+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Nachdem A gesteht, wird eine lange Beweisaufnahme entbehrlich. In der Strafzumessung stützt sich das Gericht auf As Vorleben, die Tatfolgen und As Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Das Geständnis bleibt unerwähnt.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Darstellungsfehler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Sachrüge As hat Erfolg, wenn die konkrete Strafzumessung durch das Tatgericht einen Darstellungsfehler enthält oder rechtsfehlerhaft war (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Das Gericht wiegt alle strafzumessungsrelevanten Umstände ab (§ 46 Abs. 2 StGB). Die Strafzumessung ist Domäne des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann diese nicht in allen Einzelheiten, sondern nur auf Rechtsfehler überprüfen, da nur der Tatrichter den unmittelbaren Gesamteindruck der Hauptverhandlung hat.
Das Tatgericht muss nicht alle berücksichtigten Strafzumessungsgesichtspunkte ausdrücklich im Urteil abhandeln, sondern nur solche, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO). Ein Darstellungsfehler liegt aber vor, wenn das Urteil zu wesentlichen Gesichtspunkten, die sich aus den Feststellungen ergeben, schweigt.
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2. Es ist bereits rechtsfehlerhaft, dass das Tatgericht Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat, die nicht dem eigentlichen Tatgeschehen entstammen (§ 46 Abs. 1, 2 StGB).
Nein!
Die Schwere der Tat und die persönliche Schuld des Täters sind Ausgangspunkt der Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Darüber hinaus muss der Tatrichter jedoch eine Gesamtabwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände vornehmen (§ 46 Abs. 2 StGB). Dazu gehören auch das Vor- und Nachtatverhalten, die Folgen von Tat, Strafe und Verfahren in ihrer Wirkung auf den Täter, aber auch völlig tat- und täterneutrale Gesichtspunkte, wie die lange Zeit zwischen Tat und Urteil.
Es ist also nicht zu beanstanden, sondern vielmehr angezeigt, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung As Vorleben, die unmittelbaren Tatfolgen sowie As Bemühungen um einen Ausbildungsplatz heranzieht, um die konkrete Strafe zu bestimmen.
3. Das Urteil enthält einen Darstellungsfehler, da es sich zum Geständnis im Rahmen der Strafzumessung nicht verhält.
Genau, so ist das!
Ein Darstellungsfehler liegt vor, wenn das Urteil zu wesentlichen Gesichtspunkten, die sich aus den Feststellungen ergeben, schweigt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch das er eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat. Dies gilt auch dann, wenn eine darüber hinausgehende Reue oder Tateinsicht damit nicht verbunden ist. Ein solches Geständnis ist regelmäßig ein wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO).
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