Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M erscheint bei Anwältin A und trägt schlüssig vor, dass sein neidischer Nachbar N vorsätzlich Ms neuen Sportwagen beschädigt hat. Die Reparatur kostet €4.000, die N nicht zahlen will.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird dem M raten, Leistungsklage auf Ersatz des entstandenen Schadens zzgl. Zinsen zu erheben.

Genau, so ist das!

„Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger €4.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“
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2. Ändert der Umstand, dass N die Beschädigung vorsätzlich verübt hat, etwas im Hinblick auf die zweckmäßigen Anträge?

Ja, in der Tat!

A wird dem M raten, zusätzlich einen Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu erheben, gerichtet auf Feststellung, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des N herrührt. Ein solcher Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zweckmäßig, weil sich aus dem Umstand, dass der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung folgt, gewisse Privilegien des M ergeben können. Unter anderem: (1) Aufrechnungsverbot für den vorsätzlich Handelnden gem. § 393 BGB, (2) insolvenzrechtliche Privilegierung gem. § 302 Nr.1 InsO (keine Restschuldbefreiung) und (3) zwangsvollstreckungsrechtliche Privilegierung gem. § 850f Abs. 2 ZPO. Da der Umstand der vorsätzlichen rechtswidrigen unerlaubten Handlung nicht schon Teil des Titels über den Bestand des Zahlungsanspruchs ist, ist die Erhebung der Feststellungsklage notwendig, um insoweit Rechtskraft zu erzeugen. Das Feststellungsinteresse folgt aus §§ 393 BGB, § 302 Nr.1 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO.
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