Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird verurteilt. Sie wurde nach einigen Zwischenrufen wegen „ungebührlichen Verhaltens” zulässigerweise aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG) und man verhandelte bis zur Urteilsverkündung ohne ihn weiter (§ 231b StPO). Das letzte Wort wurde ihr nicht mehr gewährt.
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Einordnung des Falls
Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wurde A das letzte Wort unzulässigerweise nicht gewährt, liegt ein reversibler Verfahrensfehler vor (§ 258 Abs. 2 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In bestimmten Fällen kann auch in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt werden (vgl. § 177 GVG).
Ja, in der Tat!
3. Wird die Angeklagte wegen ungebührlichem Verhalten aus der Verhandlung ausgeschlossen (§ 177 GVG) und in ihrer Abwesenheit verhandelt (§ 231b StPO), muss ihr trotzdem das letzte Wort gewährt werden.
Ja!
4. Da A das letzte Wort nicht gewährt wurde, liegt ein reversibler Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO vor.
Genau, so ist das!
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