Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Vor der Verhandlung sperrte er seine Frau im Keller ein (§ 239 Abs. 1 StGB) und lässt sie erst nach der Verkündung wieder frei. Dafür wird er in einem neuen Prozess zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das bislang nicht vollstreckte frühere Urteil erwähnt das Gericht nicht.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Gesamtstrafenbildung kann ausschließlich dann erfolgen, wenn mehrere Taten gleichzeitig abgeurteilt werden (§ 55 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die (unterbliebene) nachträgliche Gesamtstrafenbildung kann mit der Revision angegriffen werden.
Ja!
3. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung setzt eine frühere rechtskräftige Verurteilung voraus (§ 55 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. Die frühere Verurteilung darf nicht erlassen, verjährt oder vollstreckt sein (§ 55 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Die jetzt abzuurteilende Tat muss vor der früheren Verurteilung nur vollendet sein, wohingegen es auf die Beendigung nicht ankommt.
Nein!
6. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht eine zwingende Gesamtstrafenbildung unterlässt. Hätte das Tatgericht hier eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden müssen (§ 55 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.