negatives Endvermögen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bonnie und Clyde sind verheiratet. Bei Eheschließung hat Bonnie ein Vermögen von €20.000, bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags €30.000. Clyde hat bei Eheschließung €50.000 Schulden, bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags „nur“ noch €20.000.
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Einordnung des Falls
negatives Endvermögen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Clyde hat keinen Zugewinn, da er bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags immer noch €20.000 Schulden hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bonnie könnte somit grundsätzlich gegenüber Clyde ein Zugewinnausgleichanspruch von €10.000 zustehen (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Ja!
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