Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2

13. Juli 2025

7 Kommentare

4,9(9.272 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.

Diesen Fall lösen 84,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).

Genau, so ist das!

Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 259 Abs. 1 StGB). Sie kann anders als beim Diebstahl auch unbeweglich oder herrenlos sein. Es muss sich aber um einen körperlichen Gegenstand handeln.
BT 7: Nachtatdelikte u.a.-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein BT 7: Nachtatdelikte u.a.-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus Ts Diebstahl?

Nein, das trifft nicht zu!

T hat einen Diebstahl begangen und einen der dabei erlangten €100-Scheine später in zwei €50-Scheine gewechselt. Diese Scheine stammen aber nicht mehr unmittelbar aus der Vortat.

3. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.

Ja!

Zwischen der gehehlten und der aus der Vortat erlangten Sache muss körperliche Identität bestehen. Ein Ersatz (Surrogat) für die durch die Vortat erlangte Sache ist dieser nicht gleichzustellen. Dafür spricht, dass eine Ausweitung auf Surrogate der aus der Vortat erlangten Sachen gegen das Analogieverbot von Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen würde. Nach h.M ist die sog. Ersatzhehlerei deswegen nicht nach § 259 StGB strafbar.Nur eine absolute Mindermeinung bejaht bei der Hehlerei mit Surrogaten eine Strafbarkeit nach § 259 StGB.

4. Bleibt F damit straffrei?

Nein, das ist nicht der Fall!

F hat sich nach § 261 StGB wegen Geldwäsche strafbar gemacht. Die Geldwäsche erfasst alle Gegenstände, die aus der Vortat „herrühren” und damit auch solche, die nach Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getreten sind.Nach der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 wurde die Geldwäschestrafbarkeit deutlich ausgeweitet. Liegt eine Hehlerei vor, ist fast immer auch eine Strafbarkeit nach § 261 StGB gegeben. Vertieftes Wissen zur Geldwäsche kannst du dir hier aneignen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

14.5.2025, 19:50:20

246 I StGB scheidet aus, weil F Eigentuemerin der 50 Euro geworden ist?

LAMA

Larissa Marie

15.5.2025, 11:02:15

Nein, trotz Eigentumserwerb liegt nämlich eine rechtsw. Vermögenslage vor, weil dieser Erwerb auf Grund des Anfechtungsrechts gem. §

123 BGB

zu einer rechtw. Besitzlage führt,

§ 142 BGB
Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

30.5.2025, 13:14:01

Hallo @[okalinkk](253888), eine Strafbarkeit der F nach §

246 StGB

scheidet aus, da die 50 Euro Scheine dem T zunächst seitens der Person, die ihm das Geld wechselte, wirksam übereignet worden sind und T der F daraufhin - wie Du richtig erkennst - ebenfalls wirksam Eigentum an den 50 Euro Scheinen übertragen hat. Der Diebstahl an dem 100,00 Euro Schein hat hier keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der Veräußerungen der 50 Euro-Scheine. Kleiner weiterführender Hinweis: Hätte T der F den 100,00 Euro Schein übergeben, dann hätte sie (trotz

§ 935

Abs. 2 BGB) daran kein Eigentum erwerben können, da sie nicht gutgläubig war. Hier wäre aber eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gem. §

246 StGB

verdrängt, da nach der Subsidiaritätsklausel die Strafbarkeit nach § 259 StGB vorrangig wäre. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

21.6.2025, 13:22:27

Was wäre mit einer

Begünstigung

? Ich meine mich zu erinnern, dass man im Rahmen der

Begünstigung

gewechselte Geldscheine als unmittelbaren Vorteil aus der Haupttat ausreichen lässt. Fraglich dürfte hier dann wohl aber das subjektive Element der Vorteilssicherungsabsicht sein. T geht es ja eigentlich nur darum das Geld selbst zu erwerben.

BEN

benjaminmeister

6.7.2025, 13:46:35

Ja, mMn würde es mindestens auch an der Vorteilssicherungsabsicht fehlen, wenn man nicht sogar schon im objektiven Tatbestand das Hilfeleisten verneint, weil es nicht darauf gerichtet ist, die Geldscheine gegen Entziehung zu sichern.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen