Strafrecht

Strafprozessrecht

Strafantrag

Strafantrag - Antragsfrist

Strafantrag - Antragsfrist

9. März 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bs Schwester S stiehlt ihm am 20.03. ein wertvolles Sammlerstück aus Bs Wohnung. B erfährt dies noch am selben Tag, möchte die Sache aber mit ihr selbst klären. Als B und S sich drei Monate später heftig streiten, geht B doch zur Polizei und stellt am 21.06. Strafantrag.

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Einordnung des Falls

Strafantrag - Antragsfrist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der vorliegende Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) ist nur auf Antrag verfolgbar (§ 247 StGB).

Genau, so ist das!

Ein Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) ist nur auf Antrag verfolgbar, wenn durch die Tat ein Angehöriger verletzt ist (§ 247 StGB). Angehörige sind unter anderem Geschwister (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB).Lies dir den § 11 StGB einmal in Ruhe durch. Hier findest du Definitionen, die dir in vielen Klausursituationen weiterhelfen. Dadurch verhinderst du unnötiges Auswendiglernen.Der B ist hier der Verletzte des Diebstahls, da die S sein Eigentum wegnahm. B ist der S' Bruder und somit ihr Angehöriger. Da sich der Diebstahl hier also gegen einen Angehörigen richtete, liegt ein Familiendiebstahl vor (§ 247 StGB). Dieser ist nur Bs Antrag hin verfolgbar.
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2. Muss die Stellung des Strafantrags innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (§ 77b StGB)?

Ja, in der Tat!

Der Strafantrag kann nur innerhalb der Antragsfrist des § 77b StGB gestellt werden. Sie beträgt grundsätzlich drei Monate (§ 77b Abs. 1 S. 1 StGB). Bis zum Fristablauf muss der Strafantrag der nach § 158 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde zugegangen sein. Liegt nach Fristablauf der erforderliche Strafantrag nicht vor, besteht ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis und die Tat kann nicht mehr verfolgt werden. Bis zum Fristende kann der Antrag dagegen noch nachgeholt werden. Diese Frist dient der Rechtssicherheit, indem der Zeitraum, in dem Unklarheit über die Verfolgbarkeit einer Straftat herrscht, recht kurz anberaumt wird.

3. Die Frist zur Stellung des Strafantrags beginnt immer mit der Vollendung der Tat zu laufen (§ 77b Abs. 2 StGB).

Nein!

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages zu laufen, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erhält (§ 77b Abs. 2 StGB). Erhält der Berechtigte also z.B. am 14.01. Kenntnis von diesen Tatsachen, wird dieser Tag nicht mitgezählt und die Frist beginnt mit Ablauf des 14., also am 15. Januar um 0 Uhr.

4. Die Frist endet im Normalfall an dem Tag, der numerisch dem Tag der Kenntniserlangung entspricht.

Genau, so ist das!

Die Frist endet nach drei Monaten an dem Tag, der numerisch dem Tag der Kenntniserlangung(!) entspricht. Erhält der Antragsberechtigte z.B. am 14.01 Kenntnis, beginnt die Frist am 15.01. Sie endet dann am 14.04. um 24 Uhr.Mache es dir einfach und merke dir: Tag des Fristendes = Tag der Kenntniserlangung plus drei Monate, 14.01. wird zu 14.04.. Fristenberechnungen sind kein Hexenwerk, aber viele stolpern - unnötigerweise - darüber.Dies ist natürlich der „Normalfall”. Schwieriger wird es, wenn die Frist etwa nach § 77b Abs. 5 StGB ruht.
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