Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Berlin
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines großen Hauses in Berlin. Sie lässt die gesamte Gebäudefassade von einem Künstler bunt gestalten. Baubehörde B ordnet aufgrund eines Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot – insbesondere im Hinblick auf benachbarte Grundstücke – die Übermalung der Fassade an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 80 S.1 BauO Bln). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung der Fassade?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Moo
26.10.2024, 19:22:54
Ein bisschen Farbe hier und da steht euch ganz gut!