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Anwesenheitspflicht des Dolmetschers und wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
Sachverhalt
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Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO
A wird vor dem Strafrichter verurteilt. Referendarin R hatte als Zuschauerin auf ihren Einsatz als Sitzungsvertreterin im Folgeprozess gewartet. Da der für As Prozess eingeteilte Staatsanwalt nicht erschienen war, hatte der Vorsitzende R die Akte in die Hand gedrückt und sie als Sitzungsvertreterin im Prozess gegen A verhandeln lassen.
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
A wird wegen Raubes verurteilt. Am vierten und letzten Tag der Verhandlung erschien statt des bisherigen Staatsanwalts Max der Staatsanwalt Moritz als Sitzungsvertreter. A möchte in Revision gehen, da er im Internet gelesen hat, dass der Staatsanwalt durchgehend anwesend sein muss.