Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III
Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M erscheint bei Anwältin A und trägt schlüssig vor, dass sein neidischer Nachbar N vorsätzlich Ms neuen Sportwagen beschädigt hat. Die Reparatur kostet €4.000, die N nicht zahlen will.
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Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird dem M raten, Leistungsklage auf Ersatz des entstandenen Schadens zzgl. Zinsen zu erheben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ändert der Umstand, dass N die Beschädigung vorsätzlich verübt hat, etwas im Hinblick auf die zweckmäßigen Anträge?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
3.3.2024, 19:58:57
Müsste man in dieser Konstellation den Nachbarn nicht zuerst zur Leistung auffordern, um die Kostenfolge nach §
93 ZPOzu verhindern?
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18.3.2024, 10:25:36
An sich schon, aber ich gehe mal davon aus, dass der Hinweis "die N nicht zahlen will" eine solche vorherige Aufforderungen gerade beschreiben will.
Peter
10.4.2024, 16:54:40
Es kann sein, dass nur den den Sachverhalt nicht ganz eindeutig finde, aber für mich ergibt sich nicht zwingend, dass der Mandant die Reparatur-Rechnung bereits bezahlt hat. Wäre das der Fall, wäre ein Zahlungsantrag ja richtig, hätte der Mandant aber noch nicht bezahlt, dann müsste der Antrag doch auf Freistellung iHv. 4.000 € lauten, oder irre ich mich?
Geithombre
7.6.2024, 16:13:38
Dafür ist der Sachverhalt wohl zu wenig eindeutig. Freistellung dürfte nur einschlägig sein, wenn den Kläger bereits eine schuldrechtliche Verpflichtung trifft. Hier könnte ebenso "nur" die Schadenshöhe gemeint sein, wo dann die Frage wäre, ob man reparieren lässt oder fiktiv abgerechnet. Freistellung ist mir persönlich bisher nur untergekommen, wenn der Anwalt sich darauf einlässt bis zum Urteil nicht vom Mandanten (für die vorgerichtliche Tätigkeit) bezahlt zu werden oder wenn es um in der Zukunft liegende Ansprüche Dritter gegen den Kläger/Mandanten geht.
flari0n
11.7.2024, 18:14:28
Ein Formulierungsvorschlag für diesen Feststellungsantrag wäre - wie bei den anderen Aufgaben in diesem Kapitel - noch toll. Vielen Dank :)
moee44
31.10.2024, 10:36:43
Die Anträge würden lauten: "1. [Antrag auf Schadensersatz] 2. Festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach dem Antrag zu 1. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt."