Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO
Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO
27. August 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Totschlags verurteilt. Nach der Beweisaufnahme erhalten laut Protokoll zunächst die Staatsanwältin, As Verteidigerin und danach auch A „zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort”. Unmittelbar danach zieht sich das Gericht zur Urteilsfindung zurück.
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