Tatobjekt 1
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb T hat zehn €200-Scheine entwendet. Diese Scheine teilt er zwischen sich und seiner Freundin F auf, die von der Herkunft aus einem Diebstahl Kenntnis hat.
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Einordnung des Falls
Tatobjekt 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie die Scheine von T angenommen hat, § 259 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
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2. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).
Ja, in der Tat!
3. Die €200-Scheine sind Sachen im Sinne des § 259 StGB.
Ja!
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