Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.
Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).
Genau, so ist das!
2. Die Hehlerei kann sich nach der Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus der Vortat?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.
Ja!
4. Bleibt F damit straffrei?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Mi. S.
18.6.2024, 12:25:53
In Frage 1 hat sich ein Fehler eingeschlichen, es heißt: "Die Hehlerei kann sich nach der Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus der Vortat?" statt "Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus der Vortat?"