Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) II

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er flüchtete in einem Kfz vom Tatort. Das Tatgericht ordnet deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB) mitsamt Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 1 StGB) ohne weitere Begründung an. A geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Urteil enthält im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) einen Darstellungsfehler.

Ja, in der Tat!

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht, wenn A eine Straftat im Zusammenhang mit einem Kfz begeht und sich daraus ergibt, dass er zum Führen eines Kfz ungeeignet ist. Liegt eine Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB vor, muss die Annahme der Ungeeignetheit nicht besonders begründet werden. Bei anderen Taten muss das Gericht aber darlegen, warum es von der Ungeeignetheit ausgeht (vgl. § 267 Abs. 6 S. 1 StGB). Tut es dies nicht, liegt ein Darstellungsfehler vor. Ein Raub ist keine Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB, dessen Regelwirkung deshalb hier nicht greift. Das Tatgericht musste also begründen, warum es den A wegen der Tat als ungeeignet zum Führen eines KFZ erachtet. Dieser Begründungspflicht kam es nicht nach. Das Revisionsgericht hat so keine prüffähige Urteilsgrundlage.
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2. Das Revisionsgericht hebt nur den Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Der Rest des Urteils bleibt unberührt.

Nein!

Ein Teil des Urteils kann nach der Trennbarkeitsformel nur dann alleine aufgehoben werden, wenn er rechtlich und tatsächlich selbstständig bewertet werden kann (vgl. § 353 Abs. 1 StPO) Nur die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtsfehlerhaft. Zwischen der Entziehung sowie der Sperrfrist auf der einen und der Strafe auf der anderen Seite besteht aber eine Wechselwirkung. Die Strafe wäre möglicherweise höher ausgefallen, wenn die Maßregel nicht angeordnet worden wäre. Denn die verhängten Sanktionen müssen zusammen und insgesamt schuldangemessen sein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist also auch Strafzumessungsfaktor. Die Maßregel kann daher nicht rechtlich und tatsächlich selbstständig bewertet werden. Der Strafausspruch muss insgesamt aufgehoben werden (§ 353 Abs. 1 StPO).
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