+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dieb T hat zehn €200-Scheine entwendet. Diese Scheine teilt er zwischen sich und seiner Freundin F auf, die von der Herkunft aus einem Diebstahl Kenntnis hat.

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Einordnung des Falls

Tatobjekt 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie die Scheine von T angenommen hat, § 259 Abs. 1 StGB.

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzngen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Sich verschaffen F müsste subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
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2. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).

Ja, in der Tat!

Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 259 Abs. 1 StGB). Sie kann anders als beim Diebstahl auch unbeweglich oder herrenlos sein. Es muss sich aber um einen körperlichen Gegenstand handeln. Forderungen und Rechte unterfallen nicht der Hehlerei (dafür aber der Geldwäsche, § 261 StGB). Daten werden ebenfalls nicht erfasst, hier greift dafür der Tatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB). Werden sie allerdings auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, können diese Speichermedien wiederum Gegenstand einer Hehlerei sein. Das gleiche gilt für Sachen, die Rechte verkörpern, wie Grundschuldbriefe oder Sparbücher.

3. Die €200-Scheine sind Sachen im Sinne des § 259 StGB.

Ja!

Gegenstand der Hehlerei ist eine Sache, die anders als beim Diebstahl auch unbeweglich oder herrenlos sein kann. Hierbei muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln. Bei den Geldscheinen handelt es sich um körperliche Gegenstände.
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