Blutprobenentnahme I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist eines Totschlags hinreichend verdächtig. Die reuige B willigt noch am Tatort in eine Blutprobenentnahme ein. Diese dient zur Ermittlung ihrer Schuldfähigkeit. Ein richterlicher Anordnungsbeschluss erfolgt nicht.
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Einordnung des Falls
Blutprobenentnahme I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Ermittlungen darf die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Blutprobenentnahme unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
3. Ein richterliche Anordnungsbeschluss erfolgte hier nicht. Ist die Blutprobenentnahme damit rechtswidrig?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RefNRW8
30.10.2023, 14:55:52
Könnte man hier auch - unterstellt B hätte nicht eingewilligt - darauf abstellen, dass die
Ermittlungspersonen die Blutentnahme ohne Beachtung des Richtervorbehaltes anordnen durften, weil sich diese auf den Zweck der Feststellung der Schuldfähigkeit beschränkte?
se.si.sc
30.10.2023, 15:58:08
Ich sehe nicht, warum das einen Unterschied machen bzw warum man insoweit differenzieren sollte. § 81a I 1 StPO verlangt allein, dass es um die Feststellung von Tatsachen geht, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Das können zB für den Fall der BAK Fragen der Schuldfähigkeit, aber zB auch die Klärung von Verfahrenvoraussetzungen sein, weil die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten unklar ist (zu diesem und weitern Beispielen statt vieler BeckOK-StPO, § 81a Rn 3). Die "Ebene", auf der die zu klärenden Tatsachen eine Rolle spielen, ändert am Richtervorbehalt des § 81a II StPO nichts, auch dann nicht, wenn das Ergebnis im Einzelfall zugunsten des Beschuldigten ausfallen sollte. Die Ausnahmen regeln § 81a II 1 StPO (
Gefahr im Verzug) sowie II 2 (bestimmte Tatsachen bei bestimmten Verkehrstaten).
Aleks_is_Y
12.4.2024, 12:26:49
Ergänzend zu den obigen Ausführungen dürfte es für die Täterin im kokreten Fall auch günstiger sein, wenn die Blutentnahme möglichst spät vorgenommen wird, da die BAK-Rückrechnung immer "in dubio pro reo" erfolgt, also möglichst günstig für die Beschuldigte.
jurafuchsles
20.7.2024, 13:05:57
je nachdem warum die Schuldfähigkeit festgestellt werden soll; z.B. wegen Alkoholeinfluss, kann man uU je nach Grad der Alkoholisierung auch davon ausgehen dass die Einwilligung nicht wirksam war?
DrCS
8.10.2024, 15:27:15
@[jurafuchsles](108594) Korrekt! :) Sehr guter Punkt, das könnte man hier ja vllt. noch bei den Fragen ergänze