negatives Endvermögen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bonnie und Clyde sind verheiratet. Bei Eheschließung hat Bonnie ein Vermögen von €20.000, bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags €30.000. Clyde hat bei Eheschließung €50.000 Schulden, bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags „nur“ noch €20.000. ‌

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Einordnung des Falls

negatives Endvermögen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Clyde hat keinen Zugewinn, da er bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags immer noch €20.000 Schulden hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Zugewinn selbst kann nie negativ sein. Hat ein Ehegatte ein niedriges End- als Anfangsvermögen, ist der Zugewinn = 0. Denn die Zugewinngemeinschaft ist keine Verlustgemeinschaft, sodass Verluste untereinander nicht auszugleichen sind. Davon zu unterscheiden ist der Fall des negativen Vermögens ( §§ 1374 Abs. 3, 1375 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Zugewinn besteht hier auch dann, wenn sich bestehende Schulden während der Ehe verringert haben. Danach hat Clyde einen Zugewinn von €30.000.
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2. Bonnie könnte somit grundsätzlich gegenüber Clyde ein Zugewinnausgleichanspruch von €10.000 zustehen (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Ja!

Für die Berechnung des Zugewinns sind der Wert des Vermögens am Endstichtag (Endvermögen) und am Anfangsstichtag (Anfangsvermögen) miteinander zu vergleichen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen wertmäßig das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, steht dem mit dem niedrigeren Zugewinn eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Zugewinnüberschusses zu, § 1378 Abs. 1 BGB. Bonnies Vermögen ist um €10.000 gewachsen, Clydes Zugewinn beträgt €30.000. Clydes Zugewinn ist somit um €20.000 höher als der von Bonnie. Davon steht Bonnie grundsätzlich die Hälfte, also €10.000, zu.Der Zugewinnausgleich ist allerdings auf vorhandenes Vermögen begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB). Da Clyde kein positives Endvermögen hat, besteht auch kein Anspruch auf Ausgleich.
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