Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Darstellungsfehler
Strafzumessung - Darstellungsfehler
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Nachdem A gesteht, wird eine lange Beweisaufnahme entbehrlich. In der Strafzumessung stützt sich das Gericht auf As Vorleben, die Tatfolgen und As Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Das Geständnis bleibt unerwähnt.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Darstellungsfehler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sachrüge As hat Erfolg, wenn die konkrete Strafzumessung durch das Tatgericht einen Darstellungsfehler enthält oder rechtsfehlerhaft war (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist bereits rechtsfehlerhaft, dass das Tatgericht Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat, die nicht dem eigentlichen Tatgeschehen entstammen (§ 46 Abs. 1, 2 StGB).
Nein!
3. Das Urteil enthält einen Darstellungsfehler, da es sich zum Geständnis im Rahmen der Strafzumessung nicht verhält.
Genau, so ist das!
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