+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) in Tatmehrheit mit Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr Freiheitsstrafe für den Raub und 90 Tagessätze Geldstrafe für den Betrug.

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Einordnung des Falls

Summe der Einzelstrafen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Gesamtstrafe wird auch bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe gebildet.

Ja!

Auch beim Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe ist eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. Dies ergibt sich schon aus § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StGB. Die Geldstrafe ist dafür umzurechnen, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 54 Abs. 3 StGB). 30 Tagessätze entsprechen dann einem Monat Freiheitsstrafe (vgl. § 47 Abs. 2 S. 2 HS. 2 StGB).
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2. Die Einsatzstrafe war hier die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Einsatzstrafe ist die nach ihrer „Art” höchste Strafe und damit immer die Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Dies gilt selbst dann, wenn die daneben verhängte Geldstrafe nach der Tagessatzzahl höher ist. Einsatzstrafe war hier also die nach Art und Höhe schwerere Freiheitsstrafe von einem Jahr.

3. Die Gesamtstrafenbildung war rechtsfehlerhaft, da die Gesamtstrafe nicht höher ist als die Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Einsatzstrafe muss zumindest um eine Strafeinheit erhöht werden (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Eine solche beträgt (1) bei Freiheitsstrafen von unter einem Jahr eine Woche (§ 39 Var. 1 StGB), (2) bei Freiheitsstrafen von über einem Jahr einen Monat (§ 39 Var. 2 StGB) und (3) bei einer Gesamtgeldstrafe einen Tagessatz (§ 40 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Einsatzstrafe war ein Jahr Freiheitsstrafe. Sie war also auf mindestens ein Jahr und einen Monat zu erhöhen. Diese Untergrenze hat das Tatgericht hier eingehalten. Das Prinzip des § 39 StGB darf durchbrochen werden, wenn zwischen Einsatzstrafe und Summe der Einzelstrafen nur eine Strafeinheit liegt (Aus Freiheitsstrafen von einem Jahr und einem Monat wird etwa eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einer Woche).

4. Die Summe der Einzelstrafen darf durch die Gesamtstrafe nicht erreicht werden. Hat das Gericht dies eingehalten und eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafe gebildet (§ 54 Abs. 2 S. 1 StGB)?

Nein!

Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 3 StGB), 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe (vgl. § 47 Abs. 2 S. 2 HS. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen entspricht damit 90 Tagen, also drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Summe der Einzelstrafen beträgt damit als absolute Obergrenze ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe. Die Summe der Einzelstrafen ist durch die Gesamtstrafe überschritten und damit rechtsfehlerhaft
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