Erben beim Tod einer Frau
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O lebt allein in München. Sie erleidet einen Herzinfarkt und stirbt. Schwester S, die dabei ist, nimmt O nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist Tochter T, die in Münster lebt.
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Einordnung des Falls
Erben beim Tod einer Frau
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette im Wege der Universalsukzession auf T über (§ 1922 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Zeitpunkt des Todes der O geht ihr Besitz an der Perlenkette nach der gesetzlichen Fiktion des § 857 BGB auf T über.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MasterK
6.11.2020, 20:12:50
Hätte denn nicht auch im strafrechtlichen Sinne die T gelockerten Gewahrsam gehabt?
Eigentum verpflichtet 🏔️
6.11.2020, 20:21:50
Hallo MasterK, danke für deine Frage. Bitte Beachte, Besitz und Gewahrsam sind nicht identisch. Mit dem Tod der O endet ihr Gewahrsam an der Kette. Die Fiktion des § 857 BGB ist nicht auf das Strafrecht zu übertragen. Demnach hatte niemand Gewahrsam an der Kette, sodass ein Diebstahl ausscheidet. In Betracht kommt eine Unterschlagung nach § 246 StGB. LG ;)
Superpeti
14.7.2022, 11:09:07
Würde die T denn hier eigentlich überhaupt Erbenbesitz nach § 857 BGB erhalten? Spätestens wenn die S die Kette an sich nimmt, ist sie dann doch unmittelbare Besitzerin nach § 854 BGB?
Hannah
8.2.2024, 13:28:51
Ja, mit dem Tod geht der Besitz (so wie er ist: unmittelbar, mittelbar, Eigen- oder Fremdbesitz) von O auf auf die Erbin T über (§ 857) und sei es nur für eine jur. Sekunde. Die Folge ist, dass die Wegnahme durch S ohne den Willen der T ein
AbhandenkommeniSd 935 I darstellt. Dieser Schutz ist gerade der Zweck von § 857 BGB