Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage II

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Anwältin A hat für Kläger K negative Feststellungsklage gegen B erhoben, weil sich dieser eines Zahlungsanspruchs iHv. €5.000 gegen K berühmt, obwohl ihm ein solcher nicht zusteht. In der mündlichen Verhandlung stellt B einen Widerklageantrag auf Zahlung iHv. €5.000.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die ursprünglich zulässige und begründete Feststellungsklage des K ist infolge der Erhebung der Widerklage durch B unzulässig geworden.

Ja, in der Tat!

Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn sich der Gegner eines Anspruchs berühmt, der ihm tatsächlich aber nicht zusteht (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dieses Feststellungsinteresse entfällt jedoch nachträglich, (1) wenn der Beklagte seinerseits eine positive Leistungswiderklage gerichtet auf den Anspruch, dessen er sich berühmt, erhebt und (2) diese Widerklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (§ 269 Abs. 1 ZPO). Denn dann ergeht sicher eine Entscheidung über den streitigen Anspruch. Insoweit gilt der Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage. Da B den Widerklageantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann er diesen nicht mehr einseitig zurücknehmen (§§ 269 Abs. 1, 137 Abs. 1 ZPO). Das negative Feststellungsinteresse des K ist somit nachträglich entfallen.
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2. A wird K daher raten, die negative Feststellungsklage dennoch fortzuführen.

Nein!

Da die negative Feststellungsklage aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Feststellungsinteresses nunmehr unzulässig ist, droht eine Klageabweisung mit der Folge der Kostentragungspflicht für K (§ 91 ZPO). Um dieser Kostenlast zu entgehen, ist es zweckmäßig die Klage für erledigt zu erklären und nunmehr nur noch Feststellung bezüglich der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu begehren. Es handelt sich dabei um eine stets zulässige Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Wenn K die Klage für erledigt erklärt, wird das Gericht diesem geänderten Antrag stattgeben. Denn seine zulässige und begründete negative Feststellungsklage ist allein aufgrund der Widerklageerhebung nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden. Die Kosten hierfür werden insoweit B auferlegt (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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