Summe der Einzelstrafen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) in Tatmehrheit mit Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr Freiheitsstrafe für den Raub und 90 Tagessätze Geldstrafe für den Betrug.
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Einordnung des Falls
Summe der Einzelstrafen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Gesamtstrafe wird auch bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe gebildet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einsatzstrafe war hier die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Gesamtstrafenbildung war rechtsfehlerhaft, da die Gesamtstrafe nicht höher ist als die Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Summe der Einzelstrafen darf durch die Gesamtstrafe nicht erreicht werden. Hat das Gericht dies eingehalten und eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafe gebildet (§ 54 Abs. 2 S. 1 StGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.