Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2
23. Juni 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).
Genau, so ist das!
2. Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus Ts Diebstahl?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.
Ja!
4. Bleibt F damit straffrei?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
14.5.2025, 19:50:20
246 I StGB scheidet aus, weil F Eigentuemerin der 50 Euro geworden ist?
Larissa Marie
15.5.2025, 11:02:15
Nein, trotz Eigentumserwerb liegt nämlich eine rechtsw. Vermögenslage vor, weil dieser Erwerb auf Grund des
Anfechtungsrechts gem. §
123 BGBzu einer rechtw. Besitzlage führt,
§ 142 BGB
Nadim Sarfraz
30.5.2025, 13:14:01
Hallo @[okalinkk](253888), eine Strafbarkeit der F nach §
246 StGBscheidet aus, da die 50 Euro Scheine dem T zunächst seitens der Person, die ihm das
Geldwechselte, wirksam übereignet worden sind und T der F daraufhin - wie Du richtig erkennst - ebenfalls wirksam Eigentum an den 50 Euro Scheinen übertragen hat. Der Diebstahl an dem 100,00 Euro Schein hat hier keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der Veräußerungen der 50 Euro-Scheine. Kleiner weiterführender Hinweis: Hätte T der F den 100,00 Euro Schein übergeben, dann hätte sie (trotz § 935 Abs. 2 BGB) daran kein Eigentum erwerben können, da sie nicht gutgläubig war. Hier wäre aber eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gem. §
246 StGBverdrängt, da nach der Subsidiaritätsklausel die Strafbarkeit nach § 259 StGB vorrangig wäre. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team