Erben beim Tod einer Frau
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O lebt allein in München. Sie erleidet einen Herzinfarkt und stirbt. Schwester S, die dabei ist, nimmt O nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist Tochter T, die in Münster lebt.
Einordnung des Falls
Erben beim Tod einer Frau
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette im Wege der Universalsukzession auf T über (§ 1922 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette nach der gesetzlichen Fiktion des § 857 BGB auf T über.
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Ja, in der Tat!
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MasterK
6.11.2020, 20:12:50
Hätte denn nicht auch im strafrechtlichen Sinne die T gelockerten Gewahrsam gehabt?

Eigentum verpflichtet 🏔️
6.11.2020, 20:21:50
Hallo MasterK, danke für deine Frage. Bitte Beachte, Besitz und Gewahrsam sind nicht identisch. Mit dem Tod der O endet ihr Gewahrsam an der Kette. Die Fiktion des § 857 BGB ist nicht auf das Strafrecht zu übertragen. Demnach hatte niemand Gewahrsam an der Kette, sodass ein Diebstahl ausscheidet. In Betracht kommt eine Unterschlagung nach § 246 StGB. LG ;)
Superpeti
14.7.2022, 11:09:07
Würde die T denn hier eigentlich überhaupt Erbenbesitz nach § 857 BGB erhalten? Spätestens wenn die S die Kette an sich nimmt, ist sie dann doch unmittelbare Besitzerin nach § 854 BGB?