Heilung durch Wiederholung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Geschädigte G wird zulässig unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen. Danach wird der Sachverständige S vernommen. Als die Vorsitzende merkt, dass die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt wurde, holt sie dies nach und vernimmt S erneut.
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Einordnung des Falls
Heilung durch Wiederholung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der zulässige Ausschluss des Öffentlichkeit (§ 171b GVG) erfasste nicht die Vernehmung des S. Ist der Öffentlichkeitsgrundsatz deshalb hier verletzt?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
9.9.2024, 13:02:16
ist die Antwort nicht falsch? Die Verfahrensnorm wurde verletzt aber die Verletzung wurde geheilt. In anderen Abschnitten trennt ihr diese beiden Dinge ganz penibel.
DrCS
23.9.2024, 14:52:41
@[jurafuchsles](108594) Ich stimme dir zu, die Frage ist missverständlich gestellt, denn grds. ist der Öffentlichkeitsgrundsatz explizit im Hinblick auf die Vernehmung des S verletzt, da § 171b GVG dies nicht mehr umfasst, die Verletzung konnte aber durch die Wiederholung geheilt werden. Eine Heilung setzt iÜ. ja schon denklogisch eine Verletzung der Verfahrensvorschrift voraus - wo keine Verletzung vorliegt, ist ja auch keine Heilung notwendig :)