§ 21 StGB - Betäubungsmittel
13. Februar 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Bei der Tat stand er unter dem Einfluss von Heroin. Bei der Festnahme gab er an, sein letzter "Hit" sei schon zu lange her, wirkte nervös und fahrig und schien die Beamten kaum wahrzunehmen.
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Einordnung des Falls
§ 21 StGB - Betäubungsmittel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Äußert sich das Urteil des Tatgerichts nicht zu einem naheliegenden Strafmilderungsgrund, ist dies mit der Darstellungsrüge angreifbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtsprechung orientiert sich an bestimmten Promille-Werten, wenn es die eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eines Angeklagten bestimmt. Gibt es solche Werte auch für Betäubungsmittel?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Tatgericht hätte sich hier im Urteil mit einer Strafmilderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) auseinandersetzen müssen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fisko
19.12.2024, 18:36:22
Sind die Begriffe Darstellungsfehler und Darlegungsfehler synonym? Ich habe es mir so eingeprägt, dass DarSTELLungsfehler Fehler bei der Sachverhaltdarstellung sind, d.h. der Darstellung des festgeSTELLTEN Sachverhalts, der der Rechtsanwendung zugrunde gelegt wird. DarLEGungsfehler liegen dagegen für mich vor, wenn die Erwägungen für die Gesetzesanwendung (lat. lex, LEGis) nicht dargelegt und/oder nicht berücksichtigt werden.