabt. Genauso der, welcher auf eine Strohpuppe schießt, die er für seinen Feind hält. All diese Leute haben Handlungsunrecht verwirkt und sind entsprechend zu bestrafen.
Erik_1995
20.5.2025, 16:01:06
Warum wird hier nicht diskutiert, ob nicht ein
Versuch des Regelbeispielsvorliegt bzw. dieses überhaupt möglich ist? Sofern man im den Ansprechen des Verkäufers ein
unmittelbares Ansetzenzur Herbeiführung eines Vermögens
schadens sieht, muss man doch diskutieren, ob damit nicht auch das
Regelbeispiel versucht wurde? Denn beides zielt auf das gleiche Tatobjekt ab. Wie kann jemand unmittelbar dazu ansetzen, ein Auto im Wert von 90.000 Eur zu erlangen, aber nicht dazu, einen Vermögensverlust von 90.000 Eur herbeizuführen? Nachtrag: Der BGH scheint im Vorhinein bereits die Anwendbarkeit des versuchten
Regelbeispiels ausnahmsweise auszuschließen, da wertungsmäßig hier der Versuch nicht einer Vollendung gleichstehen soll, da das
Regelbeispielprimär den Erfolgseintritt missbilligt. (90k eingetretener
Schaden). Finde ich fraglich, da die Versuchsstrafbarkeit doch gerade zeigt, dass eine Strafnorm sowohl
Erfolgsunrechtals auch Handlungsunrecht (=Versuch) bestraft. Weshalb soll ausgerechnet diese Variante des
Regelbeispiels dem nicht entsprechen?

Sebastian Schmitt
25.5.2025, 19:33:29
Hallo @[Erik_1995](177911), Dein Nachtrag trifft es schon ganz genau: Der BGH entnimmt dem Wort "herbeiführen" und dem Begriff des "Vermögensverlusts" (in Abgrenzung zum Vermögens
schaden) in § 263 III 2 Nr 2, 1. Var StGB in st Rspr, dass der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten sein muss. Ein bloß darauf gerichteter Vorsatz soll eine Versuchsstrafbarkeit generell nicht begründen können (BGH NStZ-RR 2018, 109, 110). Auch systematische und Bestimmtheits-Argumente sollen eine Rolle spielen (ganz ausführliche Argumentation zB bei BGH NJW 2003, 3717, 3718 f). Der von Dir angedeutete Streit um die Versuchsstrafbarkeit bei
Regelbeispielen geht darin auf, stellt sich also in dieser Form bei § 263 III 2 Nr 2, 1. Var StGB nicht, wenn man der Rspr folgt. Ob einen das überzeugt, ist eine andere Frage. Vereinzelte Gegenstimmen gibt es natürlich (Nachweise dazu bei Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Kindhäuser/Hoven, StGB, 6. Aufl 2023, § 263 Rn 394, Fn 1264), auch in der Lit schließt man sich dem BGH aber vielfach an. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
lexa
19.6.2025, 12:16:55
Auch eine Diskussion würde zum selben Ergebnis führen, da der BGH bei erfülltem Grunddelikt und versuchtem Regelbsp. nur nach dem Grunddelikt verurteilt.
Erik_1995
21.6.2025, 02:52:13
@[lexa](296525) diese Behauptung ist falsch. Im vorliegenden Fall ist das Grunddelikt nur versucht, sodass der BGH eigentlich nach versuchten Betrug im besonders schweren Fall bestrafen würde. Es macht also einen Unterschied, ob man den Standard-Streit führt oder den Standard-Streit führt und dann sagt, dass dieses
Regelbeispieletwas besonderes ist und ein Versuch grundsätzlich (ausnahmsweise) nicht möglich ist (BGH). Ich würde mir einfach mehr didaktischen Aufwand wünschen damit man im Kopf verknüpfen kann "ah dieses
Regelbeispielist etwas besonderes, der BGH hält ausnahmsweise bei diesem spezifischen
Regelbeispielden Versuch nicht für möglich, sonst aber schon." Wäre schon wichtig zum lernen und Verstehen...
lexa
21.6.2025, 15:43:56
Falsch nicht, aber ich sehe deinen Punkt :)
Erik_1995
21.6.2025, 15:57:46
@[lexa](296525) gerne diskutier ich darüber :D warum nicht falsch? Im obigen Fall liegt doch nur ein versuchtes Grunddelikt vor und deine Aussage bezog sich auf ein vollendetes Grunddelikt. Können wir uns auf "nicht zutreffend" einigen? 😁
lexa
21.6.2025, 16:42:08
Oh wow, das stimmt! Sorry, ich war in der falschen Konstellation unterwegs haha. Danke für die Geduld :)