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Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO

einfach
schwer90 % lösen richtig
6. Juni 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird wegen Totschlags verurteilt. Nach der Beweisaufnahme erhalten laut Protokoll zunächst die Staatsanwältin, As Verteidigerin und danach auch A „zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort”. Unmittelbar danach zieht sich das Gericht zur Urteilsfindung zurück.

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