Landesrecht (im Aufbau)

Bauordnungsrecht Berlin

Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines großen Hauses in Berlin. Sie lässt die gesamte Gebäudefassade von einem Künstler bunt gestalten. Baubehörde B ordnet aufgrund eines Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot – insbesondere im Hinblick auf benachbarte Grundstücke – die Übermalung der Fassade an.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel 2 („Happy Go Lucky Hotel“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 80 S.1 BauO Bln). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung der Fassade?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 80 S.1 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden.Die Anordnung zur Übermalung der Fassade enthält nicht das Gebot, das Haus oder auch nur Teile davon – etwa den aktuellen Anstrich (z.B. durch Abkratzen) – beseitigen zu lassen. Hier wird vielmehr das Überstreichen der Fassade gefordert, was rechtsfolgenseitig keinen Eingriff in die bauliche Substanz beinhaltet – und damit keine Beseitigung im Sinne des § 80 S. 1 BauO Bln darstellt.
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2. Die Bauaufsichtsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Übermalung?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die – zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben – erforderlichen Maßnahmen treffen. Dieser – weit gefasste – Tatbestand ist Ermächtigungsgrundlage für sämtliche in Betracht kommenden bauaufsichtlichen Anordnungen zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände (bauaufsichtliche Generalermächtigung).Ermächtigungsgrundlage für die angeordnete Übermalung der Fassade ist mangels speziellerer Befugnisse die bauaufsichtliche Generalermächtigung gemäß § 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln.Die Ausgangsbehörde hat die Anordnung noch auf § 80 S.1 BauO Bln gestützt, während die Widerspruchsbehörde § 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln als Ermächtigungsgrundlage wählte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich eine Entscheidung zwischen beiden Normen im Ergebnis erübrigt, da die Eingriffsvoraussetzungen beider Normen erfüllt sind. Nach Ansicht der Kammer sprechen jedoch die besseren Argumente dafür, dass § 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln die zutreffende Eingriffsgrundlage ist.
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