Prozessrecht & Klausurtypen > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.
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Lauschangriff in Wohnung
B wird aufgrund bestimmter Tatsachen verdächtigt, einen Betrug begangen zu haben. Der zuständige Richter ordnet auf Antrag des ermittelnden Staatsanwalts eine akustische Wohnraumüberwachung an.
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Von der Krankenschwester entnommene Blutprobe
Ermittlungsrichter R hat rechtmäßig eine Blutprobenentnahme des Beschuldigten B angeordnet. Die Blutprobe wird B von einem Krankenpfleger ordnungsgemäß, aber ohne ärztliche Aufsicht entnommen.
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Verhältnismäßigkeit
B ist des Betruges verdächtig. Staatsanwalt S erwirkt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. In den Geschäftsräumen des B werden Unterlagen gefunden, die als Beweismittel in Betracht kommen. B benötigt diese Unterlagen zwingend für die Betriebsfortführung.
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Wiederaufleben der Eilkompetenz
Die Wohnung des B soll durchsucht werden. Dazu beantragt Polizist P beim Ermittlungsrichter R eine Durchsuchungsanordnung. R lehnt den Erlass einer solchen ohne Vorlage weiterer Unterlagen ab. P sorgt sich, dass durch die dadurch bedingte Verzögerung ein Beweismittelverlust droht und ordnet nun selbst die Durchsuchung an.
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Systematik: Beweisverwertungsverbot bei Fehlern im Ermittlungsverfahren (Abwägungslehre)
V wird vorgeworfen, ihren Schwiegervater angefahren zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung wird sie ohne Belehrung befragt und lässt sich dabei geständig ein. Als sie in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß belehrt wird, macht sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch.
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Durchsuchung beim Beschuldigten III
Polizeibeamter P beschließt um 19 Uhr die Wohnung des wegen Drogenhandels verdächtigten B zu durchsuchen. Erst als um 20:45 Uhr polizeiliche Verstärkung eintrifft, kontaktiert P den zuständigen Staatsanwalt S. Da der nur bis 21 Uhr eingerichtete richterliche Notdienst nun nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, ordnet S selbst die Durchsuchung an.
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Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung
Zeugin Z hat in einer früheren polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Erst in der Hauptverhandlung macht sie für die Zukunft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigert die Aussage. Gleichzeitig willigt sie nach entsprechender Belehrung in die Verwertung ihrer früheren Aussagen ein.
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Auskunftsverweigerung erst im Prozess
Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte B vernommen. Trotz Belehrung, dass er keine sich selbst belastenden Aussagen treffen muss (§ 55 StPO), sagt Z aus und belastet sich und B. Erst in der Hauptverhandlung beruft er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht.
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Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung
Zeugin Z wurde unmittelbar nach der Tat polizeilich informatorisch befragt. Zuvor wurde sie über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt. Z sagt dennoch aus. Später überlegt sie es sich anders und verweigert in der Hauptverhandlung die Aussage.
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Führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 55 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot?
Um künftig keine Fehler mehr zu machen, ruft sich Polizeianwärter P noch einmal ins Gedächtnis, was er bei der Zeugenvernehmung neben der Belehrung nach § 57 StPO noch beachten muss.
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Belehrungsfehler bei vorläufiger Festnahme
Beschuldigter B wird vorläufig von Polizeibeamtin P festgenommen. Auf der Fahrt zur Polizeiwache, wo B vernommen werden sollte, macht B ungefragt und ohne vorherige Belehrung über sein Schweigerecht selbstbelastende Angaben.
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Recht auf Verteidigerkonsultation I
Polizeianwärterin Pauline steht vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung. Um keine Fehler zu machen, ruft sie sich noch einmal ins Gedächtnis, was sie im Hinblick auf das Recht auf Verteidigerkonsultation (§ 163a Abs. 4 S.2, 136 Abs. 1 StPO) beachten muss.
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Beschuldigter kannte sein Schweigerecht wegen Belehrung in einem früheren Verfahren
B ist wegen Diebstahls vorbestraft. B wurde damals vor der polizeilichen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt. B wird nun erneut bei einem Diebstahl erwischt. Polizist P will früher Feierabend machen und verzichtet auf eine neuerliche Belehrung.
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Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht
Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.
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Strafklageverbrauch - in persönlicher Hinsicht
Die auf frischer Tat betroffene B weist sich mit den Papieren ihrer verstorbenen Schwester aus, nennt aber ihre eigene Adresse. Ihr wird ein Strafbefehl zugestellt, gegen den sie auch keinen Einspruch einlegt.
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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.