§ 49 StGB bei Geldstrafe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 22, 23 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den gemilderten Strafrahmen (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB)“ zugrunde und verurteilt A zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen à 20 Euro. Nur A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
§ 49 StGB bei Geldstrafe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Kennt das Gesetz für diese ein Mindest- und Höchstmaß? (§ 40 StGB)
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Strafrahmenverschiebung (§ 49 Abs. 1 StGB) gibt es auch bei der Geldstrafe.
Genau, so ist das!
3. Das Urteil des Tatgerichts ist rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
4. Damit As Revision Erfolg hat, muss er durch den Rechtsfehler auch beschwert sein.
Ja!
5. Da aber eine Strafe außerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nicht bestehen kann, muss das Revisionsgericht das Urteil aufheben und die Tagessatzzahl auf das Mindestmaß heraufsetzen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Stattdessen muss das Revisionsgericht das Urteil aufheben und von Strafe absehen (§ 60 StGB analog), um die Regelung des § 40 Abs. 1 StGB zu wahren.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kon
13.4.2024, 13:03:13
Gemäß § 49 I Nr. 2 S. 2 StGB wird das Höchstmaß der Geldstrafe auf 3/4 abgesenkt, nicht auf 2/3.
Leo Lee
14.4.2024, 10:07:31
Hallo Kon, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text entsprechend korrigiert haben! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo