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§ 49 StGB bei Geldstrafe
Sachverhalt
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Strafzumessung - Darstellungsfehler
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Nachdem A gesteht, wird eine lange Beweisaufnahme entbehrlich. In der Strafzumessung stützt sich das Gericht auf As Vorleben, die Tatfolgen und As Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Das Geständnis bleibt unerwähnt.
Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung“, da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat.“