Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2024
„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch? (BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 107/24)
„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch? (BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 107/24)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will in einem Autohaus eine Probefahrt machen und das Auto (Wert: € 90.000) später nicht zurück bringen, sondern behalten. Gegenüber Verkäufer V gibt sie sich als interessierte Kundin aus. V begleitet A allerdings auf der Probefahrt. A kann ihren Plan nicht in die Tat umsetzen.
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Einordnung des Falls
„Vermögensverlust großen Ausmaßes“ gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB beim Versuch? (BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 107/24)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich wegen Betrugs strafbar gemacht haben, indem sie V vorspiegelte, sie wolle ein Auto kaufen (§§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat V gegenüber vorgespiegelt, sie sei eine „normale“ Kundin und interessiert daran, ein Auto zu kaufen. Reicht das, um eine Täuschung über Tatsachen anzunehmen?
Ja!
3. V hat A geglaubt und ist so einem Irrtum unterlegen. Wirkt es sich unmittelbar vermögensmindernd aus, dass er A von ihm begleitet das Auto zur Probe fahren ließ?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A könnte sich aber wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht haben, indem sie V vorspiegelte, sie wolle ein Auto kaufen (§§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Handelte A mit Tatentschluss bezüglich der Verwirklichung des Tatbestands von § 263 Abs. 1 StGB?
Ja!
6. Weiterhin müsste A unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Könnte A dies dadurch getan haben, dass sie kommunikativ auf V eingewirkt hat?
Genau, so ist das!
7. Im Ergebnis scheidet eine Strafbarkeit der A wegen versuchten Betruges strafbar dennoch aus (§§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
8. A könnte sich zudem wegen versuchten Betruges in besonders schwerem Fall strafbar gemacht haben (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 22, 23 StGB).
Ja!
9. Wäre ein tatsächlich eingetretener Vermögensschaden beim Autohaus von € 90.000 ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB?
Genau, so ist das!
10. Tatsächlich konnte A ihren Plan nicht umsetzen, der Schaden ist nicht eingetreten. A hat diesen Verlust aber angestrebt. Reicht das, um eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 22, 23 StGB zu begründen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sue0412
8.11.2024, 21:50:17
Hallo zusammen, verstehe ich das richtig, dass das Ergebnis dieses Falles jetzt nur eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs ist und ein besonders schwerer Fall nicht vorliegt? Falls dem so ist, dann verstehe ich die letzte Subsumtion nicht so recht🫣.. Also genauer gesagt die Paragraphenkette.. Es ist die gleiche Paragraphenkette und dann wird einmal die Strafbarkeit verneint und dann wiederum die Strafbarkeit nach derselben Paragraphenkette bejaht. Wie kann das denn sein..? Kann mir jemand eventuell hier weiter helfen? Vielen Dank vorab und liebe Grüße Sue
Lorenz
9.11.2024, 12:32:32
Ich denke, dass allein die Paragraphenkette falsch ist. Der Rest passt.
Leo Lee
10.11.2024, 05:16:04
Hallo Sue0412 und Lorenz, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Nils
12.11.2024, 09:53:05
Wird hier in dem
Überlassenzur Probefahrt die
Vermögensverfügunggesehen, weil mich die Konstellation eher an den Trickdiebstahl erinnert.
Linne_Karlotta_
15.11.2024, 09:42:35
Hey Nils, danke für die gute Nachfrage! In der Tat sollte man hier in der Klausur sauber arbeiten und deutlich machen, dass es hier besonders auf die Abgrenzung zwischen der
Vermögensverfügungund der Wegnahme ankommt. Ein Trickdiebstahl wäre dann zu bejahen, wenn die Täuschung der Täterin lediglich zu einer
Gewahrsamslockerungbeim Opfer geführt hätte und diese
Gewahrsamslockerungwiederum die spätere Wegnahme (=
Gewahrsamsbruch) ermöglicht hätte. Hier kommt es auf eine wertende Betrachtung des
Einzelfalls, insbesondere auf die Vorstellung / den Willen des
Gewahrsamsinhabers (nach der Verkehrsanschauung) an. Hierbei kann man folgende Differenzierung vornehmen: Billigung des
Gewahrsamsverlusts vs.
