Von der Krankenschwester entnommene Blutprobe

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ermittlungsrichter R hat rechtmäßig eine Blutprobenentnahme des Beschuldigten B angeordnet. Die Blutprobe wird B von einem Krankenpfleger ordnungsgemäß, aber ohne ärztliche Aufsicht entnommen.

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Einordnung des Falls

Von der Krankenschwester entnommene Blutprobe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die rechtmäßige Blutprobenentnahme setzt voraus, dass sie von einem Arzt vorgenommen wird.

Ja!

Nach § 81a Abs. 1 S. 2 StPO muss die Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden.
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2. Da der Krankenpfleger die Blutprobenentnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen hat, war die Blutprobenentnahme hier rechtmäßig?

Nein, das ist nicht der Fall!

Blutprobenentnahmen dürfen nur durch einen Arzt vorgenommen werden (§ 81a Abs. 1 S. 2 StPO). Pfleger und Krankenschwestern dürfen einen körperlichen Eingriff nur mit Einverständnis des Beschuldigten oder unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des Arztes vornehmen. Ein Einverständnis des B in die Durchführung der Blutprobenentnahme durch den Pfleger ist nicht ersichtlich. Da der Eingriff ohne Beisein eines Arztes vorgenommen wurde, liegt ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 S. 2 StPO vor.

3. Ein Verfahrensverstoß führt stets zur Unvewertbarkeit der hierdurch erlangten Erkenntnisse.

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften nicht explizit ein Beweisverwertungsverbot normiert ist, führen diese nach der Abwägungslehre nur dann zu einem (unselbstständigen) Beweisverwertungsverbot, wenn das Interesse an der Sicherung der Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren die Wahrheitserforschungspflicht und das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der Strafrechtspflege überwiegt. Ein solches Überwiegen der Interessen des Beschuldigten kann dabei grundsätzlich nur bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen angenommen werden.

4. Liegt hier ein solch schwerwiegender Verfahrensverstoß vor, sodass ein Verwertungsverbot besteht?

Nein!

Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn die Ermittlungsbehörden unter bewusstem Missbrauch staatlicher Zwangsbefugnisse die Blutprobe durch einen Nichtarzt entnehmen lassen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann überwiegt das staatliche Verfolgungsinteresse jedenfalls dann dem Interesse des Beschuldigten, wenn die Blutprobe zwar nicht von einem Arzt, aber dennoch nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird. Denn § 81a Abs. 1 S. 2 StPO dient lediglich der Wahrung der Gesundheit des Betroffenen. Auch wenn keine Ärztin, sondern ein Krankenpfleger die Blutprobe entnommen hat, wurde der Zweck des § 81a Abs. 1 S. 2 StPO gewahrt. Denn die Blutentnahme erfolgte nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Es liegt kein schwerwiegender Verfahrensverstoß, sodass das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt. Es besteht kein Verwertungsverbot.
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