Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als K erfährt, dass sich sein verloren geglaubtes Fahrrad im Besitz des B befindet, verlangt er klageweise dessen Herausgabe (§ 985 BGB). Noch bevor es zu einem Urteil kommt, übereignet er das Fahrrad an X. Dieser möchte den Prozess übernehmen, womit K, nicht aber B einverstanden ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fahrrad stellt eine streitbefangene Sache im Sinne des § 265 Abs. 1 ZPO dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. X kann den Prozess anstelle des K weiterführen.
Nein!
3. K bleibt Partei des Prozesses. Er muss seine Klage jedoch umstellen.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
19.1.2024, 23:01:35
In der letzten Frage heißt es "K MUSS die Klage jedoch umstellen". Mich hat die Formulierung hier leicht verwirrt, da K nicht gezwungen ist die Klage umzustellen. Er kann weiterhin die Herausgabe an sich selbst verlangen, wobei in diesem Fall jedoch die Klage abgewiesen werden würde.
Geithombre
22.1.2024, 00:35:17
Ja, ein "sollte" wäre in der Tat präziser
Jasper
19.6.2024, 11:55:14
ich fand es verwirrend, dass die neue Partei nicht den Prozess übernimmt, nachdem der Beklagte die
streitbefangene Sacheveräußert hat, obwohl der Kläger zustimmt. Aus § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich das nämlich nicht, dort ist nur die Zustimmung des Gegners erforderlich. Hier wäre ein Hinweis hilfreich, dass die Zustimmung des Rechtsvorgängers nötig ist, weil er gegen seinen Willen nicht zum Ausscheiden gezwungen werden kann.
fisko
14.11.2024, 17:42:24
Der Fall ist so verwirrend, weil nicht klar ist, dass der KLÄGER das Fahrrad übereignet an den X. Bis zu der Frage, auf die du gerade Bezug nimmst, dachte ich auch, dass der BEKLAGTE das Fahrrad an X verkauft hat. Ich bin über denselben Fehler gestolpert wie du und habe es mir dann nur daraus herleiten können, dass meine Antwort falsch war und der Erklärungstext das Gegenteil meiner Annahme ergeben hat
jurafuchsles
25.10.2024, 09:42:14
warum macht man keine Streitgenossenschaft aus den beiden? sondern würde den Dritten als Streithelfer an dem Prozess beteiligen?