Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO
Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Totschlags verurteilt. Nach der Beweisaufnahme erhalten laut Protokoll zunächst die Staatsanwältin, As Verteidigerin und danach auch A „zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort”. Unmittelbar danach zieht sich das Gericht zur Urteilsfindung zurück.
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Einordnung des Falls
Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt, liegt ein reversibler Verfahrensfehler vor (§ 258 Abs. 2 StPO).
Ja!
Nach der Beweisaufnahme erhalten Staatsanwaltschaft und der Angeklagte samt Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort (§ 258 Abs. 1 StPO). Das letzte Wort gebührt dem Angeklagten (§ 258 Abs. 2 StPO). Wird es nicht gewährt, liegt ein Verfahrensfehler vor. Sinn und Zweck dieses Rechts liegt darin, dem Angeklagten zu ermöglichen, sich als Letzter persönlich zu äußern und so noch unmittelbar vor der Urteilsberatung zu dem gesamten Prozessstoff Stellung nehmen, seinen Standpunkt verdeutlichen sowie für ihn günstige Umstände darlegen zu können.
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2. Das letzte Wort muss dem Angeklagten ausdrücklich und in einer jedes Missverständnis ausschließenden Weise gewährt werden.
Genau, so ist das!
3. Das Gericht muss dem Angeklagten das letzte Wort ausdrücklich erteilen (§ 258 Abs. 2 StPO). Hat hier das Gericht laut dem Protokoll A das letzte Wort gewährt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Ja!
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