Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als K erfährt, dass sich sein verloren geglaubtes Fahrrad im Besitz des B befindet, verlangt er klageweise dessen Herausgabe (§ 985 BGB). Noch bevor es zu einem Urteil kommt, übereignet er das Fahrrad an X. Dieser möchte den Prozess übernehmen, womit K, nicht aber B einverstanden ist.
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Einordnung des Falls
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fahrrad stellt eine streitbefangene Sache im Sinne des § 265 Abs. 1 ZPO dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. X kann den Prozess anstelle des K weiterführen.
Nein!
3. K bleibt Partei des Prozesses. Er muss seine Klage jedoch umstellen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
19.1.2024, 23:01:35
In der letzten Frage heißt es "K MUSS die Klage jedoch umstellen". Mich hat die Formulierung hier leicht verwirrt, da K nicht gezwungen ist die Klage umzustellen. Er kann weiterhin die Herausgabe an sich selbst verlangen, wobei in diesem Fall jedoch die Klage abgewiesen werden würde.
Geithombre
22.1.2024, 00:35:17
Ja, ein "sollte" wäre in der Tat präziser
Jasper
19.6.2024, 11:55:14
ich fand es verwirrend, dass die neue Partei nicht den Prozess übernimmt, nachdem der Beklagte die streitbefangene Sache veräußert hat, obwohl der Kläger zustimmt. Aus § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich das nämlich nicht, dort ist nur die Zustimmung des Gegners erforderlich. Hier wäre ein Hinweis hilfreich, dass die Zustimmung des Rechtsvorgängers nötig ist, weil er gegen seinen Willen nicht zum Ausscheiden gezwungen werden kann.