Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit
Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Schwurgericht angeklagt. Im Prozess wird der erfahrene Sachverständige S zur Frage vernommen, ob A eine Persönlichkeitsstörung aufweise. Trotz eines Antrags des A (§ 171b Abs. 1, 3 GVG), schließt das Gericht die Öffentlichkeit nicht aus. A geht gegen die Verurteilung in Revision.
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Einordnung des Falls
Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vorliegend hätte die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des S ausgeschlossen werden müssen (§ 171b Abs. 1, 3 GVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Öffentlichkeitsgrundsatz dadurch verletzt, dass die Öffentlichkeit entgegen As Antrag nicht ausgeschlossen wurde (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann A seine Revision dennoch erfolgreich zumindest auf die Verletzung des § 171b Abs. 1, 3 GVG stützen (§ 337 StPO)?
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hamdi
5.6.2024, 12:46:34
Im Maßstab steht etwas zum Aussageverhalten des Angeklagten, während in der Subsumtion nur von dem Sachverständigen die Rede ist. Aus meiner Sicht ist es nicht fernliegend, dass der Angeklagte sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit andere äußert.
Teddy
13.7.2024, 08:49:32
Welche Möglichkeiten verbleiben dem Angeklagten angesichts der wohl vorliegenden Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
jurafuchsles
20.7.2024, 11:06:28
Ich denke er könnte eine Verfassungsbeschwerde erheben :) Art. 93 Nr. 4a GG
Entenpulli
19.11.2024, 15:53:18
Verstehe ich die Antwort auf die letzte Farge richtig, wenn ich davon ausgehe, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit beim Plädoyer zwingend erfoderlich ist, sobald ein Teil der Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat, weil der Angeklagte sich immer beim letzten Wort hierauf beziehen könnte? Oder muss das von ihm beantragt werden?