Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)
Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M schreibt am 26.12. seinem Vermieter V einen Brief, dass er zum 31.3. kündige. Am 31.12. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Am 1.1. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 3.1. wird der Brief an V zugestellt.
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Einordnung des Falls
Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit eine Willenserklärung wirksam werden kann, muss der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung geschäftsfähig sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M war im Zeitpunkt des Zugangs geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). Ist die Kündigung deshalb nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
21.9.2023, 23:17:02
Ich habe den Eindruck, dass die Begriffe “nichtig” und “unwirksam” in diesem wie auch im vorangegangenen Fall synonym verwandt werden. Ist das so richtig?
Leo Lee
23.9.2023, 17:01:28
Hallo QuiGonTim, in der Tat wird (sowie hier) Unwirksamkeit mit Nichtigkeit synonym benutzt. Dies ist zwar dogmatisch nicht zu 100% korrekt, jedoch wird auch in der Literatur zw. den Begriffen nicht unterschieden :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo