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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.

Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).

Genau, so ist das!

Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 259 Abs. 1 StGB). Sie kann anders als beim Diebstahl auch unbeweglich oder herrenlos sein. Es muss sich aber um einen körperlichen Gegenstand handeln.

2. Die Hehlerei kann sich nach der Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus der Vortat?

Nein, das trifft nicht zu!

T hat einen Diebstahl begangen und einen der dabei erlangten €100-Scheine später in zwei €50-Scheine gewechselt. Diese Scheine stammen aber nicht mehr unmittelbar aus der Vortat.

3. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.

Ja!

Zwischen der gehehlten und der aus der Vortat erlangten Sache muss körperliche Identität bestehen. Ein Ersatz (Surrogat) für die durch die Vortat erlangte Sache ist dieser nicht gleichzustellen. Dafür spricht, dass eine Ausweitung auf Surrogate der aus der Vortat erlangten Sachen gegen das Analogieverbot von Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen würde. Nach h.M ist die sog. Ersatzhehlerei deswegen nicht nach § 259 StGB strafbar.Nur eine absolute Mindermeinung bejaht bei der Hehlerei mit Surrogaten eine Strafbarkeit nach § 259 StGB.

4. Bleibt F damit straffrei?

Nein, das ist nicht der Fall!

F hat sich nach § 261 StGB wegen Geldwäsche strafbar gemacht. Die Geldwäsche erfasst alle Gegenstände, die aus der Vortat „herrühren” und damit auch solche, die nach Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getreten sind.Nach der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 wurde die Geldwäschestrafbarkeit deutlich ausgeweitet. Liegt eine Hehlerei vor, ist fast immer auch eine Strafbarkeit nach § 261 StGB gegeben. Vertieftes Wissen zur Geldwäsche kannst du dir hier aneignen.

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Mi. S.

Mi. S.

18.6.2024, 12:25:53

In Frage 1 hat sich ein Fehler eingeschlichen, es heißt: "Die Hehlerei kann sich nach der Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus der Vortat?" statt "Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus der Vortat?"


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