Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)

Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieter M schreibt am 26.12. seinem Vermieter V einen Brief, dass er zum 31.3. kündige. Am 31.12. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Am 1.1. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 3.1. wird der Brief an V zugestellt.

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Einordnung des Falls

Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit eine Willenserklärung wirksam werden kann, muss der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung geschäftsfähig sein.

Genau, so ist das!

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen. Das Gesetz sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an, enthält jedoch in den §§ 104ff. BGB Ausnahmen. Beim Wirksamwerden einer Willenserklärung kann man vier Phasen unterscheiden: (1) Abschluss des Erklärungsvorgangs, (2) Abgabe, (3) Zugang und (4) tatsächliche Kenntnisnahme der Willenserklärung. Der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ist maßgeblich für die in der Person des Erklärenden liegenden (subjektiven) Wirksamkeitsvoraussetzungen: Der Erklärende muss nur bei Abgabe der Willenserklärung rechts- und geschäftsfähig sein (§ 130 Abs. 2 BGB). Kommt es in einer Klausur erkennbar auf verschiedene Zeitpunkte an, solltest Du immer ganz sauber differenzieren.
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2. M war im Zeitpunkt des Zugangs geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). Ist die Kündigung deshalb nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Frage, ob die Geschäftsunfähigkeit der Erklärenden sich auf die Wirksamkeit der Willenserklärung auswirkt, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Geschäftsunfähigkeit eintritt: Die Erklärende muss (nur) bei Abgabe der Willenserklärung geschäftsfähig sein. Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn die Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 Abs. 2 BGB). M ist am 1.1., also nach Abgabe der Willenserklärung (Einwurf in den Postbriefkasten) geschäftsunfähig geworden. Dies hindert nicht, dass die Kündigung mit Zugang bei V wirksam wird (§ 130 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Vertreter (Betreuer, § 1823 BGB) ist an die Erklärung gebunden, sofern er sie nicht rechtzeitig widerruft (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

21.9.2023, 23:17:02

Ich habe den Eindruck, dass die Begriffe “nichtig” und “unwirksam” in diesem wie auch im vorangegangenen Fall synonym verwandt werden. Ist das so richtig?

LELEE

Leo Lee

23.9.2023, 17:01:28

Hallo QuiGonTim, in der Tat wird (sowie hier) Unwirksamkeit mit Nichtigkeit synonym benutzt. Dies ist zwar dogmatisch nicht zu 100% korrekt, jedoch wird auch in der Literatur zw. den Begriffen nicht unterschieden :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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