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§ 21 StGB - Betäubungsmittel
Sachverhalt
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Strafzumessung - Darstellungsfehler
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Nachdem A gesteht, wird eine lange Beweisaufnahme entbehrlich. In der Strafzumessung stützt sich das Gericht auf As Vorleben, die Tatfolgen und As Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Das Geständnis bleibt unerwähnt.
§ 49 StGB bei Geldstrafe
A wird wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 22, 23 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den gemilderten Strafrahmen (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB)“ zugrunde und verurteilt A zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen à 20 Euro. Nur A geht in Revision.