Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Anwesenheitspflicht des Dolmetschers und wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
Anwesenheitspflicht des Dolmetschers und wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Engländer E ist wegen Beleidigung angeklagt, versteht aber kein Deutsch. Der Strafrichter spricht kein Englisch. Der vom Gericht bestellte Dolmetscher verpasst seinen Zug und trifft erst nach Aufruf und Belehrung der Zeugen ein. Die Verhandlung wird mit ihm fortgesetzt und E verurteilt.
Diesen Fall lösen 83,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anwesenheitspflicht des Dolmetschers und wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da E kein Deutsch spricht, musste während der gesamten Verhandlung ein Dolmetscher anwesend sein (§ 185 GVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt kein Verstoß gegen § 185 Abs. 1 GVG vor, da der Aufruf und die Belehrung der Zeugen nicht Teil der Hauptverhandlung sind.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ein Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht ist nur dann revisibel, wenn der Verfahrensbeteiligte während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend war (§ 338 Nr. 5 StPO).
Ja!
4. Da der Dolmetscher beim Aufruf der Sache und der Belehrung der Zeugen abwesend war, liegt ein revisibler Verstoß gegen § 185 GVG vor (§ 338 Nr. 5 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
don.dlaw
26.3.2024, 10:03:23
hey Ihr, mir ist nicht ganz klar, warum die Belehrung der Zeugen keine Auswirkung auf das Urteil haben können soll. So könnte eine fehlerhafte oder unzureichende Belehrung doch die Aussagereichweite der Zeugen beeinflussen und damit letztlich das Urteil? merci
Nora Mommsen
26.3.2024, 12:06:58
Hallo don.dlaw, danke für deine Frage! Wäre die Belehrung ausgeblieben, ist das durchaus eine andere Frage. Hier ist aber eine korrekte Belehrung der Zeugen erfolgt. Diese konnte nur für den Angeklagten nicht übersetzt werden, da der Dolmetscher noch nicht anwesend war. Dies ist nicht erheblich für die Urteilsfindung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Entenpulli
27.8.2024, 14:42:16
Dürfte denn der Richter sein eigener Dolmetscher sein? Die Gerichtssprache ist ja Deutsch und er hat weder einen allgemein geleisteten Eid abgelegt noch könnte er ihn gegeüber sich selbst ablegen, oder? Dann käme es nämlich gar nicht darauf an, ob der Richter selbst Englisch spricht, oder?