Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird verurteilt. Sie wurde nach einigen Zwischenrufen wegen „ungebührlichen Verhaltens” zulässigerweise aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG) und man verhandelte bis zur Urteilsverkündung ohne ihn weiter (§ 231b StPO). Das letzte Wort wurde ihr nicht mehr gewährt.

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Einordnung des Falls

Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wurde A das letzte Wort unzulässigerweise nicht gewährt, liegt ein reversibler Verfahrensfehler vor (§ 258 Abs. 2 StPO).

Genau, so ist das!

Das letzte Wort gebührt der Angeklagten (§ 258 Abs. 2 StPO). Wird ihr dieses nicht ausdrücklich und in einer jedes Missverständnis ausschließenden Weise gewährt, sodass allen Beteiligten klar ist, dass sie sich als letzte zum Tatvorwurf äußern kann, liegt ein Verfahrensfehler vor.
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2. In bestimmten Fällen kann auch in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt werden (vgl. § 177 GVG).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich findet gegen den abwesenden Angeklagten die Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Das Gesetz kennt jedoch verschiedene Möglichkeiten, in Abwesenheit der Angeklagten zu verhandeln. Dies ist auch möglich, wenn die Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt wird (§ 177 GVG).

3. Wird die Angeklagte wegen ungebührlichem Verhalten aus der Verhandlung ausgeschlossen (§ 177 GVG) und in ihrer Abwesenheit verhandelt (§ 231b StPO), muss ihr trotzdem das letzte Wort gewährt werden.

Ja!

Nur, weil zwischenzeitlich zulässig ohne die Angeklagte verhandelt wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass ihr nicht das letzte Wort zusteht. Hier musst Du ganz genau arbeiten! Der Angeklagten, die, nachdem ohne sie verhandelt wurde, in die Hauptverhandlung zurückkehrt, muss das letzte Wort auch dann noch erteilt werden, wenn nur noch die Urteilsverkündung aussteht. Bei einer wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 231b Abs. 1 StPO ausgeschlossenen Angeklagten muss in der Regel der Versuch gemacht werden, sie für die Gewährung des letzten Wortes wieder hinzuzuziehen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn dieser Versuch im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der Angeklagten von vorneherein aussichtslos wäre.

4. Da A das letzte Wort nicht gewährt wurde, liegt ein reversibler Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO vor.

Genau, so ist das!

In der unzulässigen Nichtgewährung des letzten Wortes liegt ein Verfahrensfehler. Es muss gewährt werden, auch wenn nur noch die Urteilsverkündung aussteht. Bei einer wegen ordnungswidrigen Benehmens ausgeschlossenen Angeklagten muss in der Regel der Versuch gemacht werden, sie für die Gewährung des letzten Wortes wieder hinzuzuziehen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf das vorherige Verhalten der Angeklagten von vorneherein aussichtslos wäre.A hätte, auch wenn nur noch die Urteilsverkündung ausstand, das letzte Wort gewährt werden müssen. Die Hinzuziehung As war nicht aussichtslos, da sie nur wegen einiger Zwischenrufe ausgeschlossen wurde. Daraus kann man nicht schließen, dass die Ordnung der Verhandlung erneut erheblich gefährdet wäre. Ein Verfahrensfehler liegt vor.
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