Blutprobenentnahme II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird von Polizist P im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Weil B nach Alkohol riecht, möchte P zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des B eine Blutprobe entnehmen. B verweigert dies.
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Einordnung des Falls
Blutprobenentnahme II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil eine Blutprobenentnahme einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt, ist sie nie gegen den Willen des Beschuldigten zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss P, bevor dem B auf der Polizeiwache von einem Arzt eine Blutprobe entnommen werden kann, einen richterlichen Beschluss einholen (§ 81a Abs. 2 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
20.7.2024, 13:09:10
welcher Verdachtsgrad ist hierfür notwendig ?
Leo Lee
21.7.2024, 09:56:44
Hallo jurafuchsles, vielen Dank für die sehr gute Frage! Bei den StPO-Maßnahmen gilt der Grundsatz, dass ein
Anfangsverdacht(wenn nach kriminalistischer Erfahrung…) nötig ist, um die Maßnahme zu ergreifen. Was anderes gilt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz niedergeschrieben ist (etwa bei hinreichendem Tatverdacht, 170 I StPO oder dringendem Tatverdacht bei 112 StPO). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 28. Auflage, Niehaus § 81a StPO Rn. 2 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo