Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) II
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er flüchtete in einem Kfz vom Tatort. Das Tatgericht ordnet deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB) mitsamt Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 1 StGB) ohne weitere Begründung an. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil enthält im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) einen Darstellungsfehler.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Revisionsgericht hebt nur den Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Der Rest des Urteils bleibt unberührt.
Nein!
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