Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2
13. Juli 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).
Genau, so ist das!
2. Stammt der €50-Schein, den T der F geschenkt hat, unmittelbar aus Ts Diebstahl?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.
Ja!
4. Bleibt F damit straffrei?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
14.5.2025, 19:50:20
246 I StGB scheidet aus, weil F Eigentuemerin der 50 Euro geworden ist?

Nadim Sarfraz
30.5.2025, 13:14:01
Hallo @[okalinkk](253888), eine Strafbarkeit der F nach §
246 StGBscheidet aus, da die 50 Euro Scheine dem T zunächst seitens der Person, die ihm das Geld wechselte, wirksam übereignet worden sind und T der F daraufhin - wie Du richtig erkennst - ebenfalls wirksam Eigentum an den 50 Euro Scheinen übertragen hat. Der Diebstahl an dem 100,00 Euro Schein hat hier keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der Veräußerungen der 50 Euro-Scheine. Kleiner weiterführender Hinweis: Hätte T der F den 100,00 Euro Schein übergeben, dann hätte sie (trotz
§ 935Abs. 2 BGB) daran kein Eigentum erwerben können, da sie nicht gutgläubig war. Hier wäre aber eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gem. §
246 StGBverdrängt, da nach der Subsidiaritätsklausel die Strafbarkeit nach § 259 StGB vorrangig wäre. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team
okalinkk
21.6.2025, 13:22:27
Was wäre mit einer
Begünstigung? Ich meine mich zu erinnern, dass man im Rahmen der
Begünstigunggewechselte Geldscheine als unmittelbaren Vorteil aus der Haupttat ausreichen lässt. Fraglich dürfte hier dann wohl aber das subjektive Element der Vorteilssicherungsabsicht sein. T geht es ja eigentlich nur darum das Geld selbst zu erwerben.
benjaminmeister
6.7.2025, 13:46:35
Ja, mMn würde es mindestens auch an der Vorteilssicherungsabsicht fehlen, wenn man nicht sogar schon im objektiven Tatbestand das Hilfeleisten verneint, weil es nicht darauf gerichtet ist, die Geldscheine gegen Entziehung zu sichern.