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Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) II

einfach
schwer76 % lösen richtig
30. Juni 2026
6 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er flüchtete in einem Kfz vom Tatort. Das Tatgericht ordnet deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB) mitsamt Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 1 StGB) ohne weitere Begründung an. A geht in Revision.

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