Erben beim Tod einer Frau
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O lebt allein in München. Sie erleidet einen Herzinfarkt und stirbt. Schwester S, die dabei ist, nimmt O nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist Tochter T, die in Münster lebt.
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Einordnung des Falls
Erben beim Tod einer Frau
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette im Wege der Universalsukzession auf T über (§ 1922 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette nach der gesetzlichen Fiktion des § 857 BGB auf T über.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MasterK
6.11.2020, 20:12:50
Hätte denn nicht auch im strafrechtlichen Sinne die T gelockerten Gewahrsam gehabt?

Eigentum verpflichtet 🏔️
6.11.2020, 20:21:50
Hallo MasterK, danke für deine Frage. Bitte Beachte, B
esitz und Gewahrsam sind nicht identisch. Mit dem Tod der O endet ihr Gewahrsam an der Kette. Die Fiktion des §
857 BGBist nicht auf das Strafrecht zu übertragen. Demnach hatte niemand Gewahrsam an der Kette, sodass ein Diebstahl ausscheidet. In Betracht kommt eine Unterschlagung nach § 246 StGB. LG ;)
Hannah
8.2.2024, 13:28:51
Ja, mit dem Tod geht der B
esitz (so wie er ist: unmittelbar, mittelbar, Eigen- oder Fremdb
esitz) von O auf auf die Erbin T über (§ 857) und sei es nur für eine jur. Sekunde. Die Folge ist, dass die Wegnahme durch S ohne den Willen der T ein
AbhandenkommeniSd 935 I darstellt. Dieser Schutz ist gerade der Zweck von §
857 BGBokalinkk
30.1.2025, 15:00:01
warum ist der B
esitz von 1922 nicht erfasst? liegt dies daran, dass es sich hierbei um eine höchstpersönliche Stellung handelt?