Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2

23. Juni 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.

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Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).

Genau, so ist das!

Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 259 Abs. 1 StGB). Sie kann anders als beim Diebstahl auch unbeweglich oder herrenlos sein. Es muss sich aber um einen körperlichen Gegenstand handeln.
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2. Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus Ts Diebstahl?

Nein, das trifft nicht zu!

T hat einen Diebstahl begangen und einen der dabei erlangten €100-Scheine später in zwei €50-Scheine gewechselt. Diese Scheine stammen aber nicht mehr unmittelbar aus der Vortat.

3. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.

Ja!

Zwischen der gehehlten und der aus der Vortat erlangten Sache muss körperliche Identität bestehen. Ein Ersatz (Surrogat) für die durch die Vortat erlangte Sache ist dieser nicht gleichzustellen. Dafür spricht, dass eine Ausweitung auf Surrogate der aus der Vortat erlangten Sachen gegen das Analogieverbot von Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen würde. Nach h.M ist die sog. Ersatzhehlerei deswegen nicht nach § 259 StGB strafbar.Nur eine absolute Mindermeinung bejaht bei der Hehlerei mit Surrogaten eine Strafbarkeit nach § 259 StGB.

4. Bleibt F damit straffrei?

Nein, das ist nicht der Fall!

F hat sich nach § 261 StGB wegen Geldwäsche strafbar gemacht. Die Geldwäsche erfasst alle Gegenstände, die aus der Vortat „herrühren” und damit auch solche, die nach Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getreten sind.Nach der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 wurde die Geldwäschestrafbarkeit deutlich ausgeweitet. Liegt eine Hehlerei vor, ist fast immer auch eine Strafbarkeit nach § 261 StGB gegeben. Vertieftes Wissen zur Geldwäsche kannst du dir hier aneignen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

14.5.2025, 19:50:20

246 I StGB scheidet aus, weil F Eigentuemerin der 50 Euro geworden ist?

LAMA

Larissa Marie

15.5.2025, 11:02:15

Nein, trotz Eigentumserwerb liegt nämlich eine rechtsw. Vermögenslage vor, weil dieser Erwerb auf Grund des

Anfechtungsrecht

s gem. §

123 BGB

zu einer rechtw. Besitzlage führt,

§ 142 BGB
Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

30.5.2025, 13:14:01

Hallo @[okalinkk](253888), eine Strafbarkeit der F nach §

246 StGB

scheidet aus, da die 50 Euro Scheine dem T zunächst seitens der Person, die ihm das

Geld

wechselte, wirksam übereignet worden sind und T der F daraufhin - wie Du richtig erkennst - ebenfalls wirksam Eigentum an den 50 Euro Scheinen übertragen hat. Der Diebstahl an dem 100,00 Euro Schein hat hier keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der Veräußerungen der 50 Euro-Scheine. Kleiner weiterführender Hinweis: Hätte T der F den 100,00 Euro Schein übergeben, dann hätte sie (trotz § 935 Abs. 2 BGB) daran kein Eigentum erwerben können, da sie nicht gutgläubig war. Hier wäre aber eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gem. §

246 StGB

verdrängt, da nach der Subsidiaritätsklausel die Strafbarkeit nach § 259 StGB vorrangig wäre. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team


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