Zum Teil Vereiteln

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat mit M einen Raub begangen und ist deswegen angeklagt. Vor Gericht sagt ihr Bekannter B als Zeuge aus. Er versichert wahrheitswidrig, T habe lediglich die Tatwaffe besorgt. Das Gericht glaubt B und verurteilt T nur wegen Beihilfe zum Raub.

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Einordnung des Falls

Zum Teil Vereiteln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat die Bestrafung Ts ganz vereitelt, indem er vor Gericht wahrheitswidrig aussagte, T hätte bei der Tat lediglich geholfen (§ 258 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Bestrafung ist dann ganz vereitelt, wenn sie für geraume Zeit unverwirklicht bleibt.B hat gelogen und so eine mildere Verurteilung erreicht. T wurde aber nach wie vor bestraft. B hatte ihre Bestrafung damit nicht ganz vereitelt.
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2. Hat B die Bestrafung von T zum Teil vereitelt (§ 258 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Die Bestrafung wird zum Teil vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass der Voräter besser gestellt wird, als es der materiellen Rechtslage entspricht.T hat als Täterin einen Raub begangen. Weil das Gericht Bs Lüge glaubte, wurde sie allerdings nur wegen Beihilfe zum Raub verurteilt. Damit ist sie besser gestellt, als es der materiellen Rechtslage entspricht. B hat die Bestrafung Ts zum Teil vereitelt.Typische Beispiele für eine teilweise Vereitelung sind die Verurteilung wegen eines Vergehens statt eines Verbrechens, Verurteilung aus Grunddelikt statt Qualifikation oder die Annahme unzutreffender Strafmilderungsgründe durch das Gericht.

3. Kommt darüber hinaus eine Strafbarkeit des B aus anderen Straftatbeständen in Betracht?

Ja!

B hat als Zeuge bewusst falsch vor Gericht ausgesagt. Er hat sich danach nach § 153 StGB strafbar gemacht.
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