Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich
17. April 2025
4,9 ★ (2.093 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz davor hatte er eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen, wegen der er jetzt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt wird. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht mehr, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, da das Tatgericht aus den beiden Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe bilden musste und dies unterlassen hat (§ 55 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht musste die Vorverurteilung im Urteil gar nicht mehr berücksichtigen.
Nein!
3. Dem A wäre aus anwaltlicher Sicht zu raten, Revision einzulegen.
Genau, so ist das!
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