Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Nebenintervention & Streitverkündung
Streitverkündung – Einstiegsfall – Beitritt/kein Beitritt, Interventionswirkung, Verjährungshemmung
Streitverkündung – Einstiegsfall – Beitritt/kein Beitritt, Interventionswirkung, Verjährungshemmung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat bei B eine Kamera mit einem unbehebbaren Mangel gekauft. Trotz Minderungserklärung durch K verweigert B eine Teilrückerstattung des Kaufpreises, weshalb K Klage erhebt. B verkündet daraufhin Lieferant L formgerecht den Streit. L hatte B die Kamera vor knapp zwei Jahren verkauft.
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Einordnung des Falls
Streitverkündung – Einstiegsfall – Beitritt/kein Beitritt, Interventionswirkung, Verjährungshemmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Rechtsstreit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Interventionswirkung im Folgeprozess ist bei einer Streitverkündung nur möglich, wenn der Streitverkündungsempfänger dem Vorprozess beitritt.
Nein!
3. Ob die Streitverkündung formgerecht war, ist im Folgeprozess von Amts wegen zu berücksichtigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist die Streitverkündung hier zulässig?
Ja, in der Tat!
5. Wenn L dem Rechtsstreit nicht beitritt und B antragsgemäß verurteilt wird, kann L die Mangelhaftigkeit der Kamera in einem Folgeprozess gegen ihn grundsätzlich nicht mehr bestreiten.
Ja!
6. Können Streitverkündungsempfänger die Interventionswirkung im Folgeprozess auch wieder beseitigen?
Genau, so ist das!
7. Können während des Vorprozesses eventuelle Regressansprüche des B gegen L verjähren?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung tritt grundsätzlich erst in dem Moment ein, in dem sie dem Streitverkündungsempfänger zugestellt wird.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Knuspierre
2.2.2024, 14:50:18
Ist in diesem Fall das Wort "grundsätzlich" in der Fragestellung nicht irreführend? Oder ist § 167 ZPO hier gar keine Ausnahme von einem Grundsatz, sondern Teil des Grundsätze selbst? Vielen Dank und viele Grüße
Hannah
10.2.2024, 12:12:51
Im Grundsatz wird die
Streitverkündungmit Zustellung wirksam. Ausnahme: § 167 ZPO, in diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht abgestellt.
Aleks_is_Y
22.5.2024, 10:19:35
Dann müsste das Wort grundsätzlich in der Frage aber geändert werden, oder?
Nocebo
23.7.2024, 10:49:27
Ja, die Antwort ist in Bezug auf die Frage schlicht falsch. Grundsatz: Zustellung - Ausnahme: § 167 ZPO.
Entenpulli
30.7.2024, 16:20:30
Rein vom Wortlaut her ist § 167 ZPO die Ausnahme. Beim üblichen (also grundsätzlichen) Geschäftsbetrieb bei Gericht kommt es allerdings nicht auf die Zustellung an. So gesehen kann ich schon nachvollziehen, dass man das als Grundsatz bezeichnet. Präziser wäre aber wohl "typischerweise".
Nocebo
23.7.2024, 10:50:15
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