Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit

18. September 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Schwurgericht angeklagt. Im Prozess wird der erfahrene Sachverständige S zur Frage vernommen, ob A eine Persönlichkeitsstörung aufweise. Trotz eines Antrags des A (§ 171b Abs. 1, 3 GVG), schließt das Gericht die Öffentlichkeit nicht aus. A geht gegen die Verurteilung in Revision.

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