Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T möchte etwas an seine zahlreichen Fans zurückgeben und beginnt daher mit dem Bau eines Kinderspielplatzes. Da T mittlerweile kein unbeschriebenes Blatt mehr ist, will Baubehörde B – notfalls auch gegen Ts Willen – die Baustelle betreten und nach dem Rechten sehen.
Diesen Fall lösen 58,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Überwachen der Baustelle ist die Generalklausel der BauO (§ 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Überwachen der Baustelle ist § 58 Abs. 7 S. 1 BauO NRW i.V.m. § 83 Abs. 1 BauO NRW.
Ja!
3. Der Tatbestand des § 58 Abs. 7 S. 1 BauO NRW erfordert einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Nein, das ist nicht der Fall!
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