Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage I
Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M trägt der Anwältin A schlüssig vor, dass ihm gegen B Ansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen materieller und immaterieller Schäden zustehen. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen, sodass ein weiterer Schadenseintritt in der Zukunft möglich ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Anwältin A wird dem M raten, den bereits entstandenen, bezifferbaren Schaden sowie ein angemessenes Schmerzensgeld einzuklagen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bezüglich weiterer Ansprüche ist es zweckmäßig vorerst nichts weiter zu unternehmen, bis diese abschließend bezifferbar sind.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann A für M hier auch im Hinblick auf die noch nicht bezifferbaren Schäden Leistungsklage erheben?
Nein!
4. Stattdessen wird A dem M zudem zur Erhebung eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO über die Verpflichtung des B, dem M auch die zukünftigen Schäden zu ersetzen, raten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
moee44
17.10.2024, 21:13:16
In der Erläuterungen zur Zweckmäßigkeit wäre es eventuell sinnvoll, die Rechtsprechung des BGH (dazu MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 9 mit vielen Nachweisen) zur "Schadenseinheit" anzusprechen. Daraus folgt, warum der Feststellungsantrag so wichtig ist: Nach dem BGH verjähren Schadensersatzansprüche alle einheitlich, egal ob die Schäden bereits entstanden sind oder noch eintreten könnten. Mit dem Eintritt der ersten Vermögenseinbuße beginnt die Verjährung für alle (!) aus dem Schadensereignis folgenden Schäden, egal ob die weiteren Schäden überhaupt schon entstanden sind. Mit der Regelverjährung ist es dann gut möglich, dass sich Spätschäden zeigen und der Ersatzanspruch in dem Zeitpunkt, in dem sich dieser Schaden zeigt bereits verjährt ist. Um das zu verhindern sollte der Festellungsantrag erhoben werden, der - bei Erfolg - die dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 197 I Nr. 3 BGB) herbeiführt.