Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
§ 265 Abs. 1 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Grundfall)
§ 265 Abs. 1 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Totschlags (§ 212 StGB) angeklagt. In der Beweisaufnahme ergibt sich für das Gericht, dass ein Mord vorliegt (§ 211 StGB). Hierfür wird A verurteilt. A ist überrascht, da das Gericht diese neue Rechtsauffassung im Prozess nicht geäußert hatte.
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Einordnung des Falls
§ 265 Abs. 1 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird ein Angeklagter wegen eines anderen als des angeklagten Strafgesetzes verurteilt, so muss das Gericht ihn zuvor auf den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen (§ 265 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein „anderes Strafgesetz“ i.S.v. § 265 Abs. 1 StPO ist zunächst jeder gesetzliche Straftatbestand, der einen in der Anklage angeführten Straftatbestand ersetzt oder ergänzt und für den Schuldspruch von Bedeutung ist.
Ja!
3. A wurde statt wegen des angeklagten Totschlags (§ 212 StGB) des Mordes (§ 211 StGB) schuldig gesprochen. War ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO entbehrlich, weil es an einem „anderen Strafgesetz“ i.S.d. Vorschrift fehlt?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A kann erfolgreich in Revision gehen, da das Gericht keinen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt hat (§ 337 StPO).
Ja, in der Tat!
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