Erben beim Tod einer Frau

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O lebt allein in München. Sie erleidet einen Herzinfarkt und stirbt. Schwester S, die dabei ist, nimmt O nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist Tochter T, die in Münster lebt.

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Einordnung des Falls

Erben beim Tod einer Frau

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette im Wege der Universalsukzession auf T über (§ 1922 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den/die Erben über. Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers und umfasst grundsätzlich alle Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten, wie etwa das Eigentum, nicht jedoch den Besitz.
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2. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette nach der gesetzlichen Fiktion des § 857 BGB auf T über.

Ja, in der Tat!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Anders als das Strafrecht kennt das BGB jedoch auch einen Besitz ohne tatsächliche Herrschaft. Obwohl T in Münster ist und von dem Tod der O noch nichts weiß, und die tatsächliche Sachherrschaft gar nicht ausüben kann und will, erwirbt sie im Zeitpunkt des Todeseintritts kraft gesetzlicher Fiktion (§ 857 BGB) den unmittelbaren Besitz an der Halskette. Ratio: (1) Da der Besitz von § 1922 BGB nicht erfasst ist, bedurfte es eines zusätzlichen Schutzes in § 857 BGB, um den Erben vor verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) zu schützen. (2) §§ 935 Abs. 1, 857 BGB verhindern zudem, dass ein Nichtberechtigter über eine bewegliche Sache aus dem Nachlass verfügt (es sei denn: gutgläubiger Erwerb, § 2366 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAS

MasterK

6.11.2020, 20:12:50

Hätte denn nicht auch im strafrechtlichen Sinne die T gelockerten Gewahrsam gehabt?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.11.2020, 20:21:50

Hallo MasterK, danke für deine Frage. Bitte Beachte, Besitz und Gewahrsam sind nicht identisch. Mit dem Tod der O endet ihr Gewahrsam an der Kette. Die Fiktion des § 857 BGB ist nicht auf das Strafrecht zu übertragen. Demnach hatte niemand Gewahrsam an der Kette, sodass ein Diebstahl ausscheidet. In Betracht kommt eine Unterschlagung nach § 246 StGB. LG ;)

SUPE

Superpeti

14.7.2022, 11:09:07

Würde die T denn hier eigentlich überhaupt Erbenbesitz nach § 857 BGB erhalten? Spätestens wenn die S die Kette an sich nimmt, ist sie dann doch un

mittelbare Besitzer

in nach § 854 BGB?

HAN

Hannah

8.2.2024, 13:28:51

Ja, mit dem Tod geht der Besitz (so wie er ist: unmittelbar, mittelbar, Eigen- oder Fremdbesitz) von O auf auf die Erbin T über (§ 857) und sei es nur für eine jur. Sekunde. Die Folge ist, dass die Wegnahme durch S ohne den Willen der T ein

Abhandenkommen

iSd 935 I darstellt. Dieser Schutz ist gerade der Zweck von § 857 BGB


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