Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Zuständigkeit der Jugendgerichte
Zuständigkeit der Jugendgerichte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der zur Tatzeit 19-jährige A, der mittlerweile 23 ist, wird wegen Mordes vor dem Schwurgericht verurteilt. Er geht in Revision, weil er meint, der Fall hätte vor der Jugendkammer verhandelt werden müssen. In der Verhandlung hatte er keine Rüge erhoben.
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Einordnung des Falls
Zuständigkeit der Jugendgerichte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob die Jugendgerichte oder die allgemeine Strafgerichtsbarkeit zuständig sind, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A zum Zeitpunkt des Prozesses 23 Jahre alt ist, ist für ihn die Jugendkammer nicht mehr zuständig (§§ 107, 33 Abs. 1 JGG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, da die vorrangige Zuständigkeit der Jugendgerichte missachtet wurde.
Ja, in der Tat!
4. As Revision hat aber keinen Erfolg, da er die Unzuständigkeit nicht rechtzeitig nach § 6a StPO gerügt hat.
Nein!
5. A muss in der Revisionsbegründung darlegen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Zuständigkeitsannahme der großen Strafkammer beruht (§ 338 Nr. 4 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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