Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Objektiver Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB – Tatobjekt
Objektiver Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB – Tatobjekt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb T entwendet der O €600 in bar. Das Geld zahlt T auf das Konto der H ein. H überweist dann wie vereinbart €600 an X.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB – Tatobjekt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.
Ja, in der Tat!
3. Handelt es sich bei den €600 auf dem Konto des X um eine Sache im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB?
Nein!
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