Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Beklagter veräußert streitbefangene Sache und verliert dadurch Passivlegitimation - keine Zustimmung des Klägers (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO)
Beklagter veräußert streitbefangene Sache und verliert dadurch Passivlegitimation - keine Zustimmung des Klägers (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt klageweise die Herausgabe der Bohrmaschine, die B bei ihm entwendet hat (§ 985 BGB). Kurz nach Klageerhebung „übereignet“ B die Bohrmaschine an X und händigt sie ihm aus. Nun wollen B und X, dass X anstelle des B in den Prozess eintritt.
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Einordnung des Falls
Beklagter veräußert streitbefangene Sache und verliert dadurch Passivlegitimation - keine Zustimmung des Klägers (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. X ist Eigentümer der Bohrmaschine geworden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat dennoch eine streitbefangene Sache „veräußert“.
Genau, so ist das!
3. Die Klage des K ist deshalb als unbegründet abzuweisen, weil B nicht mehr passivlegitimiert ist (=kein Besitzer).
Nein, das trifft nicht zu!
4. X kann aber anstelle von B in den Prozess eintreten, wenn K zustimmt.
Ja!
5. Muss K seinen Klageantrag umstellen, wenn er die Zustimmung zum Parteiwechsel verweigert?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
flari0n
5.10.2024, 12:24:47
Ich hätte gesagt, der Kläger MUSS seinen Antrag nie umstellen. Allenfalls riskiert er die Abweisung der Klage (ggf. mangels Prozessführungsbefugnis sogar als unzulässig), wenn er es nicht tut. Ist das hier gemeint? Ich fänd’s gut, wenn das nochmal etwas deutlicher aufgeschlüsselt werden würde :)