+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Geschädigte G wird zulässig unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen. Danach wird der Sachverständige S vernommen. Als die Vorsitzende merkt, dass die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt wurde, holt sie dies nach und vernimmt S erneut.

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Einordnung des Falls

Heilung durch Wiederholung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der zulässige Ausschluss des Öffentlichkeit (§ 171b GVG) erfasste nicht die Vernehmung des S. Ist der Öffentlichkeitsgrundsatz deshalb hier verletzt?

Nein!

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn die Öffentlichkeit (1) aufgrund eines Verschuldens des Gerichts ausgeschlossen war, (2) dies nicht durch einen Ausschlussgrund gedeckt war und (3) der Mangel auch nicht durch Wiederholung der Prozesshandlung im gebotenen Rahmen und in ordnungsmäßiger Form geheilt wird oder (4) sich diese Maßnahme aus besonderen Gründen als überflüssig erweist. Denn ein absoluter Verfahrensmangel ist nur dann gegeben, wenn er bis zum Urteil bestanden oder fortgewirkt hat.Vorliegend wurde die Vernehmung des S ordnungsgemäß wiederholt. Der Mangel der Öffentlichkeit wurde damit geheilt, da der fehlerhafte Ausschluss der Öffentlichkeit keinen Einfluss mehr auf das Urteil hatte.Überflüssig kann die Wiederholung etwa sein, wenn die Verfahrensbeteiligten mangels Ergiebigkeit auf eine erneute Vernehmung verzichten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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jurafuchsles

9.9.2024, 13:02:16

ist die Antwort nicht falsch? Die Verfahrensnorm wurde verletzt aber die Verletzung wurde geheilt. In anderen Abschnitten trennt ihr diese beiden Dinge ganz penibel.


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