Gewahrsamslockerung. Die Billigung des
Gewahrsamsverlust (=
Vermögensverfügung) ist zu bejahen, wenn der
Gewahrsamsinhaber einverstanden damit das, dass der Gegenstand in eine generelle Herrschaftssphäre des Täters sowie in eine
Gewahrsamsenklavedes Täters verbracht wird. In diesem Fall geht die Zugriffsmöglichkeit des Berechtigten mit seinem (möglicherweise täuschungsbehafteten) Willen vollständig verlustig. Hier also: Kein Trickdiebstahl, sondern Betrug. Demgegenüber verbleibt es bei einer bloß zugestandenen
Gewahrsamslockerung, wenn der Gegenstand in der eigenen generellen Herrschaftssphäre des bisherigen
Gewahrsamsinhabers verbleiben oder eine Zugriffsmöglichkeit (z.B. infolge Sichtkontakt, Wissen um Verbleib) bestehen bleiben soll (z.B. Täter täuscht vor, nur einen Anruf mit dem Mobiltelefon des Opfers tätigen zu wollen und der Täter steckt es ein). Die (unbegleitete) Probefahrt geht aber über eine
Gewahrsamslockerunghinaus, denn hier wird die Zugriffsmöglichkeit auf das Auto bewusst aufgegeben. So auch die Rspr. des BGH: BGH 4 StR 458/00, Beschl. v. 12. Dezember 2000. Siehe auch BGHR, § 263 Abs. 1, RdNr. 15 (nachzulesen auch bei Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30.A. 2019): „Wird ein Autohändler dagegen unter Vorspiegelung eines Kaufinteresses veranlasst, ein Fahrzeug zu einer Probefahrt zu ver
leihen, um es dann veräußern zu können, liegt Betrug vor, weil die Verleihung eine zum Besitzverlust führende
Vermögensverfügungdarstellt und nicht nur eine
Gewahrsamslockerung.“ In der Klausur im ersten Examen ist es vor allem wichtig, dass Du dieses Problem erkennst und weißt, wie Du hier argumentieren musst. Es kann natürlich hilfreich sein, die einschlägige BGH Rspr. zu kennen, aber viel wichtiger ist die eigene Argumentation. Also keine Sorge, wenn Du im Ergebnis mal nicht der Rspr. folgst. Anders natürlich im zweiten Examen, hier hilft dann aber der Kommentar! :) Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Blan
19.11.2024, 20:31:58
@[Linne_Karlotta_](243622)Kann man echt so einfach behaupten jede (unbegleitete) Probefahrt stelle pauschal mehr als nur eine
Gewahrsamslockerungdar? Denn je nachdem wie die Probefahrt gestaltet ist, kann es auch bei einer kurzen Probefahrt an der gewissen Dauer für die Sachherrschaft fehlen, sodass gem. § 856 II BGB lediglich eine
Besitzlockerunganzunehmen ist ( so BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 Rn. 13). Kommt es dann nicht auch im Rahmen einer (wenn auch unbegleiteten Probefahrt) nicht auf den
Einzelfallan, sodass ein pauschales unterstellen hier in deinem Beipsiel nicht ganz richtig ist? Oder denk ich hier zu kleinlich/falsch?😅
Linne_Karlotta_
20.11.2024, 10:32:20
Hallo @[Blan](214079), danke für deine Nachfrage und den Hinweis. Generell ist es natürlich wichtig, nicht „pauschal“ mit einer BGH Rspr. zu argumentieren, sondern sich mit den Umständen des
Einzelfalls auseinanderzusetzen und hier sauber zu subsumieren. Daher habe ich hier auch zunächst die Definitionen von
Gewahrsamsverlust und
Gewahrsamslockerungvorangestellt und nur zusätzlich auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. M.E. ist es auch bei einer kurzen Probefahrt entscheidend, dass der
Gewahrsamsinhaber die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf den Wagen wissentlich aufgibt. Sobald der Täter außer Sichtweite ist, könnte er überall hinfahren. Die Dauer der Fahrt ist m.E. kein entscheidendes Kriterium. Mit einer guten Argumentation und je nachdem, wie der Fall in der Klausur konkret ausgestaltet ist, kann man hier aber ggf. auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Letztlich wird das in der Klausur nicht entscheidend sein, so lange man sich ausreichend mit dem Thema beschäftigt. Bzgl. der von dir zitierten Entscheidung musst du zunächst beachten, dass es sich um eine Entscheidung eines zivilrechtlichen Falles handelt. Hier solltest du generell vorsichtig sein. Umso mehr in diesem konkreten Fall, da der strafrechtliche
Gewahrsamsbegriff sich nicht zwangsläufig mit dem zivilrechtlichen Begriff des Besitzes deckt. Man kann z.B.
Gewahrsamhaben, ohne aber un
mittelbarer Besitzer zu sein (z.B. bei der
Besitzdienerschaft), vgl. z.B. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30.A. 2019, § 242 RdNr. 31. Du solltest also niemals in einer strafrechtlichen Klausur (nur) mit dem zivilrechtlichen Besitz argumentieren, sondern vielmehr sauber unter die Definition des
Gewahrsams subsumieren. Zudem hast du die zitierte Stelle – glaube ich – falsch verstanden. Denn auch dort geht der BGH davon aus, dass es sich nicht um eine bloße
Besitzlockerunghandelt. Lies dir am besten RdNr. 13 und 14 noch einmal durch. Zum Zusammenspiel von der Übertragung der unmittelbaren Gewalt und des unmittelbaren Besitzes empfehle ich außerdem die RdNr. 15ff. des Urteils. Wir haben das von dir angesprochene Urteil auch aufbereitet, es hilft bestimmt auch, wenn du dir das einmal anschaust: https://applink.jurafuchs.de/bTEqwq3TFOb Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Patrycia
12.11.2024, 13:37:44
Ist sie wegen Versuchs strafbar weil der Versuch fehlgeschlagen ist?