Blutprobenentnahme II

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B wird von Polizist P im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Weil B nach Alkohol riecht, möchte P zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des B eine Blutprobe entnehmen. B verweigert dies.

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Einordnung des Falls

Blutprobenentnahme II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weil eine Blutprobenentnahme einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt, ist sie nie gegen den Willen des Beschuldigten zulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 81a Abs. 1 S. 2 StPO sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Blutprobenentnahmen (§ 81a Abs. 1 S. 2 StPO) sind körperliche Eingriffe, gelten aber, auch bei zwangsweiser Vornahme, als absolut ungefährlich. Es ist daher kein Nachteil für die Gesundheit des B zu befürchten. Somit kann die Blutprobenentnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten vorgenommen werden.
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2. Muss P, bevor dem B auf der Polizeiwache von einem Arzt eine Blutprobe entnommen werden kann, einen richterlichen Beschluss einholen (§ 81a Abs. 2 StPO)?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 81a Abs. 2 StPO unterliegt die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe grundsätzlich dem Richtervorbehalt. Ausnahmsweise ist keine richterliche Anordnung erforderlich, wenn: der Beschuldigte wirksam einwilligt oder Gefahr im Verzug vorliegt (§ 81a Abs. 2 S. 1 StPO) oder bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begangen worden ist (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO). Die Anordnungskompetenz steht dann der Staatsanwaltschaft zu, die diese regelmäßig durch allgemeine Weisung auf die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) übertragen hat. Hier besteht aufgrund des Alkoholgeruchs des B der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Eine richterliche Anordnung zur Entnahme der Blutprobe ist somit entbehrlich (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO). Eine Anordnung durch P reicht aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

20.7.2024, 13:09:10

welcher Verdachtsgrad ist hierfür notwendig ?

LELEE

Leo Lee

21.7.2024, 09:56:44

Hallo jurafuchsles, vielen Dank für die sehr gute Frage! Bei den StPO-Maßnahmen gilt der Grundsatz, dass ein

Anfangsverdacht

(wenn nach kriminalistischer Erfahrung…) nötig ist, um die Maßnahme zu ergreifen. Was anderes gilt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz niedergeschrieben ist (etwa bei hinreichendem Tatverdacht, 170 I StPO oder dringendem Tatverdacht bei 112 StPO). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 28. Auflage, Niehaus § 81a StPO Rn. 2 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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