Arbeitskampfmaßnahmen (Streik)
11. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Arbeitnehmer T und seine Kollegen sind sauer, weil ihr Chef O sie schlecht bezahlt. Nach einer Ankündigung der Gewerkschaft legen sie die Arbeit für einige Stunden nieder. Deshalb verliert O einen Kunden. T und seine Kollegen drohen mit weiteren Streiks, sollte O nicht mehr zahlen.
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Einordnung des Falls
Arbeitskampfmaßnahmen (Streik)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T eine „Drohung” an O ausgesprochen, indem er weitere Streiks ankündigte (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB)?
Ja!
2. T und seine Kollegen wollen mehr Lohn und bessere Arbeitsbedingungen. O geht auf die Forderungen der Arbeitnehmer ein. Müsste die Tat verwerflich sein (§ 240 Abs. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Der Streik von T und seinen Kollegen könnte rechtmäßiger Arbeitskampf sein (Art. 9 Abs. 3 GG).
Genau, so ist das!
4. Die Tat ist vorliegend als verwerflich zu werten (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed
15.2.2023, 11:28:56
Könnte man auch so argumentieren, dass ein Rückgriff auf Art. 9Abs. 3 GG schwierig ist, weil es immerhin ja dort um die Bildung von Gewerkschaften für Arbeitskampfmaßnahmen geht und meines Wissens jedoch nicht die Einmann-Gewerkschaft existiert?

Nora Mommsen
16.2.2023, 11:25:30
Hallo Larzed, um Verwirrung zu vermeiden haben wir den Sachverhalt angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Alicia Helena
28.11.2023, 22:26:16
wie wäre die
Verwerflichkeit zu beurteilen, wenn es sich um einen
rechtswidrigen Streik handeln würde? wäre das nur zivilrechtlich relevant (zB für eine etwaige
Pflichtverletzung) oder auch für die strafrechtliche Beurteilung? es kommt mit etwas hart vor, jeden
rechtswidrigstreikenden eine Nötigung vorzuwerfen, sofern der AG dem geforderten nachkommt.
Leo Lee
3.12.2023, 11:29:53
Hallo Alicia Helena, das ist eine sehr gute Frage! Die Antwort auf diese hängt wiederum – wie immer – davon ab, was man unter einem „
rechtswidrigen“ Streik versteht. Bei Streik in Arbeitskampf gilt, dass er i.d.R. rechtmäßig zu behandeln ist, gerade aufgrund der hohen Bedeutung des Streikrechts. Erlaubt ist jedoch ein Streik nur bis zu Grenze des adäquaten Verhältnisses zw. Mittel und Zweck. Das kann dann etwa fehlen, wenn der Arbeitgeber dazu animiert werden soll, durch den Streik einen nichtorganisierten Arbeitnehmer entlässt. Ferner kann auch dann
Verwerflichkeit vorliegen, wenn Arbeitswillige gewaltsam am Betreten der Arbeitsplatezes durch Streikposten gehindert werden. Für weitere Beispiele und Verweise auf Entscheidungen kann ich dir die Lektüre von Schönke/Schröder 30. Auflage, Eises § 240 Rn. 25 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
okalinkk
7.6.2025, 13:11:29
Fernziele sind vom Nötigungszweck nach hM ja nicht erfasst. Inwiefern ist das mit dem Ziel der Schaffung besserer Arbeitsbedingungen zu vereinbaren? Ist das kein Fernziel, weil es sehr konkret auf den einzelnen Betrieb beschränkt ist?