Objektiver Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB – Tatobjekt


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Klassisches Klausurproblem

Dieb T entwendet der O €600 in bar. Das Geld zahlt T auf das Konto der H ein. H überweist dann wie vereinbart €600 an X.

Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB – Tatobjekt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) sind ausschließlich Sachen (sog. Sachhehlerei).

Genau, so ist das!

Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 259 Abs. 1 StGB). Sie kann anders als beim Diebstahl auch unbeweglich oder herrenlos sein. Es muss sich aber um einen körperlichen Gegenstand handeln.

2. Die Hehlerei kann sich nach der Rspr. nur auf Sachen beziehen, die unmittelbar aus der Vortat stammen.

Ja, in der Tat!

Zwischen der gehehlten und der aus der Vortat erlangten Sache muss körperliche Identität bestehen. Ein Ersatz (Surrogat) für die durch die Vortat erlangte Sache ist dieser nicht gleichzustellen.Die Ersatzhehlerei fällt also nicht unter § 259 StGB, da dies anderenfalls gegen das Analogieverbot von Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen würde.

3. Handelt es sich bei den €600 auf dem Konto des X um eine Sache im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB?

Nein!

Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, die anders als beim Diebstahl auch unbeweglich oder herrenlos sein kann. Es muss sich aber um einen körperlichen Gegenstand handeln, der unmittelbar aus der Vortat stammt.H hat X keine konkreten Geldscheine übergeben. X hat infolge der Überweisung nun einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Dies ist indes kein körperlicher Gegenstand und somit kein taugliches Tatobjekt der Hehlerei. Auch ist der Auszahlungsanspruch nicht mit dem Geld aus dem Diebstahl identisch. Die sog. Ersatzhehlerei wird durch § 259 Abs. 1 StGB nicht erfasst.Allerdings hat H sich wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar gemacht. Der Auszahlungsanspruch als Surrogat der Scheine stellt einen Gegenstand dar, der aus der Vortat herrührt. Er wird damit von § 261 StGB erfasst.

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