Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M erscheint bei Anwältin A und trägt schlüssig vor, dass sein neidischer Nachbar N vorsätzlich Ms neuen Sportwagen beschädigt hat. Die Reparatur kostet €4.000, die N nicht zahlen will.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird dem M raten, Leistungsklage auf Ersatz des entstandenen Schadens zzgl. Zinsen zu erheben.

Genau, so ist das!

„Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger €4.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“
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2. Ändert der Umstand, dass N die Beschädigung vorsätzlich verübt hat, etwas im Hinblick auf die zweckmäßigen Anträge?

Ja, in der Tat!

A wird dem M raten, zusätzlich einen Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu erheben, gerichtet auf Feststellung, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des N herrührt. Ein solcher Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zweckmäßig, weil sich aus dem Umstand, dass der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung folgt, gewisse Privilegien des M ergeben können. Unter anderem: (1) Aufrechnungsverbot für den vorsätzlich Handelnden gem. § 393 BGB, (2) insolvenzrechtliche Privilegierung gem. § 302 Nr.1 InsO (keine Restschuldbefreiung) und (3) zwangsvollstreckungsrechtliche Privilegierung gem. § 850f Abs. 2 ZPO. Da der Umstand der vorsätzlichen rechtswidrigen unerlaubten Handlung nicht schon Teil des Titels über den Bestand des Zahlungsanspruchs ist, ist die Erhebung der Feststellungsklage notwendig, um insoweit Rechtskraft zu erzeugen. Das Feststellungsinteresse folgt aus §§ 393 BGB, § 302 Nr.1 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

3.3.2024, 19:58:57

Müsste man in dieser Konstellation den Nachbarn nicht zuerst zur Leistung auffordern, um die Kostenfolge nach §

93 ZPO

zu verhindern?

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18.3.2024, 10:25:36

An sich schon, aber ich gehe mal davon aus, dass der Hinweis "die N nicht zahlen will" eine solche vorherige Aufforderungen gerade beschreiben will.

PETE

Peter

10.4.2024, 16:54:40

Es kann sein, dass nur den den Sachverhalt nicht ganz eindeutig finde, aber für mich ergibt sich nicht zwingend, dass der Mandant die Reparatur-Rechnung bereits bezahlt hat. Wäre das der Fall, wäre ein Zahlungsantrag ja richtig, hätte der Mandant aber noch nicht bezahlt, dann müsste der Antrag doch auf Freistellung iHv. 4.000 € lauten, oder irre ich mich?

GEI

Geithombre

7.6.2024, 16:13:38

Dafür ist der Sachverhalt wohl zu wenig eindeutig. Freistellung dürfte nur einschlägig sein, wenn den Kläger bereits eine schuldrechtliche Verpflichtung trifft. Hier könnte ebenso "nur" die Schadenshöhe gemeint sein, wo dann die Frage wäre, ob man reparieren lässt oder fiktiv abgerechnet. Freistellung ist mir persönlich bisher nur untergekommen, wenn der Anwalt sich darauf einlässt bis zum Urteil nicht vom Mandanten (für die vorgerichtliche Tätigkeit) bezahlt zu werden oder wenn es um in der Zukunft liegende Ansprüche Dritter gegen den Kläger/Mandanten geht.

flari0n

flari0n

11.7.2024, 18:14:28

Ein Formulierungsvorschlag für diesen Feststellungsantrag wäre - wie bei den anderen Aufgaben in diesem Kapitel - noch toll. Vielen Dank :)

MOEE4

moee44

31.10.2024, 10:36:43

Die Anträge würden lauten: "1. [Antrag auf Schadensersatz] 2. Festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach dem Antrag zu 1. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt."


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